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Über SME-AnwälteWird Ihr Porträt ohne Ihre Erlaubnis verwendet, oder möchten Sie Bilder von Personen unbedenklich nutzen? Unsere Anwälte und internen Rechtsberater beraten Sie zu Bildrechten, von der Verzichtserklärung bis hin zu Gerichtsverfahren.
Das Persönlichkeitsrecht ist das Recht einer Person, über ihr eigenes Porträt zu verfügen. Ein Porträt ist ein Bild der eigenen, erkennbaren körperlichen Identität. Es bezieht sich ausdrücklich auf die „erkennbare Identität“ und nicht nur auf das Gesicht. Denn auch ein Foto, auf dem das Gesicht verdeckt ist, kann eine Verletzung der erkennbaren Identität darstellen.
Das Recht an Porträts ist Teil des Urheberrechts. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet in Bezug auf das Recht an Porträts zwischen zwei Situationen: einem in Auftrag gegebenen Porträt und einem nicht in Auftrag gegebenen Porträt.
Porträt im Auftrag:
Für die Veröffentlichung eines in Auftrag gegebenen Porträts ist stets die Einwilligung der porträtierten Person erforderlich. Auch der Fotograf, der das Porträt anfertigt, muss der Veröffentlichung zustimmen. Schließlich besitzt er das Urheberrecht an dem Foto. Bei in Auftrag gegebenen Porträts besteht daher eine Situation, in der Bildrechte und Urheberrecht nebeneinander bestehen. Beide Rechte schränken sich gegenseitig ein. Der Urheberrechtsinhaber darf das Foto aufgrund seiner Bildrechte nicht frei veröffentlichen. Umgekehrt darf auch der Inhaber der Bildrechte das Foto aufgrund des Urheberrechts des Urhebers oft nicht frei veröffentlichen.
Unaufgefordertes Porträt:
Grundsätzlich darf ein nicht in Auftrag gegebenes Porträt frei veröffentlicht werden, es sei denn, die porträtierte Person kann ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung nachweisen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise eine Verletzung des Grundrechts auf Privatsphäre sein. Andererseits kann auch der Veröffentlicher des Porträts stichhaltige Argumente vorbringen, etwa die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit oder wirtschaftliche Interessen. Folglich kann eine Diskussion über Porträtrechte schnell zu einem grundlegenden Konflikt zwischen Grundrechten eskalieren.
Wir verfügen über das Wissen und die Expertise, um vielfältige Aufgaben zu übernehmen: von der Beratung bis zur Streitbeilegung. Unser erfahrenes Team aus Anwälten und Rechtsexperten ist auf Persönlichkeitsrechte spezialisiert. Kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten zu besprechen.
Das Recht an Porträts fällt unter den Bereich des Rechts des geistigen Eigentums. Es ist in den Artikeln 19, 20 und 21 des Urheberrechtsgesetzes geregelt und eng mit Urheberrecht . Anders als viele andere Rechte des geistigen Eigentums entstehen Porträtrechte nicht durch Registrierung oder eine künstlerische Leistung, sondern allein dadurch, dass eine Person erkennbar dargestellt wird. Daher stehen Porträtrechte häufig im Konflikt mit dem Urheberrecht am Bild und mit Grundrechten wie der Meinungsfreiheit (Artikel 10 EMRK) und dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8 EMRK).
Bei MKB Juristen arbeiten Anwälte und Unternehmensjuristen in Fragen des Persönlichkeitsrechts für Mandanten jeder Größe zusammen: vom internationalen Konzern mit einer Werbekampagne bis zum Bäcker um die Ecke, der einen zufriedenen Kunden auf seiner Website präsentieren möchte. Wir übersetzen rechtliche Bestimmungen in praxisnahe Beratung.
Das Persönlichkeitsrecht umfasst drei Kernbestimmungen:
Kernpunkt nahezu aller Streitigkeiten um Bildrechte ist das Konzept des berechtigten Interesses gemäß Artikel 21 des Urheberrechtsgesetzes. Dieses Interesse kann persönlicher (Datenschutz-) Natur sein, aber auch kommerzieller Natur.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 21 des Urheberrechtsgesetzes lässt sich grob in zwei Kategorien einteilen:
Der Richter wägt stets die Interessen der dargestellten Person (Artikel 8 EMRK) gegen die Interessen des Herausgebers ab – beispielsweise die Presse- und Meinungsfreiheit oder ein kommerzielles Interesse (Artikel 10 EMRK).
Im Urteil Cruijff/Tirion (Oberster Gerichtshof, 14. Juni 2013) entschied der Oberste Gerichtshof, dass das Recht am eigenen Bild kein absolutes, im Falle vermarktbarer Popularität verbietbares Recht darstellt. Eine bekannte Person kann nicht einfach jeder Veröffentlichung widersprechen. Steht lediglich ein kommerzielles Interesse im Raum und kein weiteres Interesse an Privatsphäre, kann eine angemessene Entschädigung ausschlaggebend sein: Diese muss dem Bekanntheitsgrad und dem wirtschaftlichen Wert der Verwertung entsprechen. Wird keine angemessene Entschädigung angeboten, kann die abgebildete Person die Veröffentlichung dennoch untersagen, sofern sie zusätzliche Gründe vorbringt. Dies ist von großer Bedeutung für Marken, die mit Influencern, Markenbotschaftern oder bekannten Persönlichkeiten zusammenarbeiten; es gilt häufig auch für Werbung und Promotion.
Bei einem Foto einer Person kommen oft drei Rechte gleichzeitig zum Tragen. Der Fotograf besitzt das Urheberrecht am Foto, die abgebildete Person das Recht am eigenen Bild, und da ein erkennbares Porträt personenbezogene Daten darstellt, greift auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO stellt spezifische Anforderungen an die Einwilligung: Sie muss freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein. Daher ist die Einwilligung zum Recht am eigenen Bild nicht automatisch eine Einwilligung im Sinne der DSGVO. Wer Bilder kommerziell nutzt, sollte daher unbedingt sowohl das Recht am eigenen Bild als auch die Datenschutzbestimmungen beachten.
Vorbeugen ist besser als Heilen. Wer Bilder von Einzelpersonen verwendet – sei es in einer Kampagne, auf einer Website, in einem Unternehmensvideo oder in sozialen Medien –, sollte die Einwilligung in einer sogenannten Verzichtserklärung oder Mustervereinbarung dokumentieren. Dieses Dokument legt unter anderem fest, für welche Kanäle, zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum die Erlaubnis gilt und ob eine Vergütung vorgesehen ist. Bei Mitarbeitern, die auf Bildern zu sehen sind, sollte eine Vereinbarung über die Nutzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Unsere Rechtsexperten erstellen diese Dokumente individuell nach Ihren Bedürfnissen.
Wird Ihr Porträt ohne Ihre Erlaubnis veröffentlicht oder werden Sie der Urheberrechtsverletzung beschuldigt? In diesem Fall können Sie verschiedene Schritte unternehmen:
Aus Sicht des Verlegers oder Unternehmers prüfen wir gezielt, ob eine Klage, die sich auf Presse- oder Meinungsfreiheit, Nachrichtenwert oder angemessene Entschädigung stützt, Aussicht auf Erfolg hat. Dadurch vermeiden wir unnötige Verfahren.
Unsere Anwälte und internen Rechtsberater decken das gesamte Spektrum des Persönlichkeitsrechts ab: von der Erstellung von Verzichtserklärungen und Medienrichtlinien bis hin zur Prozessführung. Wir betreuen große Konzerne und Medienunternehmen ebenso wie Einzelunternehmer und Fotografen. Möchten Sie wissen, wie Ihre Rechte aussehen? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Von der Beratung zur Bildnutzung bis hin zur Prozessführung bei Urheberrechtsverletzungen: Wir unterstützen sowohl Konzerne als auch Einzelunternehmer.
Bilder von Einzelpersonen mögen harmlos erscheinen, doch unachtsamer Gebrauch führt schnell zu einer Klage oder einem Veröffentlichungsverbot. Folgende Fallstricke beobachten wir am häufigsten:
Wir beginnen mit den Fakten: Wer ist auf dem Bild zu sehen, wer hat das Foto aufgenommen und zu welchem Zweck wird es veröffentlicht? Anschließend prüfen wir die Einhaltung von Artikel 21 des Urheberrechtsgesetzes, des Urheberrechts des Fotografen und der DSGVO. Wo möglich, holen wir vorab eine verbindliche Verzichtserklärung ein; falls erforderlich, stellen wir eine formelle Aufforderung oder leiten ein Gerichtsverfahren ein. Wir wählen stets den Weg, der Ihre Interessen am schnellsten und kostengünstigsten wahrt.
Von der Frage zur Lösung in vier Schritten.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Werbe- und Öffentlichkeitsrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete des Immaterialgüterrechts spezialisiert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Praxisgruppen organisiert. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Praxisgruppen zugeordnet. Mandanten können sich direkt an die für ihren Fall zuständige Praxisgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Praxisgruppen zurück.
Die Fragen, die uns Unternehmer, Fotografen und Porträtierte am häufigsten stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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