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Über SME-AnwälteJe straffer ein Franchisegeber sein Franchisesystem verwaltet, desto größer ist das Risiko, dass die Beziehung zum Franchisenehmer rechtlich als Arbeitsvertrag oder Scheinbeschäftigung eingestuft wird. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Kündigungsschutz und Haftung. Wir beraten Franchisegeber und Franchisenehmer zu diesem Risiko, zur Gestaltung des Franchisesystems und zur Verteidigung, falls die Finanzbehörden oder ein Franchisenehmer ein Arbeitsverhältnis geltend machen.
Franchising basiert auf selbstständiger Unternehmertätigkeit: Der Franchisenehmer betreibt ein Geschäft auf eigenes Risiko und eigene Kosten nach den Vorgaben des Franchisegebers. Je strenger der Franchisegeber jedoch Arbeitsmethoden, Preisgestaltung, Öffnungszeiten, Kleidung, Einkauf und Personalpolitik kontrolliert, desto mehr ähnelt das Verhältnis einem hierarchischen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis. Stellt ein Gericht oder das Finanzamt fest, dass tatsächlich ein Arbeitsvertrag oder ein fiktives Arbeitsverhältnis besteht, hat dies weitreichende Konsequenzen.
Wir unterstützen Franchisegeber, die ihr Franchisesystem so strukturieren möchten, dass ihre Franchisenehmer nicht als Angestellte eingestuft werden, sowie Franchisenehmer, die ein Arbeitsverhältnis geltend machen möchten oder denen eine Umklassifizierung droht. Darüber hinaus beraten wir bei Prüfungen durch die Steuer- und Zollverwaltung und die UWV (niederländische Sozialversicherungsanstalt) sowie in Streitigkeiten, in denen die Art des Beschäftigungsverhältnisses strittig ist. Dieses Thema ist in nahezu allen Franchisebranchen relevant, spielt aber insbesondere in Systemen mit einem hohen Grad an Einheitlichkeit und Kontrolle eine wichtige Rolle.
Ein Arbeitsvertrag setzt Arbeit, Lohn und ein Unterordnungsverhältnis voraus (Artikel 7:610 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Seit dem Urteil im Fall Deliveroo (Oberster Gerichtshof, 24. März 2023) würdigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang, darunter Art und Dauer der Arbeit, die Art ihrer Ausführung, den Grad der Integration in das Unternehmen, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Pflicht zur Erbringung eigener Arbeitsleistungen, die Höhe und Art der Vergütung sowie das unternehmerische Risiko. Im Franchising ist es gerade dieser letzte Faktor – die selbstständige Unternehmensführung mit eigenen Investitionen, eigenem Personal und eigenem Risiko –, der häufig ausschlaggebend für die Annahme von Unabhängigkeit ist.
Neben dem eigentlichen Arbeitsvertrag erkennt das Steuer- und Sozialversicherungsrecht auch fiktive Beschäftigungsverhältnisse an. Gemäß dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsgesetz kann ein Beschäftigungsverhältnis, das nach Zivilrecht keinen Arbeitsvertrag darstellt, dennoch lohnsteuer- und beitragsrechtlich als Beschäftigung gelten, beispielsweise bei einem hierarchischen Verhältnis oder entgeltlicher persönlicher Arbeit. Für Franchisegeber bedeutet dies, dass eine Lohnsteuerabzugspflicht auch ohne formellen Arbeitsvertrag entstehen kann.
Die Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen zwischen Kunden und Selbstständigen fällt unter das Gesetz zur Deregulierung der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen (DBA-Gesetz). Die Durchsetzung der Gesetze gegen Scheinselbstständigkeit wurde in den letzten Jahren verschärft. Dies ist für Franchisegeber relevant, da eine Umklassifizierung als Beschäftigungsverhältnis zu rückwirkenden Festsetzungen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen führen kann, gegebenenfalls verbunden mit Bußgeldern. Eine sorgfältige Ausgestaltung der Franchiseformel und des Franchisevertrags ist daher unerlässlich.
Wird ein Franchiseverhältnis als Arbeitsvertrag oder fiktives Arbeitsverhältnis eingestuft, sind die Folgen weitreichend. Steuerlich entsteht die Pflicht zum Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, was unter Umständen zu Nachzahlungen und Strafen für Vorjahre führt. Arbeitsrechtlich bestehen Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch und Rentenansprüche. Zivilrechtlich kann sich die Haftung des Franchisegebers erhöhen. Darüber hinaus kann die gesamte Regelung infrage gestellt werden, wenn die Umklassifizierung auf weitere Franchisenehmer ausgeweitet wird.
Das Risiko einer Umklassifizierung wird dadurch begrenzt, dass die Unternehmensformel so gestaltet ist, dass die selbstständige unternehmerische Tätigkeit des Franchisenehmers authentisch und sichtbar ist. Dies beinhaltet Spielraum für eine eigenständige Geschäftspolitik innerhalb der Formel, eigenständige Investitionen und Personal, eine eigenständige Preisgestaltung, sofern dies wettbewerbsrechtlich erforderlich ist, ein eigenständiges Gewinn- und Verlustrisiko sowie die Abwesenheit einer Verpflichtung zur persönlichen Mitarbeit. Der Franchisevertrag und das Handbuch müssen dies unterstützen und dürfen es nicht untergraben. Wir bewerten die Formel und die Dokumentation anhand dieser Punkte.
Das fiktive Arbeitsverhältnis ist kein abstrakter Begriff, sondern ergibt sich aus dem Lohnsteuergesetz von 1964 und der darauf basierenden Lohnsteuerverordnung von 1965 sowie aus den Regelungen zur Arbeitnehmerversicherung. Das Gesetz definiert bestimmte Beschäftigungsverhältnisse, die nach Zivilrecht keine Arbeitsverträge darstellen, aber dennoch für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge als Beschäftigung gelten. Bekannte Kategorien sind beispielsweise sogenannte gleichgestellte Personen (Personen, die persönlich gegen eine feste Vergütung, in der Regel an mehreren Tagen pro Woche, arbeiten), Vermittlungsverhältnisse und die sogenannte Opt-in-Regelung, bei der Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam die Einbehaltung von Steuern vereinbaren. Für Franchisegeber ist es wichtig zu beachten, dass ein Franchiseverhältnis unbeabsichtigt unter eine solche Kategorie fallen kann, wenn der Franchisenehmer in der Praxis überwiegend persönlich gegen eine vom Franchisegeber festgelegte Gebühr arbeitet. Wir prüfen, ob ein Franchisemodell Gefahr läuft, unter eine dieser Regelungen zu fallen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen mit dem Gesetz zur Klarstellung der Beurteilung von Arbeitsverhältnissen und der Rechtsvermutung (VBAR-Gesetz) zu präzisieren. Dieser Gesetzesvorschlag kodifiziert den im Deliveroo-Urteil festgelegten Beurteilungsrahmen und betont das Kriterium, ob die Tätigkeiten organisatorisch in das Unternehmen eingebunden sind und ob der Arbeitnehmer als selbstständiger Unternehmer agiert. Darüber hinaus wird unterhalb eines bestimmten Stundensatzes die Vermutung eines Arbeitsvertrags vorgesehen, wobei der Auftraggeber nachweisen muss, dass kein Arbeitsverhältnis besteht. Der Staatsrat hat eine kritische Stellungnahme abgegeben, und die genaue Form sowie das Datum des Inkrafttretens standen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht fest; wir verfolgen die Entwicklungen aufmerksam. Für Franchising ist das Kriterium der Einbindung relevant: Ein Franchisenehmer, der sein eigenes Geschäft als selbstständiger Unternehmer betreibt, fällt seltener unter diese Vermutung als jemand, der faktisch in die Organisation des Franchisegebers eingebunden ist.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde das Vollstreckungsmoratorium aufgehoben, und die Steuer- und Zollverwaltung setzt die Vorschriften zu Scheinselbstständigkeit und Scheinbeschäftigung wieder uneingeschränkt durch. Die Verwaltung kann ohne vorherige Anweisung direkt Korrekturpflichten und Nachzahlungen für Lohnsteuern anordnen. Nachzahlungen gelten grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2025, bei böswilliger Absicht können Korrekturen jedoch bis zu fünf Jahre rückwirkend vorgenommen werden. Musterverträge bieten keine automatische Rechtssicherheit mehr; entscheidend ist die tatsächliche Praxis der Vertragspartner. Für Franchisegeber, ob internationale Konzerne oder regionale Franchisegeber, bedeutet dies, dass die Ausgestaltung des Franchisesystems und die Übereinstimmung von Dokumentation und Praxis von entscheidender Bedeutung sind. Wir analysieren die Risiken und beraten Sie zu Anpassungen, bevor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Die tatsächliche Unabhängigkeit des Franchisenehmers zeigt sich in den Fakten, nicht in der Formulierung des Franchisevertrags. Es macht einen Unterschied, ob der Franchisenehmer eigene Investitionen tätigt, eigenes Personal beschäftigt, das Geschäftsrisiko trägt, mehrere Einnahmequellen erschließt und keinen persönlichen Einsatz leisten muss. Je größer diese Unabhängigkeit, desto geringer das Risiko einer Umklassifizierung – sei es beim Bäcker an der Ecke, der unter einem Franchisevertrag backt, oder bei einer Filialkette innerhalb eines großen Konzerns. Ein gut formulierter Franchisevertrag und ein Handbuch, das die unternehmerische Freiheit respektiert und nicht einschränkt, sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Wir bewerten bestehende Verträge, indem wir Franchiseverträge prüfen und feststellen, ob die Vereinbarungen ein unabhängiges Unternehmertum gewährleisten.
MKB Juristen arbeitet mit interdisziplinären Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen, die sowohl im Franchiserecht als auch im Arbeits- und Steuerrecht versiert sind. Wir beraten Franchisegeber bei der Gestaltung einer risikofreien Franchiseformel, unterstützen Franchisenehmer bei Ermittlungen oder Ansprüchen und vertreten sie gegebenenfalls vor den Finanzbehörden, der UWV (niederländische Sozialversicherungsanstalt) oder vor Gericht. Da wir Franchiserecht, Steuer- und Arbeitsrecht unter einem Dach vereinen, können wir schnell handeln – von der ersten Risikobewertung bis hin zur Prozessführung. Diese Seite ist Teil unserer umfassenden Expertise in der Franchise-Rechtsberatung, in deren Rahmen wir auch die Gestaltung der Franchiseformel und deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Verpflichtungen des Franchisegebers .
Ob ein Franchisenehmer selbstständig oder angestellt ist, lässt sich nicht aus dem Vertrag, sondern erst in der Praxis erkennen. Je strenger die Vorgaben sind, desto wichtiger ist es, dass der Unternehmergeist authentisch und sichtbar bleibt.
Wir helfen Franchisegebern und Franchisenehmern, die Art der Franchisebeziehung zu beurteilen, zu strukturieren und zu verteidigen.
Das Risiko einer Umklassifizierung steigt, je stärker der Franchisegeber die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers kontrolliert und je weniger dessen selbstständige unternehmerische Tätigkeit erkennbar ist. Eine Untersuchung der Steuerbehörden, eine Beschwerde des Franchisenehmers oder ein verschärftes Vorgehen gegen Scheinselbstständigkeit können die Situation verschärfen. Eine zeitnahe Prüfung der Franchiseformel und der dazugehörigen Dokumentation begrenzt dieses Risiko.
Im Mittelpunkt der Beurteilung steht die Frage, ob der Franchisenehmer tatsächlich ein selbstständiger Unternehmer ist. Dies lässt sich nicht allein durch die Bezeichnung im Vertrag feststellen, sondern anhand der Fakten: eigene Investitionen, eigenes Personal, eigene Geschäftspolitik, eigenes Risiko und die Abwesenheit einer Verpflichtung zur persönlichen Mitarbeit. Wir prüfen die Franchiseformel, den Vertrag und das Handbuch anhand dieser Punkte und beraten zu Anpassungen, die die selbstständige Unternehmertätigkeit stärken, ohne die Einheitlichkeit der Formel unnötig zu beeinträchtigen. Im Falle einer Untersuchung oder eines Streitfalls stützen wir unsere Verteidigung auf diese faktischen Belege.
Wir beurteilen die Sachlage und die Dokumentation und beraten Sie hinsichtlich der Strukturierung oder Verteidigung.
Wir erörtern die Formel, die Vereinbarung und den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse.
Wir beurteilen anhand der Kriterien für einen Arbeitsvertrag und eine fiktive Beschäftigung.
Sie erhalten Beratung zu Unternehmensgründung, Dokumentation und Stärkung der selbstständigen Geschäftstätigkeit.
Bei Ermittlungen oder Klagen stützen wir unsere Verteidigung auf faktische Beweise.
Wir beraten Sie hinsichtlich etwaiger Anpassungen der Formel, Einwänden oder Verfahren.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Das Franchise-Team von MKBjuristen.nl arbeitet eng mit unseren Arbeits- und Steuerrechtsspezialisten zusammen, um alle Fragen rund um das Franchiseverhältnis zu klären. Wir sind mit der Deliveroo-Bewertung, Scheinbeschäftigung, dem DBA-Gesetz und den Durchsetzungspraktiken bei Scheinselbstständigkeit vertraut.
Bei Bedarf ziehen wir weitere Spezialisten hinzu: Arbeitsrecht für die Beurteilung nach Artikel 7:610 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und die Folgen einer Umklassifizierung; Steuerrecht in Bezug auf Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, zusätzliche Veranlagungen und Einsprüche; und Gesellschaftsrecht für die Ausgestaltung der Formel und der Vereinbarung.
Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Risiko, dass eine Franchisebeziehung als Arbeitsvertrag oder fiktives Arbeitsverhältnis eingestuft werden könnte.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Sind Sie unsicher, ob Ihr Franchisekonzept von einer Neuklassifizierung bedroht ist oder ob gegen Sie eine Klage oder Untersuchung läuft? Besprechen Sie Ihre Situation mit einem Anwalt oder Ihrer Unternehmensjuristin. Sie erhalten eine erste Einschätzung Ihrer Lage und der möglichen Handlungsoptionen.
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