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Über SME-AnwälteHaben Sie eine Vollstreckungsmaßnahme von einer Gemeinde, Provinz oder Aufsichtsbehörde erhalten? Unsere Anwälte und internen Rechtsberater verteidigen Mandanten gegen Anordnungen, die mit Strafzahlungen, administrativem Zwang und Bußgeldern verbunden sind – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.
Behörden und Verwaltungsorgane sind mit der Überwachung und Durchsetzung von Gesetzen beauftragt. Dies kann von Verstößen gegen eine (Gastronomie-)Genehmigung bis hin zu Inspektionen durch Aufsichtsbehörden (z. B. die Inspektionsbehörde SWZ) reichen. Behörden und Verwaltungsorgane verfügen über verschiedene Durchsetzungsinstrumente, wie beispielsweise:
Wenn Organisationen mit Problemen bei der Durchsetzung von Vorschriften konfrontiert werden, ist es ratsam, sich von Experten rechtlich beraten zu lassen. Wir verfügen über umfassende Erfahrung mit solchen Angelegenheiten und Verfahren. Haben Sie Fragen zur Aufsicht und Durchsetzung von Vorschriften? Kontaktieren Sie uns gerne.
Rechtlich werden Vollstreckungsmaßnahmen in zwei Arten von Sanktionen unterteilt, und diese Unterscheidung bestimmt Ihre Verteidigungsmöglichkeiten. Abhilfemaßnahmen zielen darauf ab, den Verstoß zu beenden oder die Folgen zu beseitigen: die Anordnung mit einer Geldbuße (Art. 5:31d des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes) und die Anordnung mit Verwaltungszwang (Art. 5:21 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). In diesen Fällen wird Ihnen eine Frist zur Behebung des Verstoßes eingeräumt; versäumen Sie dies, verlieren Sie die Geldbuße, oder die Behörde setzt die Maßnahme auf Ihre Kosten um. Strafmaßnahmen, wie beispielsweise die Geldbuße (Art. 5:40 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes), sollen den Beklagten für den begangenen Verstoß schädigen. Für Letztere gelten strengere Schutzmechanismen, darunter die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 5:46 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes und das Recht zu schweigen. Ob Sie ein internationaler Konzern oder der Bäcker an der Ecke sind: Die korrekte Einstufung entscheidet darüber, welche Argumente Aussicht auf Erfolg haben.
Bevor eine Verwaltungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ergreift, erhalten Sie in der Regel eine Mitteilung über die beabsichtigte Maßnahme, zu der Sie Ihre Stellungnahme (Art. 4:8 und 4:11 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). Dies ist die erste, oft unterschätzte Möglichkeit, Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen. Wenn Sie mit der endgültigen Vollstreckungsentscheidung nicht einverstanden sind, müssen Sie innerhalb von sechs Wochen (Art. 6:7 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie beim Landgericht und anschließend bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Staatsrats Berufung einlegen. Wer die Widerspruchsfrist verstreichen lässt, muss mit einer rechtskräftigen und grundsätzlich unanfechtbaren Entscheidung rechnen. Unsere Anwälte und unsere interne Rechtsabteilung überwachen diese Fristen und begleiten Sie von Anfang bis Ende durch das Verfahren.
Ein Einspruch oder eine Beschwerde führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollstreckungsentscheidung. Die Frist zur Einhaltung der Vorschriften läuft weiter, und es können weiterhin Strafzahlungen fällig werden, während Ihr Verfahren noch läuft. Um dies zu verhindern, können Sie beim Eilrichter einen Antrag auf einstweilige Verfügung (Artikel 8:81 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes): eine dringende Maßnahme, die die Wirkung der Entscheidung bis zur Entscheidung über Ihren Einspruch oder Ihre Beschwerde aussetzt. Bei drohender Betriebsschließung oder steigenden Strafzahlungen ist schnelles Handeln entscheidend. Wir prüfen, ob ein beschleunigtes Verfahren Aussicht auf Erfolg hat und stellen den Antrag gegebenenfalls innerhalb weniger Tage.
Wenn Sie eine Strafzahlung versäumen oder die Behörde Zwangsmaßnahmen ergreift, folgt eine gesonderte Entscheidung: der Vollstreckungsbescheid (Artikel 5:37 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes) oder der Kostenerstattungsbescheid. Wichtig ist, dass ein laufender Einspruch oder Rechtsbehelf gegen den Bescheid gemäß Artikel 5:31c des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (Zwangsmaßnahmen) und Artikel 5:39 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (Strafzahlung) sich automatisch auch auf diese Vollstreckung bezieht, sofern Sie ausdrücklich Einspruch erheben. Auch die Verjährungsfrist spielt eine Rolle: Eine versäumte Strafzahlung verjährt in der Regel nach einem Jahr (Artikel 5:35 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). Wir überwachen sowohl die Vollstreckung als auch die Verjährungsfristen, um sicherzustellen, dass Sie keine unnötigen Zahlungen leisten.
Eine Vollstreckungsentscheidung hat keinesfalls immer Bestand. Häufige Gründe, auf die wir uns erfolgreich verteidigen, sind:
Welche Argumente Aussicht auf Erfolg haben, hängt von Ihrem Fall ab. Wir führen zunächst eine Sachverhalts- und Rechtsprüfung durch und beurteilen die Verhältnismäßigkeit, bevor wir Ihre Verteidigung ausarbeiten.
Vollstreckungsentscheidungen stehen selten für sich allein. Sie sind oft mit einer Umweltgenehmigung , einem umweltrechtlichen Problem oder dem Entzug einer Gastronomielizenz verknüpft . Ein Vollstreckungsverfahren erfordert daher eine umfassende verwaltungsrechtliche Perspektive. Unsere Kernkompetenzen im Verwaltungsrecht bieten Ihnen einen vollständigen Überblick über unsere Dienstleistungen – von Subventionen bis hin zu Umweltgenehmigungen.
Wie viel Zeit habe ich, um gegen eine Vollstreckungsentscheidung Einspruch zu erheben?
Grundsätzlich sechs Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (Artikel 6:7 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). Warten Sie nicht: Je früher wir den Fall prüfen, desto mehr Zeit bleibt für eine fundierte Stellungnahme oder einen Einspruch.
Führt mein Einspruch gegen die Zahlung der Strafe?
Nein. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Um den Verfall der Strafzahlungen oder eine Betriebsschließung zu verhindern, müssen Sie beim zuständigen Richter für einstweilige Verfügungen einen Antrag stellen (Artikel 8:81 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes).
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Geldbuße und einem Bußgeld?
Eine Geldbuße ist eine Maßnahme, die Sie dazu anregen soll, den Verstoß zu beenden; ein Bußgeld hingegen ist eine Strafe für einen bereits begangenen Verstoß. Bei einem Bußgeld gelten zusätzliche Schutzmechanismen, wie beispielsweise das Recht zu schweigen.
Arbeiten Sie auch für Kleinunternehmer?
Ja. Unsere gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen unterstützen sowohl internationale Konzerne als auch unabhängige Unternehmer und KMU in Vollstreckungsverfahren.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Von der ersten Absichtserklärung bis hin zur Berufung vor dem Staatsrat unterstützen wir Sie in jeder Phase eines Vollstreckungsverfahrens.
Die größte Gefahr besteht im Zeitverlust. Die sechswöchige Einspruchsfrist ist fatal, und ein Einspruch setzt die Strafzahlung nicht aus. Wer zu spät reagiert oder die falsche Sanktion anfechtet, zahlt unnötige Strafen oder riskiert die Schließung seines Unternehmens.
Wir beginnen mit einer Sachverhalts- und Rechtsprüfung und beurteilen die Verhältnismäßigkeit der Sanktion. Anschließend ermitteln wir die stärksten Verteidigungsgründe und überwachen alle Fristen strikt. In dringenden Fällen stellen wir innerhalb weniger Tage einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Ein Vollstreckungsverfahren durchläuft festgelegte Phasen. So gehen wir dabei vor:
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Unser Team aus Unternehmensjuristen und Anwälten ist auf Verwaltungsrecht spezialisiert. Wir beraten diverse Organisationen in Umweltrechtsfragen, bei Subventionen, Genehmigungen, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren sowie bei Vollstreckungsentscheidungen. Wir verfügen über umfassende Verhandlungserfahrung, sind entscheidungsfreudig und können Chancen und Risiken fundiert einschätzen. Darüber hinaus haben wir weitreichende Erfahrung in der Prozessführung.
Die Fragen, die uns Unternehmer am häufigsten im Zusammenhang mit Durchsetzungsentscheidungen stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Warten Sie nicht bis zum Ablauf der Frist. Kontaktieren Sie noch heute unsere Anwälte und Unternehmensjuristen für eine schnelle Einschätzung Ihres Falles.
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