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Über SME-AnwälteVon drohender Insolvenz bis hin zu einer restrukturierten Schuldenlast. Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen beraten sowohl Unternehmen, die einen Gläubigervergleich anstreben, als auch Gläubiger, denen ein solcher Vergleich vorgelegt wird – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.
Am 1. Januar 2021 trat das Gesetz zur Homologation privater Vereinbarungen (WHOA) in Kraft. Dieses Gesetz unterstützt Unternehmen, die aufgrund hoher Verschuldung von der Insolvenz bedroht sind, aber noch wirtschaftlich tragfähig sind. Eine Insolvenz kann durch eine Sanierung der Schulden verhindert werden. Vor Inkrafttreten des WHOA mussten alle Gläubiger und Aktionäre einer Gläubigervereinbarung zustimmen. Stimmte auch nur ein Gläubiger der gütlichen Einigung nicht zu, konnte dennoch Insolvenz angemeldet werden. Mit dem WHOA werden die Gläubiger in verschiedene Klassen eingeteilt. Stimmt die Mehrheit einer Klasse dem Vorschlag zu, kann das Gericht die Vereinbarung bestätigen. Auch die Gegenstimmenden sind dann an die Vereinbarung gebunden. Unsere Anwälte und Rechtsexperten beraten Gläubiger und Schuldner zu Gläubigervereinbarungen.
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Ein Gläubigervergleich ist eine Vereinbarung, in der ein Unternehmen mit seinen Gläubigern eine Einigung über die (teilweise) Rückzahlung ausstehender Schulden erzielt. Im Bereich Restrukturierung und Insolvenz ist der Gläubigervergleich ein zentrales Instrument zur Abwendung einer drohenden Insolvenz. Anders als bei einem Insolvenzantrag behält der Unternehmer im Rahmen eines Vergleichs die Kontrolle: Der Vorstand behält die Leitung des Unternehmens, und es wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Dies unterscheidet den Vergleich auch von der klassischen Aussetzung von Zahlungen und der Umschuldung. Ob internationaler Konzern oder Bäcker um die Ecke – unsere gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen unterstützen sowohl Schuldner, die einen Vergleich anstreben, als auch Gläubiger, denen ein solcher Vergleich vorgelegt wird.
Das WHOA bietet dem Schuldner die Wahl zwischen einem nichtöffentlichen und einem öffentlichen Vergleichsverfahren. Das Verfahren beginnt mit einer Eröffnungserklärung beim Gericht (Artikel 370 Absatz 3 des Insolvenzgesetzes). Im nichtöffentlichen Vergleichsverfahren bleibt die Sanierung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, was Reputationsschäden und Unruhen bei Kunden und Lieferanten minimiert; in der Praxis ist dieser Weg daher besonders für kleinere Unternehmen attraktiv. Das öffentliche Vergleichsverfahren wird in einem öffentlichen Register eingetragen und kann gemäß der Europäischen Insolvenzverordnung anerkannt werden, was insbesondere für grenzüberschreitende Sanierungen größerer Unternehmen von Bedeutung ist. Wir beraten Sie hinsichtlich des für Sie optimalen Verfahrens unter Berücksichtigung Ihrer Gläubiger, Ihrer Finanzierung und Ihrer internationalen Verflechtungen.
Im Rahmen des WHOA werden Gläubiger und Aktionäre in gleichrangige Gruppen eingeteilt, beispielsweise in bevorrechtigte und unbesicherte Gläubiger oder Finanzierer und sonstige Gläubiger (Artikel 374 Insolvenzgesetz). Die Vereinbarung muss alle Informationen enthalten, die die abstimmenden Parteien für ihre Meinungsbildung benötigen, wie die Einteilung, die finanziellen Folgen für jede Gruppe und den zu erwartenden Erlös im Insolvenzfall. Eine Gruppe stimmt zu, wenn mindestens zwei Drittel der in dieser Gruppe vertretenen Anteile zustimmen. Zur Risikominderung kann der Schuldner oder der Sanierungsberater das Gericht bitten, die Einteilung vorab zu prüfen (Artikel 378 Insolvenzgesetz). Eine sorgfältige Einteilung ist entscheidend für den Erfolg der Vereinbarung; wir erarbeiten diese gemeinsam mit Ihnen.
Im Rahmen des Verfahrens kann das Gericht eine Bedenkzeit von bis zu vier Monaten anordnen, die auf maximal acht Monate verlängert werden kann (Art. 376 Insolvenzgesetz). Während dieser Zeit können Gläubiger ihre Forderungen nicht ohne Genehmigung aus dem Vermögen des Unternehmens geltend machen, und Insolvenzanträge werden ausgesetzt, um eine ruhige Phase für Verhandlungen zu ermöglichen. Auf Antrag kann das Gericht einen Sanierungsexperten bestellen (Art. 371 Insolvenzgesetz), der eine Vereinbarung ausarbeiten und zur Genehmigung einreichen kann. Stimmen nicht alle Gläubigergruppen zu und steht kein Sanierungsexperte zur Verfügung, bestellt das Gericht einen Beobachter, der die Interessen der Gesamtgläubiger wahrt. Unsere Anwälte beraten Sie in diesen Verfahren und fungieren gegebenenfalls als Sanierungsexperten oder als Rechtsbeistand für einen beteiligten Gläubiger.
Für die Genehmigung ist es erforderlich, dass mindestens eine Gläubigerklasse, die im Falle einer Insolvenz weiterhin eine Ausschüttung erhalten würde, dem Vergleich zugestimmt hat. Je nach Dringlichkeit bearbeitet das Gericht den Antrag auf Genehmigung in der Regel innerhalb von acht bis vierzehn Tagen. Der Richter prüft von Amts wegen anhand allgemeiner Ablehnungsgründe, wie beispielsweise: Der Schuldner befindet sich nicht in einer Lage, in der eine Insolvenz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wahrscheinlich ist; die Gläubiger wurden nicht ordnungsgemäß informiert; der Vergleich wurde durch Betrug oder Bevorzugung geschlossen; oder die Vertragserfüllung ist nicht ausreichend gewährleistet (Art. 384 Abs. 2 Insolvenzgesetz). Darüber hinaus gelten ergänzende Ablehnungsgründe, die nur von ablehnenden Gläubigern geltend gemacht werden können, darunter der sogenannte „Gläubigerinteressentest“: Ein Gläubiger darf durch den Vergleich nicht schlechter gestellt sein als im Falle einer Insolvenz (Art. 384 Abs. 3 Insolvenzgesetz). Für Gläubiger kleiner KMU gilt ferner, dass ihnen grundsätzlich mindestens 20 % ihrer Forderung zustehen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe für eine Abweichung vor.
Grundsätzlich ist ein genehmigter Vergleich für alle beteiligten Gläubiger und Aktionäre bindend, auch für diejenigen, die dagegen gestimmt haben, und sogar für eine gesamte Gläubigerklasse (sogenannte klassenübergreifende Durchsetzung). Das Genehmigungsurteil stellt einen vollstreckbaren Titel dar; gegen die Genehmigung besteht kein Rechtsmittel. Ein genehmigter Vergleich kann nur bei struktureller Nichterfüllung aufgelöst werden. Für das Unternehmen bedeutet dies eine nachhaltige Restrukturierung der Schulden und die Fortführung des Geschäftsbetriebs; für die Gläubiger bedeutet es die endgültige Sicherung ihrer Position. Daher ist es für Schuldner wie Gläubiger gleichermaßen von großer Bedeutung, dass der Vergleich und seine Begründung rechtlich und finanziell wasserdicht sind.
bietet Neustart ein besseres Ergebnis für alle Beteiligten. Wir vergleichen die verschiedenen Szenarien objektiv mit Ihnen: Welches Ergebnis liefert die Vereinbarung im Vergleich zur Liquidation im Insolvenzverfahren, welche Finanzierung ist erforderlich und welche Gläubiger müssen einbezogen werden? Für Kleinunternehmer suchen wir eine pragmatische und kostengünstige Lösung; für Unternehmensgruppen erarbeiten wir eine international und gegenüber Finanzierern anerkannte Vereinbarung. So verknüpfen unsere Anwälte und internen Rechtsberater die Gläubigervereinbarung mit der Gesamtstrategie im Rahmen von Restrukturierung und Insolvenz.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir unterstützen sowohl Schuldner als auch Gläubiger in allen Phasen eines WHOA-Verfahrens.
Der Erfolg oder Misserfolg einer Gläubigervereinbarung hängt maßgeblich von ihrer sorgfältigen Vorbereitung ab. Folgende Fallstricke können zur Ablehnung der Vereinbarung führen:
Wir vergleichen die Szenarien objektiv: Was bringt eine Gläubigervereinbarung im Vergleich zu einem Neustart oder einer Liquidation im Insolvenzverfahren? Anschließend erarbeiten wir eine rechtlich und finanziell wasserdichte Vereinbarung, die gegenüber Gläubigern, Finanziers und Gericht Bestand hat. Für Kleinunternehmer streben wir eine pragmatische und kostengünstige Lösung an; für Konzerne eine Vereinbarung, die auch international Bestand hat.
Im Großen und Ganzen läuft ein WHOA-Prozess wie folgt ab:
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Unser Team aus Unternehmensjuristen und Anwälten im Bereich Insolvenz und Restrukturierung ist hochspezialisiert. Wir unterstützen Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger in allen rechtlichen Belangen im Rahmen von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren. Wir verfügen über umfassende Verhandlungserfahrung, sind entscheidungsfreudig und können Chancen und Risiken fundiert einschätzen. Wir verstehen sowohl die juristische als auch die wirtschaftliche Welt und können daher mühelos zwischen beiden wechseln. Eine klare und verständliche Sprache ist uns dabei besonders wichtig.
Die am häufigsten gestellten Fragen zum Gläubigerabkommen und zum WHOA.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Kontaktieren Sie unverbindlich unsere Sanierungs- und Insolvenzanwälte sowie unsere Unternehmensjuristen. Wir beraten Sie gern, egal ob Sie einen Vergleich vorschlagen möchten oder Ihnen ein solcher vorgelegt wird.
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