Restrukturierung und Insolvenz

Haftung der Geschäftsführer

Rechtsanwälte und interne Rechtsberater, die die Geschäftsführung unterstützen

Wurden Sie vom Insolvenzverwalter oder den Finanzbehörden haftbar gemacht, oder möchten Sie Ihre Risiken als Geschäftsführer begrenzen? Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen unterstützen Geschäftsführer – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.

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Haftung der Geschäftsführer

Als Geschäftsführer einer juristischen Person (BV, NV, Verein, Stiftung) haftet er im Insolvenzfall grundsätzlich nicht persönlich. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, nach denen der Geschäftsführer einer juristischen Person gesamtschuldnerisch haftet. In diesem Fall haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für die Begleichung der Schulden.

Als Geschäftsführer einer juristischen Person können Sie im Insolvenzverfahren für alle ausstehenden Schulden haften. Ist der Insolvenzverwalter der Ansicht, dass der Vorstand seine Pflichten „offensichtlich unsachgemäß“ erfüllt hat und diese Pflichtverletzung plausiblerweise die Ursache der Insolvenz ist, kann er Ansprüche gegen den Vorstand geltend machen. Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise bei mangelhafter Unternehmensführung vorliegen. Es empfiehlt sich, im Falle eines Haftungsanspruchs umgehend Rechtsberatung einzuholen. Unsere Anwälte und Rechtsexperten prüfen dann die Möglichkeiten.

Haben Sie Fragen zur Haftung von Geschäftsführern? Kontaktieren Sie uns.

Haftung von Geschäftsführern im Insolvenzverfahren: Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches

Die wichtigste Grundlage für die Haftung im Insolvenzverfahren ist Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (für die BV) bzw. der entsprechende Artikel 2:138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (für die NV). Hat die Geschäftsführung ihre Pflichten offenkundig mangelhaft erfüllt und ist dies plausibel eine Hauptursache der Insolvenz, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für den gesamten Fehlbetrag der Insolvenzmasse – also den Betrag der Schulden, der nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden kann. Der Insolvenzverwalter darf nur offenkundig mangelhafte Geschäftsführung berücksichtigen, die in den drei Jahren vor der Insolvenz stattgefunden hat. Die hohe Schwelle bedeutet nicht, dass Haftungsansprüche selten sind: Gemäß Artikel 68 des Insolvenzgesetzes ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, in jedem Insolvenzverfahren die Ursachen und eine mögliche Haftung der Geschäftsführer zu untersuchen.

Die Beweisvermutung: Rechnungslegungs- und Meldepflicht

In der Praxis drehen sich Verfahren nach Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) häufig um zwei gesetzliche Pflichten. Hat der Vorstand die Buchführungspflicht nach Artikel 2:10 BGB nicht erfüllt oder den Jahresabschluss nicht fristgerecht (innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres) bei der Handelskammer vermutet , dass diese Pflichtverletzung maßgeblich für die Insolvenz verantwortlich ist. Folglich liegt die Beweislast beim Geschäftsführer: Er muss nachweisen, dass die Insolvenz durch andere, externe Faktoren verursacht wurde (beispielsweise den Verlust eines Großkunden oder eine Wirtschaftskrise). Nach der Rechtsprechung wird eine nur geringfügige Verletzung nicht berücksichtigt. Genau hier steht für den Geschäftsführer viel auf dem Spiel; unsere Anwälte und internen Rechtsberater prüfen daher sorgfältig, ob die Geschäftsführung und die Einreichung der Unterlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Beklamel-Standard: Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern

Neben der kollektiven Forderung des Insolvenzverwalters kann ein Geschäftsführer auch von einem einzelnen Gläubiger wegen rechtswidrigen Handelns haftbar gemacht werden (Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der bekannteste Maßstab ist der Beklamel-Standard (Oberster Gerichtshof, Beklamel-Urteil): Ein Geschäftsführer handelt rechtswidrig, wenn er im Namen des Unternehmens Verpflichtungen eingeht, obwohl er weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Unternehmen diese nicht erfüllen kann und keinen Regressanspruch hat. Eine zweite Kategorie ist die Vereitelung des Regressanspruchs, beispielsweise durch selektive Zahlung – die Befriedigung befreundeter oder verbundener Gläubiger, während andere Gläubiger leer ausgehen. In beiden Fällen gilt die hohe Schwelle der groben persönlichen Schuld: Nicht jede Fehlentscheidung führt zur Haftung, wohl aber ein Verhalten, für das dem Geschäftsführer eine grobe persönliche Schuld zugeschrieben werden kann.

Interne Haftung und gesamtschuldnerische Haftung

Abgesehen vom Insolvenzrecht gilt innerhalb der Gesellschaft Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Jeder Geschäftsführer ist gegenüber der juristischen Person verpflichtet, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Haftung der Geschäftsführer ist grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung: Alle Geschäftsführer haften grundsätzlich, auch für den Verantwortungsbereich eines anderen Geschäftsführers. Ein einzelner Geschäftsführer kann sich von dieser Haftung befreien, wenn er nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht ihm zuzurechnen ist und er es nicht versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Folgen zu ergreifen. Darüber hinaus kann das Gericht reduzieren. Eine gut begründete Verteidigung in Bezug auf Befreiung oder Reduzierung der Haftung kann für einen einzelnen Geschäftsführer entscheidend sein; wir analysieren diese Möglichkeiten frühzeitig.

Haftung der Finanzverantwortlichen und Meldung der Zahlungsunfähigkeit

Eine häufige Falle im Vorfeld einer Insolvenz ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Artikel 36 des britischen Inkassogesetzes von 1990. Unter anderem für Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Rentenbeiträge ist der Vorstand verpflichtet, zu melden , in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit der Steuer. Erfolgt diese Meldung nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, besteht nahezu unwiderlegbare Vermutung, dass die Nichtzahlung dem Geschäftsführer zuzuschreiben ist und er persönlich haftet. Eine rechtzeitige Meldung der Zahlungsunfähigkeit ist daher eine der einfachsten und wirksamsten Möglichkeiten, eine persönliche Haftung zu vermeiden. Wir beraten Unternehmer – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke – in dieser Angelegenheit bewusst und rechtzeitig.

Verteidigung gegen eine Haftungsforderung des Insolvenzverwalters

Wenn Sie eine Haftungsmitteilung vom Insolvenzverwalter oder dem Finanzamt erhalten, reagieren Sie nicht ohne vorherige Rechtsberatung. Viele Ansprüche sind anfechtbar: Der Insolvenzverwalter muss nicht nur ein Fehlverhalten der Geschäftsführung, sondern auch den ursächlichen Zusammenhang mit der Insolvenz und die Höhe des Defizits nachweisen. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater prüfen die Haftungsmitteilung umfassend, leisten gegebenenfalls Verteidigungsarbeit (einschließlich Entlastung und Schadensminderung) und verhandeln eine Einigung, wenn dies in Ihrem besten Interesse ist. Die Haftung von Geschäftsführern spielt oft im Zusammenhang mit einer umfassenderen Restrukturierung eine Rolle; daher empfehlen wir Ihnen, auch unsere Seiten zu Insolvenzanträgen, Zahlungsstopps und Unternehmenswiederanläufen.

Unser Ansatz für Führungskräfte

MKB Juristen arbeitet mit gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen. Dadurch verbinden wir Prozesskompetenz vor Gericht mit praxisorientierter, betriebswirtschaftlicher Beratung. Ob Sie Ihre Geschäftsführerrisiken proaktiv bewerten möchten, finanzielle Schwierigkeiten haben oder bereits haftbar gemacht wurden: Wir unterstützen Sie sowohl bei der Rechtsverteidigung als auch bei der Sicherung der Geschäftskontinuität. Diese Expertise ist Teil unseres umfassenden Restrukturierungs- und Insolvenzteams.

Häufig gestellte Fragen zur Haftung von Geschäftsführern

Hafte ich als Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz automatisch? Nein. Grundsätzlich haftet eine juristische Person selbst; der Geschäftsführer haftet nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei offenkundig unzulässiger Geschäftsführung (Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) oder schwerem persönlichen Fehlverhalten (Beklamel-Standard).

Was stellt eine offenkundig unzulässige Geschäftsführung dar? Eine Geschäftsführung, bei der kein vernünftiger Geschäftsführer unter denselben Umständen gehandelt hätte. Die verspätete Einreichung des Jahresabschlusses oder fehlerhafte Unterlagen begründen bereits die gesetzliche Vermutung einer unzulässigen Geschäftsführung.

Kann ich Haftungsansprüche vermeiden? Weitgehend ja: Sorgen Sie für ordnungsgemäße Buchführung, reichen Sie die Jahresabschlüsse fristgerecht ein und melden Sie Zahlungsunfähigkeit bei Steuern und Prämien umgehend. Eine frühzeitige Rechtsberatung im Falle einer drohenden Insolvenz minimiert Ihr Risiko erheblich.

Herr Jaime Boogaers
Herr Jaime Boogaers
Gesellschaftsrecht · Anwalt

In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.

Wie wir Ihnen helfen

Ob Sie präventive Beratung suchen oder bereits haftbar gemacht wurden, wir bieten Ihnen umfassende Unterstützung in Bezug auf die Haftung von Geschäftsführern.

  • Verteidigung gegen Haftungsfestsetzung durch den Insolvenzverwalter
  • Verteidigung gegen die Haftung von Geschäftsführern und zusätzliche Steuerfestsetzung
  • Entlastungs- und Milderungsgründe für einzelne Geschäftsführer
  • Vorbeugende Hinweise: Verwaltung, Einreichung und Meldung von Zahlungsunfähigkeit
  • Beratung bei drohendem Insolvenzverfahren und Restrukturierung

Die Hauptrisiken

Die Haftung von Geschäftsführern betrifft Ihr Privatvermögen. Die meisten Ansprüche entstehen aus wenigen vermeidbaren Gründen:

  • Verspätete Einreichung des Jahresabschlusses (Art. 2:394 BW)
  • Mangelhafte oder fehlende Aufzeichnungen (Art. 2:10 BW)
  • Keine oder verspätete Benachrichtigung der Steuer- und Zollverwaltung über die Zahlungsunfähigkeit
  • Selektive Zahlung an finanziell angeschlagene verbundene Gläubiger
  • Eingehen von Verpflichtungen, wenn die Zahlung nicht mehr möglich ist (Beklamel)

Unsere Strategie

Wir prüfen jeden Haftungsanspruch umfassend: mangelhaftes Management, ursächlicher Zusammenhang mit der Insolvenz und Höhe des Defizits. Wo der Insolvenzverwalter eine Vermutung geltend macht, widerlegen wir diese mit einer fundierten Verteidigung. Gleichzeitig achten wir auf die Kontinuität Ihres Geschäftsbetriebs. Durch die Zusammenarbeit von Anwälten und internen Rechtsberatern gewährleisten wir eine starke Verteidigung vor Gericht und beraten Sie praxisnah zu einer außergerichtlichen Einigung, falls diese in Ihrem besten Interesse liegt.

So gehen wir damit um

Von der Haftung zur Lösung in vier Schritten.

01

Aufnahme und Erstbeurteilung

Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.

02

Positions- und Risikoanalyse

Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.

03

Strategische Beratung

Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.

04

Ausführung

Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.

Spezialisten für Unternehmer

Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.

Unser Team aus Unternehmensjuristen und Anwälten im Bereich Insolvenz und Restrukturierung ist hochspezialisiert. Wir unterstützen Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger in allen rechtlichen Belangen im Rahmen von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren. Wir verfügen über umfassende Verhandlungserfahrung, sind entscheidungsfreudig und können Chancen und Risiken fundiert einschätzen. Wir verstehen sowohl die juristische als auch die wirtschaftliche Welt und können daher mühelos zwischen beiden wechseln. Eine klare und verständliche Sprache ist uns dabei besonders wichtig.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf die Fragen, die uns Führungskräfte am häufigsten stellen.

Wann ist Rechtsberatung ratsam?

Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.

Kann MKB Juristen auch helfen, wenn bereits ein Konflikt besteht?

Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.

Was kostet eine spezialisierte Rechtsberatung?

Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.

Kann ich zunächst ein unverbindliches Beratungsgespräch führen?

Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.

Sie fühlen sich haftbar oder sind Sie besorgt über Ihr Risiko?

Kontaktieren Sie unverbindlich unsere Anwälte und unsere Rechtsabteilung. Wir analysieren Ihre Situation und besprechen die Möglichkeiten.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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