MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern den Lohn für die vereinbarten Arbeitsstunden weiterzuzahlen, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist oder der Mitarbeiter aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht arbeiten kann. Dies nennt man Lohnfortzahlungspflicht: Der Grundsatz lautet „Keine Arbeit, trotzdem Lohn“. Eine Ausnahme ist nur in den ersten sechs Monaten möglich (und nicht im Krankheitsfall). Im Folgenden erfahren Sie, wann die Pflicht gilt und wann nicht, und wie hoch der zu zahlende Lohn genau ist.
Welche Verpflichtung besteht zur Weiterzahlung der Löhne?
Im Rahmen eines Arbeitsvertrags zahlen Sie den Lohn auf Basis der vereinbarten Arbeitsstunden – auch wenn vorübergehend nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Der Grundgedanke ist, dass das unternehmerische Risiko bei Ihnen und nicht beim Arbeitnehmer liegt. Diese Verpflichtung gilt daher auch bei technischen Störungen, die die Arbeit verhindern, und wenn zwar Arbeit vorhanden ist, Sie aber keinen Bereitschaftsarbeiter einplanen.
Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung gilt grundsätzlich: für Arbeitnehmer mit unbefristetem oder befristetem Vertrag, aber auch für Aushilfskräfte und Festangestellte. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Arbeitsvertrags.
Wann entfällt die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Löhne?
Die allgemeine Regel „Keine Arbeit, aber Lohn“ hat Ausnahmen. Grundsätzlich sind Sie nicht zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitsverweigerung dem Arbeitnehmer selbst zuzuschreiben ist, zum Beispiel:
- im Falle eines Streiks;
- im Falle unentschuldigten Fehlens;
- wenn der Mitarbeiter im Gefängnis ist ;
- wenn der Mitarbeiter regelmäßig zu spät kommt (wegen nicht geleisteter Arbeitszeit).
Wenn die Arbeitsunfähigkeit genau auf einen Grund zurückzuführen ist, der Ihnen vernünftigerweise zuzuschreiben ist – wie etwa unzureichende Arbeit oder eine Fehlfunktion –, dann müssen Sie die Löhne weiterhin zahlen.
Kann die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Löhne ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss ist nur in begrenztem Umfang möglich. Sie können die Lohnfortzahlungspflicht im Arbeitsvertrag für die ersten sechs Monate. Danach ist ein längerer Ausschluss nur möglich, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt – in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags. Bitte beachten Sie: Ein Ausschluss im Krankheitsfall ist grundsätzlich ausgeschlossen; im Krankheitsfall gelten die betrieblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung.
Wie viel Gehalt müssen Sie weiterhin zahlen?
Das hängt von der Art des Vertrags ab:
- Festangestellte und Zeitarbeiter: der Standardlohn für die vereinbarten Stunden.
- Für Bereitschaftsarbeiter gilt in der Regel eine Mindestdauer von drei Stunden pro Einsatz. Auch wenn Sie einen Bereitschaftsarbeiter für weniger als drei Stunden einsetzen, müssen Sie ihm mindestens drei Stundenlohn zahlen. Dies gilt sowohl für Null-Stunden-Verträge als auch für Verträge mit Mindest- und Höchststundenvergütung.
Mehr über die Regelungen zum Abruf von Mitarbeitern erfahren Sie in unserem Artikel über den Rufbereitschaftsvertrag.
Unterstützung durch das UWV in besonderen Situationen
Die Pflicht zur Lohnfortzahlung kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, gegen die man sich nicht absichern kann. Finanzielle Rücklagen helfen, schwierige Zeiten zu überbrücken. In besonderen Fällen, beispielsweise bei Unwetter, kann das Arbeitsamt (UWV) Unterstützung leisten. In diesem Fall melden Sie die Arbeitsunfähigkeit, warten die Wartezeit ab und beantragen anschließend eine Entschädigung bei Unwetter.
Häufig gestellte Fragen zur Lohnfortzahlung
Muss ich weiterhin Löhne zahlen, wenn keine Arbeit vorhanden ist?
Ja, grundsätzlich. Unzureichende Auftragslage fällt unter das unternehmerische Risiko. Sie sind nur dann nicht zur Weiterzahlung verpflichtet, wenn Sie die Weiterzahlung des Lohns wirksam ausgeschlossen haben (für die ersten sechs Monate oder durch einen Tarifvertrag) oder wenn eine gesetzliche Ausnahme greift.
Kann ich mich gegen die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Lohns versichern?
Sie können sich nicht gegen die Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall versichern. Es gibt jedoch eine Krankengeldversicherung, die die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sicherstellt. Darüber hinaus ist es ratsam, Rücklagen zu bilden.
Gilt die Dreistundenregel für jeden Bereitschaftsvertrag?
Die Dreistunden-Untergrenze gilt vor allem für Verträge mit unbestimmter Stundenzahl, wie z. B. Null-Stunden- und Min-Max-Verträge, bei denen pro Einsatz weniger als drei Stunden gearbeitet werden. Wenn Sie für weniger als drei Stunden gerufen werden, erhalten Sie dennoch eine Vergütung für drei Stunden.
Unterstützung bei der fortlaufenden Gehaltszahlung und bei Arbeitsverträgen
Sind Sie sich unsicher, ob Sie in einer bestimmten Situation weiterhin Löhne zahlen müssen, oder möchten Sie Ihre Arbeitsverträge optimal gestalten? Die Rechtsexperten von MKB Juristen beraten Arbeitgeber zur Lohnfortzahlungspflicht, zu Abrufverträgen und zu Ausschlussmöglichkeiten. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Bereich Arbeitsverträge oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.