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Über SME-AnwälteEin Franchisekonzept lebt von Einheitlichkeit, doch das Wettbewerbsrecht setzt den Vorgaben des Franchisegebers Grenzen. Preisvereinbarungen, Exklusivverträge, Gebietsschutz und Beschränkungen des Online-Verkaufs können gegen das Kartellverbot verstoßen. Wir beraten Franchisegeber und Franchisenehmer zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Konzepts, der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Verträge sowie zum Risiko von Nichtigkeit und Bußgeldern.
Franchise- und Wettbewerbsrecht stehen in einem ständigen Spannungsverhältnis. Franchisegeber streben eine einheitliche, wiedererkennbare Formel mit Vereinbarungen zu Sortiment, Preisen, Einkauf, Präsentation und Vertriebskanälen an. Das Wettbewerbsrecht hingegen schützt den freien Wettbewerb und setzt Grenzen für die Vereinbarungen der Vertragspartner. Ein Franchisevertrag, der diese Grenze überschreitet, kann in Bezug auf den betreffenden Aspekt nichtig sein, und in schwerwiegenden Fällen können die britische Verbraucherschutzbehörde (ACM) oder die Europäische Kommission Bußgelder verhängen. Daher ist es für Franchisegeber und Franchisenehmer wichtig, die Grenzen des jeweiligen Rechts zu kennen.
Wir unterstützen Franchisegeber, die ihr Franchisesystem aus wettbewerbsrechtlicher Sicht überprüfen oder neu strukturieren lassen möchten, sowie Franchisenehmer, die mit Wettbewerbsbeschränkungen konfrontiert sind und deren Nachhaltigkeit prüfen wollen. Darüber hinaus beraten wir zu Untersuchungen der Wettbewerbsbehörde, Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wettbewerbsverboten und zur Beurteilung von Online-Verkaufsbeschränkungen. Dieses Thema ist in allen Franchisebranchen relevant, insbesondere aber im Einzelhandel und Gastgewerbe, wo Preisgestaltung, Einkauf und Vertriebskanäle eine zentrale Rolle spielen.
Das Kartellverbot (Artikel 6 des Wettbewerbsgesetzes und Artikel 101 AEUV) untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen. Vereinbarungen zwischen Parteien auf verschiedenen Stufen der Produktions- oder Vertriebskette, beispielsweise zwischen einem Franchisegeber und einem Franchisenehmer, werden als vertikale Vereinbarungen bezeichnet. Nicht jede vertikale Vereinbarung ist verboten: Viele für das Funktionieren eines Franchisesystems notwendige Vereinbarungen sind zulässig, sofern sie im Rahmen der geltenden Bestimmungen bleiben. Die Beurteilung erfordert Kenntnisse sowohl des Wettbewerbsrechts als auch der Franchisepraxis.
Vertikale Vereinbarungen unterliegen der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Verträge (Verordnung 2022/720), die die vorherige Gruppenfreistellungsverordnung am 1. Juni 2022 ersetzt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen sind vertikale Vereinbarungen vom Kartellverbot ausgenommen, insbesondere wenn der Marktanteil sowohl des Lieferanten als auch des Abnehmers unter 30 Prozent liegt und die Vereinbarung keine sogenannten Kernbeschränkungen enthält. Die aktualisierte Gruppenfreistellungsverordnung und die zugehörigen Leitlinien enthalten spezifische Regelungen unter anderem zu Online-Vertrieb, Doppelvertrieb und Preisbeschränkungen, die für Franchising unmittelbar relevant sind.
Bestimmte Vereinbarungen gelten als so schädlich, dass sie nicht unter die Gruppenausnahme fallen und fast immer verboten sind. Das bekannteste Beispiel ist die vertikale Preisabsprache: die Festlegung eines festen oder minimalen Verkaufspreises für den Franchisenehmer. Ein Franchisegeber darf Höchstpreise oder unverbindliche Preisempfehlungen festlegen, aber den Franchisenehmer nicht zu einem bestimmten Mindestpreis verpflichten. Auch ein absoluter Gebietsschutz und bestimmte Beschränkungen des Online-Handels können als schwerwiegende Beschränkungen gelten. Eine schwerwiegende Beschränkung macht die Klausel ungültig und kann zu Geldstrafen führen.
Das Verhältnis zwischen dem physischen Franchisestandort und Online-Vertriebskanälen ist wettbewerbsrechtlich heikel. Ein Franchisegeber kann zwar Qualitätsanforderungen für den Online-Verkauf festlegen, ein vollständiges Verbot des Online-Verkaufs oder der Nutzung von Preisvergleichsseiten wird jedoch im Rahmen der erneuerten Gruppenfreistellungsverordnung kritisch geprüft. Gleichzeitig kann der eigene Online-Kanal des Franchisegebers die Position der Franchisenehmer beeinträchtigen, was sowohl wettbewerbsrechtlich als auch franchiserechtlich relevant ist (Einwilligungsrecht).
Eine Vereinbarung, die gegen das Kartellverbot verstößt, ist hinsichtlich des betreffenden Teils kraft Gesetzes nichtig (Artikel 6 Absatz 2 des Wettbewerbsgesetzes). Dies bedeutet, dass sich ein Franchisegeber nicht auf die Nichtigkeitsklausel berufen kann und ein Franchisenehmer unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen kann. Darüber hinaus kann die ACM gegen Unternehmen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, Geldbußen verhängen, die einen erheblichen Prozentsatz des Jahresumsatzes ausmachen können. Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung der Vereinbarung beugt diesen Risiken vor.
Zunächst prüfen wir den Franchisevertrag und die Rezepturdokumentation auf kartellrechtliche Risiken: Preisgestaltung, Kauf- und Übernahmeverpflichtungen, Gebietsschutz und Online-Beschränkungen. Anschließend beraten wir zu Anpassungen, um die Rezeptur wirtschaftlich tragfähig zu gestalten, ohne die Einheitlichkeit unnötig zu beeinträchtigen, oder zur Verteidigung in Ermittlungs- oder Streitfällen. Bei Bedarf ziehen wir spezialisierte Kartellrechtsexperten hinzu.
Nicht jede Wettbewerbsklausel in einem Franchisevertrag fällt unter das Kartellverbot. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Pronuptia können Klauseln, die zum Schutz des Know-hows des Franchisegebers oder zur Wahrung der Identität und des Rufs der Rezeptur erforderlich sind, vom Kartellverbot ausgenommen sein. Dies betrifft sogenannte Nebenabreden: Beschränkungen, die untrennbar mit einem an sich zulässigen Vertrag verbunden und für dessen Zweck notwendig und verhältnismäßig sind. Beispiele hierfür sind Geheimhaltungspflichten, Qualitätsanforderungen und das Verbot, die Rezeptur während der Vertragslaufzeit für einen Wettbewerber zu nutzen. Ob eine bestimmte Klausel als notwendige Nebenabrede gilt, erfordert eine sorgfältige Prüfung, die unsere Anwälte und unsere Unternehmensjuristen gemeinsam durchführen.
Wettbewerbsverbotsklauseln sind im Franchising üblich, unterliegen aber dem Wettbewerbsrecht. Während der Vertragslaufzeit ist eine Wettbewerbsverbotsklausel grundsätzlich gemäß der Gruppenausnahmeregelung für vertikale Vereinbarungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zulässig; eine unbefristete oder längerfristige Klausel wird einer kritischen Prüfung unterzogen. Strengere Anforderungen gelten für die nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel, die nach Beendigung der Partnerschaft greift: Sie darf in der Regel nicht länger als ein Jahr gelten, muss auf den Standort oder das Gebiet des ehemaligen Franchisenehmers beschränkt sein, darf sich nur auf konkurrierende Waren oder Dienstleistungen beziehen und muss zum Schutz des übertragenen Know-hows erforderlich sein. Eine zu weit gefasste Klausel kann in diesem Punkt unwirksam sein. Ob es sich um einen internationalen Konzern oder den Bäcker um die Ecke handelt, der ein Franchisesystem verlässt – die Gültigkeit der Klausel entscheidet darüber, ob ein Franchisenehmer sein Geschäft wieder aufnehmen darf.
Viele Franchisesysteme verpflichten Franchisenehmer, einen Teil des Produktsortiments vom Franchisegeber oder einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Nach dem Wettbewerbsrecht gilt eine solche Bezugspflicht als Wettbewerbsverbot, wenn der Franchisenehmer mehr als 80 Prozent seines Bedarfs an einem bestimmten Produkt vom Lieferanten decken muss. In diesem Fall gilt erneut die Fünfjahresfrist. Liegt die Bezugspflicht unter diesen 80 Prozent, gilt sie nicht als Wettbewerbsverbot und ist in einem breiteren Rahmen zulässig. Bei der Erstellung und Prüfung von Bezugs- und Lieferklauseln achten wir daher genau auf diese Grenzen, um die Einheitlichkeit des Systems und die Einhaltung des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten.
Nicht jede wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung ist wettbewerbsrechtlich relevant. Das Kartellverbot gilt nur für Vereinbarungen, die den Wettbewerb spürbar einschränken. Für Vereinbarungen im kleinen Rahmen gibt es zudem die Bagatellgrenze (Artikel 7 des Wettbewerbsgesetzes): Vereinbarungen zwischen einer begrenzten Anzahl von Unternehmen mit einem geringen Gesamtumsatz oder mit einem geringen gemeinsamen Marktanteil fallen unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter das Kartellverbot. Für kleinere Franchise-Systeme oder einzelne Franchisenehmer kann dies bedeuten, dass eine auf den ersten Blick wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung in der Praxis zulässig ist. Wir prüfen, ob eine Formel oder Klausel diese Schwellenwerte nicht überschreitet, bevor ein unnötiges wettbewerbsrechtliches Risiko eingegangen wird.
Das Wettbewerbsrecht ist einer der Rechtsbereiche, die im Franchiserecht eine Rolle spielen. Wettbewerbsbeschränkende Klauseln wirken sich fast immer auf das Vertragsverhältnis, das Franchisegesetz, das Recht auf Zustimmung zu Vertragsänderungen und mitunter auch auf Miet- und Urheberrecht aus. Unsere Franchise-Experten behandeln diese Themenbereiche umfassend und stellen sicher, dass eine wettbewerbsrechtliche Änderung keine neuen Probleme an anderer Stelle im Vertrag verursacht. Einen Überblick über unser gesamtes Leistungsspektrum in diesem Bereich finden Sie auf der „Rechtsberatung Franchise“. Dort wird auch der Zusammenhang mit anderen Franchisethemen erläutert.
Franchisegebern steht es weitgehend frei, Maßnahmen zur Vereinheitlichung des Franchisekonzepts zu ergreifen, Preisabsprachen und ein Verbot des Online-Verkaufs sind jedoch in der Regel nicht inbegriffen. Wer das Franchisekonzept regelmäßig überprüft, kann die Einheitlichkeit wahren, ohne das Risiko von Nichtigkeitsklauseln und Strafen einzugehen.
Wir unterstützen Franchisegeber und Franchisenehmer bei wettbewerbsrechtlichen Fragen innerhalb des Franchisesystems.
Eine wettbewerbsbeschränkende Klausel, die gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, ist nichtig und kann zu Bußgeldern führen. Viele Franchisegeber bemerken dies erst, wenn ein Franchisenehmer die Nichtigkeit geltend macht oder die Wettbewerbsbehörde (ACM) Fragen stellt. Eine rechtzeitige Überprüfung der Franchiseformel minimiert dieses Risiko, insbesondere nach der Verlängerung der Gruppenfreistellungsregelung ab 2022.
Eine wirksame Wettbewerbsformel und die Einhaltung des Wettbewerbsrechts schließen sich nicht aus, sofern die Vereinbarungen sorgfältig ausgearbeitet sind. Wir bewerten die Formel anhand der sensiblen Punkte: Preisgestaltung, Einkauf, Vertriebsgebiet und Online-Vertrieb. Anschließend beraten wir Sie zu einer Struktur, die die gewünschte Einheitlichkeit gewährleistet, ohne die Grenzen des Kartellverbots zu überschreiten, beispielsweise durch die Verwendung von unverbindlichen Preisempfehlungen anstelle von Preisabsprachen und durch Qualitätsanforderungen für den Online-Vertrieb anstelle eines Verbots. Im Falle einer Untersuchung oder eines Rechtsstreits stützen wir unsere Verteidigung auf die Gruppenfreistellungsregelung und die tatsächliche Marktstellung.
Wir bewerten die Formel hinsichtlich kartellrechtlicher Risiken und beraten Sie zur Strukturierung oder Abwehr.
Wir erörtern die Formel, die Vereinbarung und die heiklen Details.
Wir bewerten die Preisgestaltung, die Einkaufsbedingungen, die Gebietsbeschränkungen und die Online-Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gruppenbefreiung.
Sie erhalten Beratung zu einer nachhaltigen Raumaufteilung, die Einheitlichkeit gewährleistet.
Bei Ermittlungen oder Streitigkeiten stützen wir unsere Verteidigung auf faktische und rechtliche Beweise.
Wir bieten Beratung zu Formelanpassungen, Verteidigung oder Verfahren.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Das Franchise-Team von MKBjuristen.nl prüft und strukturiert Franchise-Konzepte unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Wir sind mit dem Kartellverbot, der Ausnahmeregelung für vertikale Vertragsgruppen von 2022 sowie den Richtlinien zu Preisabsprachen, Gebietsabgrenzungen und Online-Vertrieb vertraut.
Wo nötig, ziehen wir spezialisierte Kollegen hinzu: Experten für Europarecht und Wettbewerbsrecht bei komplexen vertikalen Vereinbarungen und ACM-Untersuchungen, Experten für Vertragsrecht bei der Auslegung und Nichtigkeit von Klauseln sowie Experten für geistiges Eigentum zum Schutz von Marken und Formeln.
Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Kartellverbot, zur Preisabsprache, zum Gebietsrecht, zum Online-Verkauf und zur Gruppenausnahme im Franchising.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Möchten Sie wissen, ob die Vereinbarungen in Ihrem Franchisevertrag wettbewerbsrechtlich zulässig sind? Besprechen Sie Ihre Situation mit einem Anwalt oder Ihrem Unternehmensjuristen. Sie erhalten eine erste Einschätzung der Risiken und der möglichen Handlungsoptionen.
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