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Über SME-AnwälteVon der Anfrage an den Betriebsrat bis hin zur Massenentlassung und dem Sozialplan: Wir begleiten Ihre Organisation durch den gesamten Prozess – vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke.
Sind Sie für Organisationsveränderungen, Sozialpolitik und/oder Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen verantwortlich? Unsere Praxisgruppe verfügt über umfassende Expertise und Prozesserfahrung in diesem Spezialgebiet. Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen bei wichtigen Entwicklungen und Veränderungen. Ob es um die Beratung bei einer Umstrukturierung geht – einschließlich Konsultation und Verhandlung mit dem Betriebsrat und/oder den Gewerkschaften – oder um andere Beratungs- oder Genehmigungsverfahren. Beispiele hierfür sind:
Wir werden regelmäßig auch von Anwaltskanzleien und Mandanten aus anderen Ländern als Expertenpartner hinzugezogen. Beispielsweise bei der Strukturierung eines europäischen Betriebsrats.
Haben Sie Fragen zur Umstrukturierung und zur Mitarbeiterbeteiligung? Bitte kontaktieren Sie uns.
Eine Umstrukturierung berührt den Kern des Arbeitsrechts: Sie verändern die Organisation, müssen dabei aber die Regeln der Arbeitnehmerbeteiligung und des Tarifvertragsrechts beachten. Unsere gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen begleiten sowohl internationale Konzerne als auch den Bäcker um die Ecke durch diesen Prozess – von der Erstellung eines soliden Umstrukturierungsplans bis zur endgültigen Beendigung. Wer die einzelnen Schritte falsch angeht, riskiert Verzögerungen, Reputationsschäden oder gar einen kompletten Stillstand der Umstrukturierung. Gute Vorbereitung und das richtige Timing sind daher kein Luxus, sondern Grundvoraussetzung für den Erfolg.
Verfügt Ihr Unternehmen über einen Betriebsrat, so hat dieser gemäß Artikel 25 des Betriebsratsgesetzes (BGR) das Recht, im Falle einer wesentlichen Umstrukturierung beratend tätig zu werden. Artikel 25 Absatz 1 BGR regelt unter anderem wesentliche Änderungen der Organisation oder der Machtverteilung (Buchstabe e), wesentliche Reduzierungen, Erweiterungen oder sonstige Änderungen der Geschäftstätigkeit (Buchstabe d), den Beginn, die Änderung oder die Beendigung einer dauerhaften Zusammenarbeit wie beispielsweise einer Fusion (Buchstabe b) sowie die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (Buchstabe c).
Der Zeitpunkt ist entscheidend: Gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Betriebsratsgesetzes (BGR) muss die Stellungnahme zu einem Zeitpunkt eingeholt werden, an dem sie noch maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung haben kann. Weichen Sie von der Stellungnahme ab, müssen Sie dies gemäß Artikel 25 Absatz 5 BGR begründen. Anschließend gilt eine einmonatige Sperrfrist (Artikel 25 Absatz 6 BGR), innerhalb derer der Betriebsrat beim Berufungsgericht Amsterdam Beschwerde einlegen kann (Artikel 26 BGR). Wir formulieren die Stellungnahmeanfrage so, dass sie rechtlich einwandfrei ist und die Zustimmung im Konsultationsprozess erhöht.
Die Schwierigkeit bei Artikel 25 des Betriebsratsgesetzes (BGR) besteht darin, dass das Gesetz nicht genau definiert, wann eine Änderung als „wesentlich“ gilt. Die Rechtsprechung der Unternehmenskammer bietet Orientierung: Selbst eine relativ begrenzte Massenentlassung kann unter das Beratungsrecht fallen. Ob eine Beratung erforderlich ist, hängt von Art, Umfang und Folgen der Entscheidung für die Beschäftigten ab – nicht allein von einem Prozentsatz. Wir prüfen im Vorfeld, ob ein Beratungsantrag notwendig ist, damit Sie nicht im Nachhinein mit einem Verfahren vor der Unternehmenskammer konfrontiert werden, das Ihre Umstrukturierung monatelang verzögert.
Neben dem Beratungsrecht sieht das Betriebsratsgesetz (BGR) gemäß Artikel 27 BGR auch ein Zustimmungsrecht vor. Für die Änderung, Annahme oder Aufhebung bestimmter Personalvorschriften – wie beispielsweise eines Vergütungssystems, eines Leistungsbeurteilungssystems oder einer Arbeitszeit- oder Arbeitsbedingungenregelung – ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Im Zuge einer Umstrukturierung überschneiden sich Beratungs- und Zustimmungsverfahren häufig. Wir überwachen, welches Recht für welchen Aspekt gilt, um sicherzustellen, dass Entscheidungen später nicht wegen Verfahrensfehlern anfechtbar sind.
Wenn Sie innerhalb von drei Monaten die Arbeitsverträge von mindestens zwanzig Beschäftigten in einem einzigen Arbeitsbereich kündigen möchten, gilt das Gesetz über die Meldung von Massenentlassungen (WMCO). Sie sind dann verpflichtet, die UWV und die zuständigen Gewerkschaften rechtzeitig über die geplante Massenentlassung zu informieren und diese zu konsultieren. Die UWV bearbeitet Kündigungsanträge erst, nachdem die Meldung eingegangen und der Betriebsrat konsultiert wurde. Eine verspätete oder unvollständige Meldung kann die gesamte Umstrukturierung verzögern. Wir übernehmen die Meldung, führen die Konsultationen mit den Gewerkschaften und überwachen die Wartezeiten.
Führt die Umstrukturierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu einer Kündigung, bestimmt das Spiegelungsprinzip die Reihenfolge der Kündigungen: Innerhalb jeder Kategorie austauschbarer Stellen werden die Beschäftigten nach Altersgruppen eingeteilt, und innerhalb jeder Gruppe wird die Kündigung zunächst für den Beschäftigten mit der kürzesten Betriebszugehörigkeit in Betracht gezogen. Bevor Sie das Arbeitsverhältnis beenden können, müssen Sie gemäß Artikel 7:669 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches prüfen, ob eine Versetzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich ist. Anschließend beantragen Sie bei der UWV eine Kündigungsgenehmigung. Wir erstellen die betriebswirtschaftliche Begründung und die Spiegelungsanalyse, reichen den Antrag ein und vertreten Sie im Verfahren.
Ein Sozialplan regelt die Folgen der Umstrukturierung für die Beschäftigten: Beispiele hierfür sind Abfindungen, Weiterbildungsmaßnahmen, ein Übergangsprogramm oder eine Härtefallklausel. Ein Sozialplan kann mit den Gewerkschaften vereinbart oder – je nach Situation – mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Ein guter Sozialplan reduziert Konflikte, stärkt die Unterstützung und beschleunigt den Prozess. Wir verhandeln den Sozialplan, prüfen seine rechtliche Gültigkeit und stellen sicher, dass er mit den individuellen Kündigungsfällen.
Wenn Sie einen Geschäftsbereich veräußern oder neu gründen, kann dies einen Betriebsübergang darstellen (Art. 7:662 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Mitarbeiter wechseln dann kraft Gesetzes, behalten aber ihre Anstellungsbedingungen. Informations- und Beteiligungspflichten gelten auch in diesem Fall. Das Zusammenspiel von Umstrukturierung, Betriebsübergang und Mitarbeiterbeteiligung erfordert eine sorgfältige Steuerung, die wir für Sie übernehmen.
Wann muss ich den Betriebsrat um Rat fragen?
Bei einer wichtigen geplanten Entscheidung (Artikel 25 Absatz 1 Betriebsratsgesetz) und so frühzeitig, dass der Rat noch maßgeblich Einfluss nehmen kann (Artikel 25 Absatz 2 Betriebsratsgesetz). In der Praxis bedeutet dies: vor der endgültigen Entscheidung.
Was passiert, wenn ich die Arbeitnehmerbeteiligung umgehe?
Die UWV wird die Kündigungsanträge nicht bearbeiten, und der Betriebsrat kann innerhalb eines Monats bei der Unternehmenskammer Berufung einlegen (Artikel 25 Absatz 6 und 26 des Betriebsratsgesetzes). Die Unternehmenskammer kann die Entscheidung aufheben und ihre Umsetzung untersagen – was zu erheblichen Verzögerungen führen kann.
Benötige ich immer einen Sozialplan?
Gesetzlich ist ein Sozialplan nicht in allen Fällen verpflichtend, aber im Falle von Massenentlassungen und größeren Umstrukturierungen ist es fast immer ratsam, einen solchen mit den Gewerkschaften oder dem Betriebsrat zu vereinbaren.
Gilt das auch für mein kleines Unternehmen?
Ja. Auch ohne Betriebsrat gelten die Betriebsvereinbarung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle einer Massenentlassung. Wir unterstützen sowohl Konzerne mit europäischem Betriebsrat als auch kleinere Unternehmen, die erstmals vor einer Umstrukturierung stehen.
Bei MKB Juristen arbeiten Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen eng zusammen. So vereinen wir die Expertise der Anwälte in der Prozessführung mit der praxisorientierten, betriebswirtschaftlichen Perspektive der Unternehmensjuristen. Wir betreuen Mandanten vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke – auf allen Ebenen, vom Vorstand bis zum einzelnen Mitarbeiter. Steht bei Ihnen eine Umstrukturierung oder ein Problem mit der Mitarbeiterbeteiligung an? Informieren Sie sich über unsere Expertise im Arbeitsrecht oder kontaktieren Sie uns direkt.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir bieten Ihnen während des gesamten Umstrukturierungs- und Mitarbeiterbeteiligungsprozesses rechtliche und strategische Beratung.
Eine falsche Reihenfolge oder ein ungünstiger Zeitpunkt im Mitarbeiterbeteiligungsprozess können Ihre gesamte Umstrukturierung blockieren oder verzögern. Wir beugen dem vor, indem wir im Vorfeld den richtigen Weg festlegen.
Wir beginnen mit einer gründlichen Vorbereitung und einem detaillierten Fahrplan, ermitteln die relevanten Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer und deren Reihenfolge und führen anschließend Gespräche mit dem Betriebsrat und den Gewerkschaften. Durch den Einsatz von Juristen und internen Rechtsberatern in einem gemeinsamen Team verbinden wir juristische Expertise mit einer praxisorientierten, betriebswirtschaftlichen Perspektive.
Eine Umstrukturierung erfolgt in einer festgelegten, rechtlich bestimmten Reihenfolge.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Arbeitsrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb des Arbeitsrechts konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedliche Praxisgruppen unterteilt. Jeder Anwalt ist entsprechend seiner Spezialisierung einer oder mehreren Praxisgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Praxisgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Praxisgruppen zurück.
Die Fragen, die uns Unternehmer am häufigsten zum Thema Umstrukturierung und Mitarbeiterbeteiligung stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Kontaktieren Sie unsere Arbeitsrechtler und Unternehmensjuristen. Wir begleiten Ihre Umstrukturierung von Anfang bis Ende – vom Großkonzern bis zum Bäcker um die Ecke.
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