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Über SME-AnwälteDie Erkrankung eines Mitarbeiters zieht strenge Pflichten und Fristen nach sich. Unsere Anwälte und unsere interne Rechtsabteilung begleiten Sie durch das Gatekeeper Improvement Act, von der ersten Meldung der Erkrankung bis zum Ende der Wartezeit.
Die Regelungen für erkrankte Arbeitnehmer sind komplex. Im Krankheitsfall greift das Gatekeeper Improvement Act. Dieses Gesetz beschreibt alle Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Demnach hat der Arbeitnehmer unter anderem Anspruch auf die Weiterzahlung von mindestens 70 % seines Lohns für 104 Wochen (2 Jahre).
Der Betriebsarzt kann die Wiedereingliederung eines Mitarbeiters anordnen. Ab Beginn der Wiedereingliederung muss der Arbeitgeber das volle Gehalt wieder zahlen. Der Anspruch auf Gehaltszahlung erlischt grundsätzlich nach 104 Wochen Krankheit, und der Mitarbeiter kann gekündigt werden. Nach der Kündigung hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung.
Als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Sie mit einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen konfrontiert. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer kann es mitunter unklar sein, welche Regeln gelten und wie diese in einer bestimmten Situation anzuwenden sind. Benötigen Sie Rechtsberatung? Dann kontaktieren Sie uns bitte.
Krankheitsbedingte Abwesenheit und Wiedereingliederung berühren Kernfragen des Arbeitsrechts: die Lohnfortzahlungspflicht, Wiedereingliederungsmaßnahmen und letztlich die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis nach längerer Krankheit beendet werden kann. Diese Seite fällt unter unsere im Arbeitsrecht. Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen begleiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der ersten Krankheitsmeldung bis zum Ende der Wartezeit. Wir betreuen jeden Mandanten, vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke.
Die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht ist in Artikel 7:629 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) festgelegt: Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber mindestens 70 % des Lohns für maximal 104 Wochen. Die Wiedereingliederungspflicht ergibt sich aus Artikel 7:658a BW (Arbeitgeber) und Artikel 7:660a BW (Arbeitnehmer). Darüber hinaus gilt während der Krankheit gemäß Artikel 7:670 BW für die ersten zwei Jahre ein Kündigungsverbot.
Das Gesetz zur Verbesserung der Gatekeeper-Funktion (Wet verbetering poortwachter – Wvp) schreibt einen festgelegten Stufenplan mit strikten Fristen vor. Die rechtzeitige und nachweisbare Umsetzung dieser Schritte ist für die Position des Arbeitgebers im Rahmen der WIA-Bewertung entscheidend. Die wichtigsten Punkte:
Bei der Wiedereingliederung wird zwischen dem ersten Weg (Rückkehr zur alten oder angepassten Tätigkeit beim alten Arbeitgeber) und dem zweiten Weg (Wiedereingliederung bei einem anderen Arbeitgeber) unterschieden. Ein zu später Beginn des zweiten Weges ist eine häufige Ursache für Probleme.
Stellt das Arbeitsamt fest, dass die Wiedereingliederung unzureichend ist, kann es im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsprüfung eine Lohnkürzung verhängen: Die Lohnfortzahlungspflicht verlängert sich dann um maximal 52 Wochen (ein Drittel eines Krankheitsjahres). Dies kann erhebliche Kosten verursachen, die sich durch eine gut dokumentierte Akte oft hätten vermeiden lassen.
Sollte es im Laufe des Verfahrens zu Meinungsverschiedenheiten kommen – beispielsweise darüber, ob der Arbeitnehmer ausreichend mitwirkt, ob der Arbeitgeber genügend Maßnahmen ergreift oder ob die angebotene Arbeit geeignet ist – können beide Parteien ein Gutachten des UWV anfordern. Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wann ein Gutachten ratsam ist und wie die Akte zu erstellen ist.
Nicht jeder Prozess im Zusammenhang mit Fehlzeiten verläuft reibungslos. Verweigert ein Mitarbeiter ohne triftigen Grund die Mitwirkung an der Wiedereingliederung oder lehnt er zumutbare Arbeit ab, kann der Arbeitgeber gemäß Artikel 7:629 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches die Lohnzahlungen einstellen oder aussetzen – eine weitreichende Maßnahme, die mit Bedacht angewendet werden muss. Umgekehrt kann ein Mitarbeiter, der mit der Beurteilung des Betriebsarztes nicht einverstanden ist, eine Zweitmeinung oder ein Gutachten eines Sachverständigen einholen.
Eine Sonderkategorie stellt die situative Arbeitsunfähigkeit dar: Der Arbeitnehmer ist nicht medizinisch erkrankt, sondern aufgrund eines Arbeitskonflikts oder anderer Umstände am Arbeitsplatz faktisch nicht in der Lage, seine Arbeit zu verrichten. Die Rechtsprechung (einschließlich des Urteils im Fall Mak/SGBO) legt spezifische Anforderungen hinsichtlich der Lohnfortzahlung und der Mediation in diesem Zusammenhang fest. Es ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer wichtig, dass diese Situationen rechtlich korrekt interpretiert werden.
Bleibt der Arbeitnehmer nach 104 Wochen arbeitsunfähig und ist eine Genesung innerhalb von 26 Wochen nicht zu erwarten, kann das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigungsgenehmigung des UWV oder durch eine Abfindungsvereinbarung beendet werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Übergangsentschädigung (Artikel 7:673 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches); Arbeitgeber können diese über die Entschädigungsregelung des UWV geltend machen.
Gegen Ende der Wartezeit erfolgt die WIA-Begutachtung, die über den Anspruch des Arbeitnehmers auf WIA-Leistungen entscheidet. Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis nach zweijähriger Krankheit nur deshalb fortführen, um die Übergangszahlung zu vermeiden, verstoßen gegen den Grundsatz des „ruhenden Arbeitsverhältnisses“: Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall Xella ist ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gewährung der Übergangszahlung mitzuwirken. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Abwicklung ruhender Arbeitsverhältnisse als auch bei der Beantragung der entsprechenden Entschädigung.
Bei Krankheit und Wiedereingliederung überschneiden sich Arbeitsrecht, Regelungen zu Fehlzeiten und betriebliche Interessen. Unsere gemischten Teams aus Anwälten und internen Rechtsberatern überwachen die Wartezeiten, erstellen die Wiedereingliederungsakte, führen Verhandlungen mit dem Arbeitsamt, dem Betriebsarzt und der Gegenseite und regeln gegebenenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindung. Wir tun dies sowohl für den Arbeitgeber, der die Kontrolle über die Fehlzeitenakte behalten möchte, als auch für den Arbeitnehmer, der seine Rechte wahren will.
Diese Seite ist Teil unserer im Arbeitsrecht. Sehen Sie sich auch unsere Seiten zum Thema Behinderung und Kündigungsschutz. Haben Sie Fragen zu einem konkreten Fall von Fehlzeiten oder Wiedereingliederung? Kontaktieren Sie uns gerne.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir begleiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch den gesamten Abwesenheits- und Wiedereingliederungsprozess.
Fehler in der Fehlzeitenakte werden oft erst bei der WIA-Bewertung deutlich, wenn ein Eingreifen nicht mehr möglich ist. Eine zeitnah erstellte und gut dokumentierte Akte beugt den meisten Problemen vor.
Wir verbinden juristische Präzision mit praxisorientiertem Fallmanagement. Unsere gemischten Teams aus Anwälten und internen Rechtsberatern überwachen Fristen, führen Verhandlungen mit dem Arbeitsamt, dem Betriebsarzt und der Gegenseite und wählen gemeinsam mit Ihnen die Strategie: Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses, Einholung eines Gutachtens oder eine einvernehmliche Beendigung mit Abfindung.
Das Gesetz zur Verbesserung des Torwächters (Wet verbeteringpoothtwachter) legt strenge Fristen fest, die Ihre Position bestimmen.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Arbeitsrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb des Arbeitsrechts konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedliche Praxisgruppen unterteilt. Jeder Anwalt ist entsprechend seiner Spezialisierung einer oder mehreren Praxisgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Praxisgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Praxisgruppen zurück.
Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Krankheit und Wiedereingliederung.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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