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Über SME-AnwälteIst Ihr Unternehmen grenzüberschreitend tätig? Wir ermitteln, welches Arbeitsrecht Anwendung findet, welches Gericht zuständig ist und wo Ihre Mitarbeiter sozialversichert sind – vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke.
Wir sind ein erfahrener Rechtspartner für niederländische Unternehmen mit internationaler Ausrichtung und Niederlassungen in mehreren Ländern. Wir kennen uns im niederländischen Arbeitsrecht bestens aus. Wir legen den arbeitsrechtlichen Grundstein für alle Personalplanungen und beraten Ihr Unternehmen umfassend. Für die notwendige Rechtsberatung im Ausland arbeiten wir eng mit verschiedenen ausländischen Partnerkanzleien aus unserem Netzwerk zusammen. Umgekehrt werden wir auch häufig von ausländischen Kanzleien und Mandanten beauftragt. Wir sprechen die Sprache internationaler Arbeitgeber. Dank unserer Expertise und Erfahrung sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner vor Ort für niederländisches Arbeitsrecht und die niederländische Geschäftskultur
Haben Sie Fragen zum internationalen Arbeitsrecht? Bitte kontaktieren Sie uns.
Internationales Arbeitsrecht ist ein spezialisierter Bereich des Arbeitsrechts. Sobald ein Arbeitsverhältnis nationale Grenzen überschreitet – sei es durch einen im Ausland tätigen Expatriate, einen ins Ausland entsandten niederländischen Arbeitnehmer oder einen ausländischen Arbeitgeber mit Mitarbeitern in den Niederlanden –, stellen sich drei Fragen gleichzeitig: Welches Arbeitsrecht findet Anwendung, welches Gericht ist zuständig und in welchem Land ist der Arbeitnehmer sozialversichert? Diese Fragen sind miteinander verknüpft, werden aber durch unterschiedliche Regelungen beantwortet. Unsere gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen betreuen sowohl international tätige Konzerne mit Niederlassungen in mehreren Ländern als auch kleinere Unternehmen – beispielsweise den Bäcker, der zum ersten Mal einen ausländischen Mitarbeiter einstellt – und gewährleisten dabei Rechtssicherheit bei gleichzeitiger praktischer Umsetzbarkeit.
Das anwendbare Arbeitsrecht richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) . Gemäß Artikel 8 Rom I können die Parteien eine Rechtswahl treffen; diese darf den Arbeitnehmer jedoch nicht des Schutzes durch zwingendes Recht berauben, der auch ohne Rechtswahl gelten würde. Liegt keine wirksame Rechtswahl vor, gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Lässt sich dieses Land nicht bestimmen, gilt das Recht des Landes, in dem die Betriebsstätte des Arbeitnehmers ihren Sitz hat. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Rom I kann das Recht eines anderen Landes Anwendung finden, wenn die Gesamtheit der Umstände eine deutlich engere Verbindung zu diesem Land erkennen lässt – beispielsweise das Land, in dem Steuern gezahlt werden, in dem der Arbeitnehmer sozialversichert ist und in dem das Gehalt festgelegt wird. Schließlich können gemäß Artikel 9 Rom I in jedem Fall niederländische Vorrangvorschriften (Bestimmungen besonders zwingenden Rechts, wie der gesetzliche Mindestlohn, das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsbedingungengesetz) Anwendung finden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Wahl ausländischen Rechts keinesfalls das niederländische Kündigungsrecht oder eine anwendbare Wettbewerbsverbotsklausel außer Kraft setzt
Welches Gericht für einen internationalen Arbeitsstreit zuständig ist, ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel I-bis). Diese Verordnung schützt den Arbeitnehmer als die schwächere Partei. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen oder letzten Aufenthalt hatte, verklagen. Der Arbeitgeber hingegen kann den Arbeitnehmer grundsätzlich nur vor dem Gericht des Landes verklagen, in dem dieser seinen Wohnsitz hat. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung im Arbeitsvertrag hat nur eingeschränkte Gültigkeit. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht stimmen daher nicht automatisch überein: Ein niederländisches Gericht muss unter Umständen ausländisches Arbeitsrecht anwenden und umgekehrt. Wir prüfen im Vorfeld, welches Gericht und welches Recht für Ihren Fall am günstigsten sind, und passen den Arbeitsvertrag entsprechend an.
Setzt ein ausländischer Arbeitgeber Zeitarbeitskräfte in den Niederlanden ein, findet das Gesetz über entsandte Arbeitnehmer in der Europäischen Union (WagwEU). Dieses Gesetz setzt die EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) und die Durchführungsrichtlinie (2014/67/EU) um und stellt sicher, dass entsandte Arbeitnehmer während ihres Aufenthalts in den Niederlanden Anspruch auf die wichtigsten niederländischen Beschäftigungsbedingungen haben, wie z. B. Mindestlohn, Urlaub und Arbeitszeit (den sogenannten Kern). Das WagwEU sieht eine Meldepflicht: Der ausländische Dienstleister muss die Entsendung vorab über das Online-Meldeportal melden, und der niederländische Auftraggeber muss diese Meldung bestätigen. Wir unterstützen sowohl ausländische Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten als auch niederländische Auftraggeber, die Haftungsrisiken vermeiden möchten.
Das anwendbare Arbeitsrecht enthält keine Bestimmungen zur Sozialversicherung; diese wird gesondert in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geregelt. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer in dem Land versichert, in dem er arbeitet (Beschäftigungslandprinzip). Bei einer vorübergehenden Entsendung bleibt der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Entsendungsland versichert; dies wird in einer A1-Bescheinigung. Arbeitet jemand dauerhaft in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, gelten besondere Zuordnungsregeln. Eine fehlerhafte Berechnung führt zu doppelten oder fehlenden Beitragszahlungen und Nachzahlungen. Wir stimmen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und steuerliche Aspekte aufeinander ab, um die Rechtssicherheit der Entsendung oder grenzüberschreitenden Tätigkeit zu gewährleisten.
Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter von außerhalb der EU einstellen möchte, spielen Einreise- und Beschäftigungsfragen eine Rolle: das Fachkräfteeinwanderungsprogramm, das Aufenthaltsrecht (IND) und gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Erstellung eines international anwendbaren Vertrags mit den entsprechenden Bedingungen und Richtlinien bis hin zur Kündigung. Besondere Vorsicht ist bei internationalen Kündigungen geboten: Selbst wenn für den Vertrag ausländisches Recht gewählt wurde, kann zwingendes niederländisches Kündigungsrecht Anwendung finden, was eine präventive Prüfung durch das UWV oder das Amtsgericht sowie einen Anspruch auf eine Übergangszahlung nach sich ziehen kann. Es empfiehlt sich außerdem, die rechtlichen Konsequenzen flexibler grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse im Vorfeld sorgfältig zu prüfen.
Dürfen wir in einem Arbeitsvertrag das anwendbare Recht selbst wählen?
Ja, gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung ist eine Rechtswahl zulässig. Diese Wahl darf den Arbeitnehmer jedoch nicht des Schutzes des zwingenden Rechts seines gewöhnlichen Arbeitsortes berauben. In der Praxis gelten viele schützende niederländische Regelungen auch bei der Wahl ausländischen Rechts.
Ein ausländischer Arbeitnehmer wird für uns in den Niederlanden arbeiten – gilt niederländisches Arbeitsrecht?
Häufig ja. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig in den Niederlanden, findet niederländisches (obligatorisches) Arbeitsrecht grundsätzlich Anwendung, unabhängig von der Nationalität des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers und unabhängig von einer etwaigen Rechtswahl.
Wir entsenden einen Mitarbeiter vorübergehend ins Ausland. Wo ist er sozialversichert?
Bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung bleibt der Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden versichert; dies wird durch eine A1-Bescheinigung gemäß Verordnung 883/2004 bestätigt. Ohne diese Bescheinigung kann es zu einer Doppelbesteuerung der Versicherungsbeiträge kommen.
Gilt die WagwEU-Meldepflicht auch für uns als niederländische Kunden?
Ja. Der ausländische Dienstleister meldet die Entsendung, aber als niederländischer Kunde sind Sie verpflichtet, diese Meldung zu überprüfen. Andernfalls drohen Bußgelder.
Ob Sie ein international tätiger Konzern mit Niederlassungen in mehreren Ländern oder ein lokaler Unternehmer mit Ihrem ersten ausländischen Mitarbeiter sind: Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen bieten Ihnen praxisnahe Beratung – von der Rechtswahl und Vertragsgestaltung bis hin zu grenzüberschreitenden Kündigungen. Kontaktieren uns gerne für eine erste Einschätzung Ihrer Situation.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Fragen des grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisses.
Wer die internationalen Spielregeln unterschätzt, erlebt unangenehme Überraschungen. Die Hauptrisiken:
Zunächst klären wir die drei Kernfragen – anwendbares Recht, zuständiges Gericht und Sozialversicherung – und bringen sie in Einklang. Anschließend erstellen wir daraus einen rechtssicheren Vertrag, passende Richtlinien und, falls erforderlich, eine Prozessstrategie. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater arbeiten mit einem etablierten Netzwerk ausländischer Partnerkanzleien zusammen, sodass Sie in jedem Land den richtigen Ansprechpartner vor Ort haben.
Von der ersten Frage zur endgültigen Lösung in vier Schritten.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Arbeitsrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb des Arbeitsrechts konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedliche Praxisgruppen unterteilt. Jeder Anwalt ist entsprechend seiner Spezialisierung einer oder mehreren Praxisgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Praxisgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Praxisgruppen zurück.
Die Fragen, die uns Arbeitgeber und Arbeitnehmer am häufigsten zum Thema internationales Arbeitsrecht stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung zu Ihrem grenzüberschreitenden Beschäftigungsbedarf.
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