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Befindet sich ein Mitarbeiter im Gefängnis, darf er nicht arbeiten – und grundsätzlich gilt: „Keine Arbeit, kein Lohn“. Die Inhaftierung erfolgt auf eigenes Risiko. Eine Kündigung ist nicht automatisch möglich; Inhaftierung ist an sich kein Kündigungsgrund, wohl aber längere Abwesenheit oder ein angespanntes Verhältnis unter bestimmten Umständen.
Keine Arbeit, kein Lohn
Ein inhaftierter Arbeitnehmer kann keine Arbeit verrichten. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Inhaftierung in seinen Verantwortungsbereich fällt: Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen (Artikel 7:628 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass es nicht seine Schuld sei.
Ist eine Entlassung möglich?
Inhaftierung ist an sich kein eigenständiger Kündigungsgrund. Dennoch ist eine Kündigung unter bestimmten Umständen möglich: bei längerer Abwesenheit, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, bei einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsverhältnisses oder – im Falle eines schweren arbeitsbezogenen Verstoßes – gegebenenfalls sogar fristlos. Jeder Fall ist individuell und erfordert eine sorgfältige Beurteilung.
Wägen Sie die Umstände ab
Ob eine Kündigung Bestand hat, hängt von Faktoren wie der Dauer der Inhaftierung, der Art des Verstoßes, den Folgen für den Geschäftsbetrieb und dem Beschäftigungsstatus des Mitarbeiters ab. Eine kurze Inhaftierungsdauer wird anders gewichtet als eine lange; ein im Privaten begangener Verstoß hat ein anderes Gewicht als einer, der sich auf die Arbeit auswirkt.
Vorsichtig behandeln
Wenn Sie eine Kündigung anstreben, sollten Sie eine solide Fallakte erstellen und den richtigen Weg wählen – entweder über das Amtsgericht oder im gegenseitigen Einvernehmen. Eine übereilte oder schlecht begründete Kündigung kann zur Weiterzahlung des Gehalts oder zur Wiedereinstellung führen. Lassen Sie sich daher im Vorfeld beraten.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich weiterhin Lohn zahlen, wenn mein Angestellter inhaftiert ist?
Prinzipiell nein: Die Inhaftierung fällt in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, daher gilt der Grundsatz „Keine Arbeit, kein Lohn“ (Artikel 7:628 des niederländischen Zivilgesetzbuches).
Darf ich einen inhaftierten Mitarbeiter entlassen?
Nicht automatisch. Inhaftierung ist kein eigenständiger Kündigungsgrund, aber längere Abwesenheit oder ein angespanntes Verhältnis können unter bestimmten Umständen eine Entlassung rechtfertigen.
Ist eine fristlose Entlassung möglich?
Manchmal, insbesondere bei schwerwiegenden und arbeitsbezogenen Verstößen, ist besondere Sorgfalt geboten; der Fall muss gründlich geprüft werden.
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