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Über SME-AnwälteNeben der Wettbewerbsverbotsklausel enthält der Franchisevertrag eine Abwerbeverbotsklausel, die es dem Franchisenehmer untersagt, nach Vertragsende die Kunden oder Geschäftspartner des Franchisegebers abzuwerben, sowie eine Abwerbeverbotsklausel für Mitarbeiter. Auch diese Klauseln unterliegen den strengen Bestimmungen des Franchisegesetzes. Wir beraten Franchisegeber hinsichtlich der Gültigkeit von Klauseln und Franchisenehmer hinsichtlich ihrer Tragweite nach Vertragsende.
Eine Abwerbeklausel untersagt dem Franchisenehmer nach Beendigung des Franchisevertrags, Kunden, Lieferanten oder sonstige Geschäftspartner des Franchisegebers abzuwerben oder zu bedienen. Sie ist eine Variante der Wettbewerbsverbotsklausel, zielt aber speziell darauf ab, den Kundenstamm zu schützen, anstatt konkurrierende Aktivitäten allgemein zu verbieten. Auch die Abwerbeverbotsklausel ist in Franchiseverträgen üblich. Sie untersagt dem Franchisenehmer, Mitarbeiter des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer abzuwerben oder einzustellen. Beide Klauseln schränken die Handlungsfreiheit des Franchisenehmers nach Beendigung der Partnerschaft ein.
Wir unterstützen Franchisegeber, die ihren Kundenstamm und ihre Mitarbeiter mit einer wirksamen und nachhaltigen Klausel schützen möchten, sowie Franchisenehmer, die wissen wollen, ob die für sie geltende Abwerbe- oder Wettbewerbsverbotsklausel rechtsgültig ist und ihren Handlungsspielraum nach Vertragsende nicht unnötig einschränkt. Darüber hinaus beraten wir bei Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung, Gültigkeit und Durchsetzung dieser Klauseln.
Das Franchisegesetz regelt Wettbewerbsverbote in Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und legt strenge kumulative Bedingungen für diese fest. In der Praxis wird eine Abwerbeverbotsklausel, die nach Beendigung des Vertrags wirksam wird, grundsätzlich nach denselben Bestimmungen beurteilt, da sie die Wettbewerbsaktivitäten des Franchisenehmers einschränkt. Dies bedeutet, dass eine Abwerbeverbotsklausel ebenfalls schriftlich vereinbart werden muss, unerlässlich zum Schutz des Know-hows sein muss, sich auf konkurrierende Waren oder Dienstleistungen beschränken muss, sich geografisch nicht über das Betriebsgebiet hinaus erstrecken darf und maximal ein Jahr gelten darf. Eine Abwerbeverbotsklausel, die diese Grenzen überschreitet, ist möglicherweise nichtig.
Die Abwerbeklausel, die die Kontaktaufnahme oder Anstellung von Personal untersagt, nimmt eine etwas andere Rechtsstellung ein als Abwerbe- und Wettbewerbsverbotsklauseln. Sie beschränkt weniger die Wettbewerbsaktivitäten des Franchisenehmers als vielmehr dessen Personalrekrutierung. Prinzipiell kann eine Abwerbeklausel weiter gefasst werden als eine Wettbewerbsverbotsklausel, sie darf jedoch nicht unangemessen belastend sein und muss einem berechtigten Interesse dienen. In der Praxis ist eine Abwerbeklausel üblicherweise in Dauer und Umfang begrenzt, beispielsweise auf Personal, mit dem vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand.
Die Klausel zur Geschäftsbeziehung, die Abwerbeverbotsklausel und die Wettbewerbsverbotsklausel werden oft gemeinsam verwendet, dienen aber unterschiedlichen Interessen und haben unterschiedliche Grenzen. Ein Franchisegeber, der alle drei Klauseln einfügen möchte, muss sie sorgfältig aufeinander abstimmen, damit sie sich gegenseitig verstärken und nicht überschneiden oder in Konflikt geraten. Für den Franchisenehmer ist es wichtig zu wissen, welche Klausel ihn genau einschränkt und ob diese Klausel gültig ist, da die Folgen für sein zukünftiges Geschäft je nach Klausel unterschiedlich sind.
Wie bei einer Wettbewerbsverbotsklausel besteht auch bei einer Abwerbeverbotsklausel, die die gesetzlichen Grenzen überschreitet, die Gefahr, dass sie unwirksam ist. In diesem Fall kann sich der Franchisegeber nicht mehr darauf berufen. Eine wirksame Klausel kann durch eine förmliche Mitteilung und gegebenenfalls durch ein summarisches Verfahren mit dem Anspruch auf Unterlassung und Vertragsstrafe durchgesetzt werden. Hält der Franchisenehmer eine Klausel für unwirksam oder unverhältnismäßig einschränkend, kann er deren Wirksamkeit anfechten. Der Ausgang hängt maßgeblich vom Wortlaut und den Umständen des Einzelfalls ab.
Für Franchisegeber entwerfen wir Abwerbeverbotsklauseln, die die relevanten Interessen schützen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bleiben, oder wir prüfen die Gültigkeit bestehender Klauseln. Für Franchisenehmer prüfen wir, ob die Klauseln, an die sie gebunden sind, rechtlich gültig sind und welchen Umfang sie haben. Im Streitfall ermitteln wir die effektivste Vorgehensweise und berücksichtigen dabei die oft erforderliche Schnelligkeit bei der Durchsetzung oder Verteidigung von Ansprüchen.
Lange Zeit war unklar, ob eine Abwerbeklausel tatsächlich unter Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Der Gesetzestext bezieht sich auf eine Klausel, die die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers nach Vertragsende in bestimmter Weise einschränkt und sich wörtlich auf die Beschränkung konkurrierender Aktivitäten. Eine Abwerbeklausel hingegen betrifft die Geschäftsbeziehungen des Franchisenehmers. Auch die geografische Anforderung – eine Klausel darf sich nicht über das Betriebsgebiet hinaus erstrecken – ist auf eine Abwerbeklausel schwer anwendbar, da Geschäftsbeziehungen auch außerhalb dieses Gebiets entstehen können. Aus diesem Grund wurde lange argumentiert, dass das Franchisegesetz möglicherweise nicht auf eine Abwerbeklausel anwendbar sei.
Die Rechtsprechung bietet nun eine klarere Orientierung. Das Bezirksgericht Amsterdam entschied am 12. November 2025 in einem Eilverfahren (ECLI:NL:RBAMS:2025:8931), dass eine Abwerbeklausel als eine den Franchisenehmer beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. Da der Franchisegeber nicht nachweisen konnte, dass die Abwerbeklausel zum Schutz des übertragenen Know-hows unerlässlich war, waren nicht alle Voraussetzungen erfüllt, und der Richter erklärte die Klausel vorläufig für ungültig; ihre Wirkung wurde ausgesetzt. Für Franchisegeber und Franchisenehmer bedeutet dies, dass eine Abwerbeklausel sorgfältig formuliert und im Rahmen des Franchisegesetzes begründet werden muss. Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen verfolgen diese Rechtsentwicklung aufmerksam und prüfen Ihre Klausel anhand der aktuellsten Rechtsprechung.
Eine Vertragsstrafenklausel (Artikel 6:91 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) ist häufig mit einer Abwerbe- oder Wettbewerbsverbotsklausel verknüpft. Im Falle eines Verstoßes muss der tatsächliche Schaden nicht nachgewiesen werden, sondern es wird sofort ein fester oder ein täglicher Betrag fällig. Gemäß Artikel 6:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches tritt die Vertragsstrafe grundsätzlich an die Stelle des Schadensersatzes, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine gut formulierte Vertragsstrafenklausel erleichtert die Durchsetzung erheblich und wirkt präventiv.
Der Zuwiderhandelnde kann gemäß Artikel 6:94 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine Strafmilderung beantragen. Das Gericht kann die Strafe jedoch nur dann mindern, wenn die Anwendung der Klausel zu einem übermäßigen und daher unannehmbaren Ergebnis führen würde. Dabei berücksichtigt das Gericht unter anderem das Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Schaden und der vereinbarten Strafe, die Art der Vereinbarung sowie Inhalt und Sinn der Klausel. Ein bloßer Verweis auf eine ungünstige finanzielle Lage ist in der Regel nicht ausreichend. Wir entwerfen verhältnismäßige und durchsetzbare Strafklauseln und führen die Auseinandersetzung über Haftung oder Strafmilderung in Streitigkeiten – sowohl für internationale Konzerne als auch für den Bäcker um die Ecke.
Die Abwerbeklausel steht selten allein. Sie ist eng mit der Wettbewerbsverbotsklausel und den übrigen Vereinbarungen im Franchisevertrag verknüpft. Eine umfassende Regelung erfordert die Abstimmung dieser Klauseln mit den anderen Bestandteilen Ihres Franchisesystems. Einen vollständigen Überblick über unsere Dienstleistungen finden Sie auf der „Rechtsberatung Franchise“. Dort beraten unsere Anwälte und (Unternehmens-)Rechtsberater Franchisegeber und Franchisenehmer – von internationalen Konzernen bis hin zu Einzelunternehmern.
Eine Abwerbeverbotsklausel und eine Schutzklausel gegen Abwerbeversuche ähneln zwar einer Wettbewerbsverbotsklausel, dienen aber unterschiedlichen Interessen und haben unterschiedliche Grenzen. Wer sie nicht sorgfältig aufeinander abstimmt, erhält oft weniger Schutz als erwartet.
Wir unterstützen Franchisegeber und Franchisenehmer bei der Ausarbeitung, Überprüfung und Durchsetzung von Abwerbeverboten und Anti-Abwerbeklauseln.
Eine Abwerbe- oder Wettbewerbsverbotsklausel, die die gesetzlichen Grenzen überschreitet, kann unwirksam sein, während eine übermäßig restriktive Klausel unzureichenden Schutz bietet. Für den Franchisenehmer kann eine solche Klausel ihn unnötig daran hindern, seine Geschäftspartner zu pflegen oder Mitarbeiter anzuwerben. Lassen Sie die Klausel prüfen, bevor Sie sie aufnehmen oder sich darauf berufen, und lassen Sie ihren Geltungsbereich nach Beendigung des Franchisevertrags überprüfen.
Die Klauseln zu Geschäftsbeziehungen, Abwerbeverbot und Wettbewerbsverbot dienen unterschiedlichen Interessen und haben jeweils eigene Grenzen. Werden sie ohne sorgfältige Überlegung zusammengeführt, besteht die Gefahr von Überschneidungen, Konflikten oder ihrer Unwirksamkeit. Wir stimmen die Klauseln daher sorgfältig aufeinander ab, sodass sie sich gegenseitig verstärken und jede ihre jeweiligen Grenzen wahrt. Für den Franchisenehmer prüfen wir genau, welche Klausel ihn einschränkt und ob dies rechtmäßig ist, da die Folgen für sein zukünftiges Geschäft je nach Klausel unterschiedlich sind. Die Strategie ergibt sich stets aus dem präzisen Wortlaut und den Fakten.
Wir prüfen die Klauseln auf Gültigkeit und Kohärenz und legen dann das weitere Vorgehen fest.
Wir besprechen die Situation, die Bedingungen und das von Ihnen angestrebte Ergebnis.
Wir prüfen die Gesetzesverstöße und gleichen sie miteinander ab.
Sie erhalten Beratung hinsichtlich Gültigkeit, Geschäftsmöglichkeiten und Durchsetzung.
Wir entwerfen die Klauseln, setzen sie durch förmliche Mitteilungen oder summarische Verfahren durch oder führen eine Verteidigung.
Wir protokollieren die Vereinbarungen oder steuern das Verfahren bis zum gewünschten Ergebnis.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Das Franchise-Team von MKBjuristen.nl berät Franchisegeber und Franchisenehmer zu Abwerbeverboten, Schutz vor unlauterem Wettbewerb und Wettbewerbsverboten. Wir sind mit den Grenzen von Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, den Folgen der Nichtigkeit und der Durchsetzungspraxis mittels förmlicher Mitteilung und summarischer Verfahren vertraut.
Wo nötig, ziehen wir weitere Spezialisten hinzu: Arbeitsrecht im Hinblick auf das Zusammenspiel von Arbeitsverträgen und Personalbeschaffung, Wettbewerbsrecht im Hinblick auf die Beurteilung anhand der Gruppenfreistellungsverordnung und Vertragsrecht im Hinblick auf Auslegung und Umwandlung.
Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zu Abwerbeverboten und Schutzklauseln gemäß dem Franchisegesetz.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Möchten Sie eine rechtsgültige Abwerbe- oder Wettbewerbsverbotsklausel formulieren oder wissen, ob die Klausel, an die Sie gebunden sind, rechtlich gültig ist? Besprechen Sie Ihre Situation mit einem Anwalt oder Unternehmensjuristen. Sie erhalten eine erste Einschätzung der Gültigkeit und der möglichen Vorgehensweisen.
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