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Über SME-AnwälteDie Wettbewerbsverbotsklausel zählt zu den umstrittensten Klauseln im Franchisewesen. Das Franchisegesetz setzt strenge Grenzen für Wettbewerbsverbotsklauseln, die auch nach Vertragsende gelten. Wir beraten Franchisegeber hinsichtlich einer gültigen und tragfähigen Klausel und Franchisenehmer hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Klausel, an die sie gebunden zu sein scheinen, und ob diese ihre unternehmerische Tätigkeit unnötig einschränkt.
Eine Wettbewerbsverbotsklausel schränkt die Möglichkeiten des Franchisenehmers ein, sowohl während als auch nach der Laufzeit des Franchisevertrags konkurrierende Tätigkeiten auszuüben. Für den Franchisegeber dient eine solche Klausel dem Schutz des Know-hows und des Geschäftsmodells. Für den Franchisenehmer kann die Klausel jedoch weitreichende Folgen haben: Sie kann ihn daran hindern, nach Beendigung des Franchisevertrags weiterhin in derselben Branche oder Region geschäftlich tätig zu sein. Das Franchisegesetz sieht daher strenge Beschränkungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklauseln vor, um zu verhindern, dass der Franchisenehmer in seiner unternehmerischen Tätigkeit unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Wir unterstützen Franchisegeber bei der Formulierung einer wirksamen und durchsetzbaren Wettbewerbsverbotsklausel, die das Franchisesystem schützt, ohne die gesetzlichen Grenzen zu überschreiten. Ebenso beraten wir Franchisenehmer, die wissen möchten, ob die für sie geltende Klausel rechtswirksam ist und ob sie nach Beendigung des Franchisevertrags ihre Geschäftstätigkeit fortführen dürfen. Darüber hinaus beraten wir bei Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung, Gültigkeit und Durchsetzung einer Wettbewerbsverbotsklausel.
Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches legt strenge kumulative Bedingungen für eine Wettbewerbsverbotsklausel fest, die den Franchisenehmer nach Beendigung des Vertrags einschränkt. Die Klausel bedarf der Schriftform. Sie darf sich ausschließlich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die mit denjenigen konkurrieren, auf die sich der Franchisevertrag bezieht. Sie muss unerlässlich sein, um das vom Franchisegeber an den Franchisenehmer übertragene Know-how zu schützen. Sie darf sich geografisch nicht über das Gebiet hinaus erstrecken, in dem der Franchisenehmer das im Vertrag festgelegte Konzept angewendet hat. Und sie darf höchstens ein Jahr nach Beendigung des Franchisevertrags gelten. Eine Klausel, die nicht alle diese Bedingungen erfüllt, ist unwirksam.
Während der Vertragslaufzeit ist eine Wettbewerbsverbotsklausel üblich und grundsätzlich zulässig: Es ist nachvollziehbar, dass sich ein Franchisenehmer während der Zusammenarbeit voll und ganz dem Franchisekonzept widmet und keine konkurrierenden Aktivitäten ausübt. Allerdings darf die Klausel auch hier nicht unangemessen weit gefasst sein und nicht gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere die Konzernausnahme für vertikale Vereinbarungen, verstoßen. Die Grenzen sind während der Vertragslaufzeit weiter gefasst als nach Vertragsende, aber nicht unbegrenzt.
Die Folgen einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzen sind weitreichend. Eine nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel, die nicht alle Voraussetzungen des Artikels 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt, ist nichtig. Dies bedeutet, dass sich der Franchisegeber nicht darauf berufen kann und der Franchisenehmer berechtigt ist, konkurrierende Tätigkeiten auszuüben. Ob eine teilweise Nichtigkeit möglich ist, beispielsweise durch Reduzierung einer übermäßig langen Laufzeit auf die gesetzliche Höchstdauer, ist eine Frage der Auslegung und muss im Einzelfall geprüft werden. Daher ist es für den Franchisegeber unerlässlich, die Klausel von Anfang an im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu formulieren.
Verstößt ein ausscheidender Franchisenehmer gegen eine gültige Wettbewerbsverbotsklausel, kann der Franchisegeber diese durch eine förmliche Aufforderung und gegebenenfalls durch ein Eilverfahren mit dem Anspruch auf Unterlassung und Vertragsstrafe durchsetzen. Hält der Franchisenehmer die Klausel für nichtig oder unverhältnismäßig einschränkend, kann er deren Gültigkeit anfechten oder eine Feststellungsklage erheben. Der Ausgang hängt maßgeblich vom genauen Wortlaut der Klausel und dem Sachverhalt ab. Schnelligkeit ist bei der Durchsetzung oft entscheidend.
Für Franchisegeber entwerfen wir eine Wettbewerbsverbotsklausel, die das Franchisesystem schützt und rechtlich zulässig ist, oder wir prüfen die Gültigkeit einer bestehenden Klausel. Für Franchisenehmer prüfen wir, ob die Klausel, an die sie gebunden sind, rechtsgültig ist und inwieweit sie ihre Geschäftstätigkeit fortführen können. Im Streitfall ermitteln wir die effektivste Vorgehensweise und berücksichtigen dabei die Notwendigkeit einer schnellen Durchsetzung oder Verteidigung.
Know-how ist der Kernpunkt von Wettbewerbsverbotsklauseln im Franchising. Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt, dass die Klausel unerlässlich ist, um das vom Franchisegeber übertragene Know-how zu schützen. Die Rechtsprechung setzt in diesem Zusammenhang hohe Maßstäbe: Es muss sich um Informationen handeln, die für das Franchisekonzept wesentlich, konkret identifizierbar und nicht allgemein zugänglich sind. Standardhandbücher, branchenübliches Wissen oder allgemeine Richtlinien genügen nicht. Jüngste Urteile des Bezirksgerichts Amsterdam und des Bezirksgerichts Mittel-Niederlande zeigen unter anderem, dass ein Franchisegeber, der nicht konkret nachweisen kann, welches schutzfähige Know-how er übertragen hat, sein Wettbewerbsverbot nicht durchsetzen kann. Für den Franchisegeber bedeutet dies, dass er im Voraus klar definieren muss, welches Know-how das Franchisekonzept auszeichnet; für den Franchisenehmer ist das Fehlen nachweisbaren Know-hows oft die stärkste Verteidigung gegen eine zu weit gefasste Klausel.
Eine häufig gestellte Frage ist, ob eine übermäßig weit gefasste Wettbewerbsverbotsklausel durch Umwandlung (Artikel 3:42 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) auf das gesetzlich Zulässige beschränkt werden kann, beispielsweise von fünf auf ein Jahr. Dies wird in der juristischen Literatur und Rechtsprechung weitgehend abgelehnt. Eine großzügige Umwandlung würde Franchisegeber schließlich dazu ermutigen, bewusst übermäßig weit gefasste Klauseln zu formulieren, im Wissen, dass das Gericht die Klausel ohnehin auf das gesetzliche Maß reduzieren würde. Dies würde den abschreckenden und schützenden Zweck des Franchisegesetzes untergraben. Die vorherrschende Auffassung ist daher, dass eine nichtige Klausel tatsächlich nichtig ist: Gemäß Artikel 7:922 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt die Klausel als nie existent. Für den Franchisegeber unterstreicht dies die Wichtigkeit einer korrekten Formulierung der Klausel von Anfang an; für den Franchisenehmer ergeben sich daraus Möglichkeiten, wenn die Klausel die zulässigen Grenzen überschreitet.
Die Wettbewerbsverbotsklausel wird häufig mit der Abwerbeverbotsklausel. Eine Wettbewerbsverbotsklausel untersagt dem Franchisenehmer generell konkurrierende Tätigkeiten, während eine Abwerbeverbotsklausel ihm die Kontaktaufnahme mit bestimmten Geschäftspartnern, wie Kunden oder Lieferanten des Franchisesystems, untersagt. In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen den beiden Klauseln nicht immer eindeutig, und die Rechtsprechung ist umstritten darüber, inwieweit eine Abwerbeverbotsklausel, die faktisch den Wettbewerb einschränkt, auch unter die strengen Bestimmungen von Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches fällt. Daher ist es wichtig, dass sowohl Franchisegeber als auch Franchisenehmer klar festlegen, welche Art von Klausel vereinbart wurde und welche Rechtslage Anwendung findet.
Neben dem Franchisegesetz spielt auch das Wettbewerbsrecht eine Rolle. Eine Wettbewerbsverbotsklausel ist eine vertikale Vereinbarung, die anhand der Gruppenfreistellung für vertikale Verträge und damit auch anhand von Art. 101 AEUV und Art. 6 des Wettbewerbsgesetzes geprüft wird. Eine Wettbewerbsverbotsverpflichtung, die während der Vertragslaufzeit länger als fünf Jahre gilt oder nach Vertragsende zu weit gefasst ist, kann wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Die gesetzliche Beschränkung in Art. 7:920 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und die wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen verstärken sich gegenseitig: Eine Klausel, die einer Prüfung nicht standhält, fällt in der Regel auch bei der anderen durch. Daher prüfen wir die Klausel im Rahmen des Franchisevertrags stets unter Berücksichtigung des Wettbewerbsrechts.
Die Wettbewerbsverbotsklausel steht nicht für sich allein. Sie ist eng mit dem Schutz der Franchiseformel, dem geistigen Eigentum und dem Abwerbeverbot verknüpft. Unsere interdisziplinären Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen beraten Franchisegeber und Franchisenehmer zu all diesen Themen – von internationalen Konzernen, die eine Franchiseformel einführen, bis hin zu Einzelunternehmern, die an eine solche Klausel gebunden sind. Für einen umfassenden Überblick informieren Sie sich auch über unsere Expertise im Bereich Franchise-Rechtsberatung .
Eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem Franchisevertrag ist nur dann wertvoll, wenn sie gültig ist. Das Franchisegesetz setzt strenge Grenzen, und eine Klausel, die auch nur eine Bedingung überschreitet, ist ungültig. Sorgfältige Formulierung ist daher nicht nur ein Detail, sondern von entscheidender Bedeutung.
Wir unterstützen Franchisegeber und Franchisenehmer bei der Ausarbeitung, Überprüfung und Durchsetzung von Wettbewerbsverbotsklauseln.
Eine Wettbewerbsverbotsklausel, die über die gesetzlichen Grenzen hinausgeht, ist unwirksam: Der Franchisegeber geht leer aus, und der Franchisenehmer kann unnötig eingeschränkt werden, wenn er die Unwirksamkeit nicht erkennt. Lassen Sie die Klausel prüfen, bevor Sie sie aufnehmen oder sich darauf berufen, und lassen Sie Ihre Position überprüfen, wenn Sie nach dem Ende des Franchisevertrags weiterhin geschäftlich tätig sein möchten.
Eine zu weit gefasste Wettbewerbsverbotsklausel ist nicht wirksam, sondern unwirksam. Das Franchisegesetz sieht kumulative Bedingungen vor, und wer auch nur eine davon überschreitet, riskiert, dass die gesamte Klausel ihre Gültigkeit verliert. Für den Franchisegeber bedeutet dies, dass eine sorgfältige Formulierung im Rahmen von Artikel 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches die einzige Möglichkeit ist, Know-how wirksam zu schützen. Für den Franchisenehmer bedeutet es, dass eine zu weit gefasste Klausel oft erfolgreich angefochten werden kann. Wir prüfen die Klausel anhand der gesetzlichen Anforderungen und entwickeln darauf basierend die Strategie.
Wir prüfen die Klausel anhand der rechtlichen Anforderungen und legen dann das weitere Vorgehen fest.
Wir besprechen die Situation und die Klausel sowie das von Ihnen angestrebte Ergebnis.
Wir beurteilen die Klausel anhand der kumulativen Bedingungen des Artikels 7:920 Absatz 2 des niederländischen Zivilgesetzbuches.
Sie erhalten Beratung hinsichtlich Gültigkeit, Geschäftsmöglichkeiten und Durchsetzung.
Wir entwerfen die Klausel, setzen sie durch förmliche Mitteilung oder summarische Verfahren durch oder führen eine Verteidigung.
Wir protokollieren die Vereinbarungen oder steuern das Verfahren bis zum gewünschten Ergebnis.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Das Franchise-Team von MKBjuristen.nl berät Franchisegeber und Franchisenehmer zu Wettbewerbsverbotsklauseln. Wir sind mit den kumulativen Voraussetzungen des Artikels 7:920 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, den Folgen der Nichtigkeit und der Durchsetzungspraxis mittels förmlicher Mitteilung und summarischer Verfahren vertraut.
Wo nötig, ziehen wir weitere Spezialisten hinzu: im Wettbewerbsrecht zur Beurteilung der Klausel im Hinblick auf die Gruppenfreistellungsverordnung, im Vertragsrecht zur Umwandlung und Auslegung sowie im Arbeitsrecht, wenn eine Wettbewerbsverbotsklausel mit einem Arbeitsverhältnis zusammenfällt.
Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Gültigkeit und den Grenzen der Wettbewerbsverbotsklausel gemäß dem Franchisegesetz.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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