Arbeitsfragen

Verpflichtung der Arbeitgeber zur Weiterzahlung der Löhne

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die Löhne für die vereinbarten Arbeitsstunden weiterhin zu zahlen, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist oder der Mitarbeiter aufgrund eines in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Grundes nicht arbeiten kann. Dies wird als Lohnfortzahlungspflicht bezeichnet:...

Veröffentlicht am 19. März 2024 von MKBjuristen.nl
Fordern Sie ein kostenloses Angebot an. Rufen Sie 085 25000 44 an.

MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente

Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.

  • Kundenspezifische Verträge, Geschäftsbedingungen und Rechtsdokumente
  • Budgetfreundlich und transparent hinsichtlich der Kosten im Voraus
  • Fordern Sie eine kostenlose Beratung oder ein unverbindliches Angebot an
Kostenlose Beratung Jetzt kostenloses Angebot anfordern

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitern den Lohn für die vereinbarten Arbeitsstunden weiterzuzahlen, auch wenn nicht genügend Arbeit vorhanden ist oder der Mitarbeiter aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht arbeiten kann. Dies nennt man Lohnfortzahlungspflicht: Der Grundsatz lautet „Keine Arbeit, trotzdem Lohn“. Eine Ausnahme ist nur in den ersten sechs Monaten möglich (und nicht im Krankheitsfall). Im Folgenden erfahren Sie, wann die Pflicht gilt und wann nicht, und wie hoch der zu zahlende Lohn genau ist.

Welche Verpflichtung besteht zur Weiterzahlung der Löhne?

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags zahlen Sie den Lohn auf Basis der vereinbarten Arbeitsstunden – auch wenn vorübergehend nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Der Grundgedanke ist, dass das unternehmerische Risiko bei Ihnen und nicht beim Arbeitnehmer liegt. Diese Verpflichtung gilt daher auch bei technischen Störungen, die die Arbeit verhindern, und wenn zwar Arbeit vorhanden ist, Sie aber keinen Bereitschaftsarbeiter einplanen.

Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung gilt grundsätzlich: für Arbeitnehmer mit unbefristetem oder befristetem Vertrag, aber auch für Aushilfskräfte und Festangestellte. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Arbeitsvertrags.

Wann entfällt die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Löhne?

Die allgemeine Regel „Keine Arbeit, aber Lohn“ hat Ausnahmen. Grundsätzlich sind Sie nicht zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitsverweigerung dem Arbeitnehmer selbst zuzuschreiben ist, zum Beispiel:

Wenn die Arbeitsunfähigkeit genau auf einen Grund zurückzuführen ist, der Ihnen vernünftigerweise zuzuschreiben ist – wie etwa unzureichende Arbeit oder eine Fehlfunktion –, dann müssen Sie die Löhne weiterhin zahlen.

Kann die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Löhne ausgeschlossen werden?

Ein Ausschluss ist nur in begrenztem Umfang möglich. Sie können die Lohnfortzahlungspflicht im Arbeitsvertrag für die ersten sechs Monate. Danach ist ein längerer Ausschluss nur möglich, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt – in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags. Bitte beachten Sie: Ein Ausschluss im Krankheitsfall ist grundsätzlich ausgeschlossen; im Krankheitsfall gelten die betrieblichen Regelungen zur Lohnfortzahlung.

Wie viel Gehalt müssen Sie weiterhin zahlen?

Das hängt von der Art des Vertrags ab:

  • Festangestellte und Zeitarbeiter: der Standardlohn für die vereinbarten Stunden.
  • Für Bereitschaftsarbeiter gilt in der Regel eine Mindestdauer von drei Stunden pro Einsatz. Auch wenn Sie einen Bereitschaftsarbeiter für weniger als drei Stunden einsetzen, müssen Sie ihm mindestens drei Stundenlohn zahlen. Dies gilt sowohl für Null-Stunden-Verträge als auch für Verträge mit Mindest- und Höchststundenvergütung.

Mehr über die Regelungen zum Abruf von Mitarbeitern erfahren Sie in unserem Artikel über den Rufbereitschaftsvertrag.

Unterstützung durch das UWV in besonderen Situationen

Die Pflicht zur Lohnfortzahlung kann eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, gegen die man sich nicht absichern kann. Finanzielle Rücklagen helfen, schwierige Zeiten zu überbrücken. In besonderen Fällen, beispielsweise bei Unwetter, kann das Arbeitsamt (UWV) Unterstützung leisten. In diesem Fall melden Sie die Arbeitsunfähigkeit, warten die Wartezeit ab und beantragen anschließend eine Entschädigung bei Unwetter.

Häufig gestellte Fragen zur Lohnfortzahlung

Muss ich weiterhin Löhne zahlen, wenn keine Arbeit vorhanden ist?

Ja, grundsätzlich. Unzureichende Auftragslage fällt unter das unternehmerische Risiko. Sie sind nur dann nicht zur Weiterzahlung verpflichtet, wenn Sie die Weiterzahlung des Lohns wirksam ausgeschlossen haben (für die ersten sechs Monate oder durch einen Tarifvertrag) oder wenn eine gesetzliche Ausnahme greift.

Kann ich mich gegen die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Lohns versichern?

Sie können sich nicht gegen die Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall versichern. Es gibt jedoch eine Krankengeldversicherung, die die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sicherstellt. Darüber hinaus ist es ratsam, Rücklagen zu bilden.

Gilt die Dreistundenregel für jeden Bereitschaftsvertrag?

Die Dreistunden-Untergrenze gilt vor allem für Verträge mit unbestimmter Stundenzahl, wie z. B. Null-Stunden- und Min-Max-Verträge, bei denen pro Einsatz weniger als drei Stunden gearbeitet werden. Wenn Sie für weniger als drei Stunden gerufen werden, erhalten Sie dennoch eine Vergütung für drei Stunden.

Unterstützung bei der fortlaufenden Gehaltszahlung und bei Arbeitsverträgen

Sind Sie sich unsicher, ob Sie in einer bestimmten Situation weiterhin Löhne zahlen müssen, oder möchten Sie Ihre Arbeitsverträge optimal gestalten? Die Rechtsexperten von MKB Juristen beraten Arbeitgeber zur Lohnfortzahlungspflicht, zu Abrufverträgen und zu Ausschlussmöglichkeiten. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Bereich Arbeitsverträge oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

Rechtliche Frage zu diesem Artikel?

Ein Blog bietet zwar Erklärungen, doch Ihre Situation erfordert oft eine konkrete rechtliche Entscheidung. MKB Juristen unterstützt Unternehmer bei Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, DSGVO-Dokumenten, Arbeitsverträgen, Streitigkeiten und maßgeschneiderten Rechtslösungen.

Erstellung, Überprüfung und Änderung von Verträgen
Rechtliche Unterstützung Hilfe bei Konflikten und Streitigkeiten.
Fachliche Expertise : Spezialisierte Rechtsexperten und Anwälte.
Festpreise. Kostentransparenz im Voraus.

Neueste Artikel

24. Juli 2026

Ausarbeitung einer Wettbewerbsverbotsklausel: Kosten und Ablauf

Eine Wettbewerbsverbotsklausel von einem Anwalt aufsetzen lassen: Was kostet das, wie läuft der Prozess ab und wann sollte man einen individuellen Entwurf einer Vorlage vorziehen?.

24. Juli 2026

Vertragsprüfung: Schritt-für-Schritt-Anleitung für KMU-Unternehmer

Überprüfung eines Vertrags vor der Unterzeichnung: Schritt-für-Schritt-Anleitung, Warnsignale, Checkliste und wann Sie einen Anwalt benötigen.

24. Juli 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer erstellen lassen: Kosten und Verfahren

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftragnehmer von einem Anwalt erstellen lassen: Was kostet das, wie läuft der Prozess ab und wann sollte man sich für eine individuelle Lösung entscheiden?.

23. Juli 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgearbeitet: Kosten und Prozess

Allgemeine Geschäftsbedingungen von einem Anwalt erstellen lassen: Was kostet das, wie läuft der Prozess ab und wann sollte man eine individuell angepasste Version einer Vorlage vorziehen?.

  • Wir arbeiteten unter anderem für:
  • MKBjuristen.nl Partner
  • MKBjuristen.nl Partner
  • MKBjuristen.nl Partner
  • MKBjuristen.nl Partner
Newsletter für Unternehmer

Erhalten Sie praktische Rechtstipps per E-Mail

Jetzt registrieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und erhalten Sie unseren Newsletter.

Kein Spam. Nur Rechtstipps.
Mit Ihrer Registrierung stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung.
KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
Kostenlose Beratung