Sozialer Bereich

Gewaltenteilung

Welche Verwaltungsbehörde ist zuständig?

Zuweisung, Delegation oder Mandat: Im gesellschaftlichen Bereich entscheidet die Gewaltenteilung über die Rechtskraft einer Entscheidung. Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen beraten Regierungen, Institutionen und Unternehmer – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.

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Was wir tun

Die Gewaltenteilung, auch als Gewaltentrennung oder Gewaltenverteilung bezeichnet, ist das Organisationsprinzip moderner Staaten, nach dem legislative, exekutive und judikative Aufgaben von verschiedenen und unabhängigen Organen wahrgenommen werden.

Die Gewaltenteilung ermöglicht es den verschiedenen Mächten, sich gegenseitig zu beschränken und zu kontrollieren. Dadurch entsteht ein System der gegenseitigen Kontrolle und des Gleichgewichts. Auf diese Weise wird ein Gleichgewicht zwischen ihnen hergestellt, und niemand kann die Macht eines anderen überstimmen.

Die Gewaltenteilung wurde eingeführt, um Machtmissbrauch zu verhindern. Sie soll gewährleisten, dass die öffentliche Macht gleichmäßig auf die drei grundlegenden Staatsorgane (Legislative, Exekutive und Judikative) verteilt ist.

Die Gewaltenteilung ist grundlegend für die Existenz von Freiheit. Denn keine dieser Gewalten hat die Macht, sich einer anderen aufzuzwingen.

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Gewaltenteilung im sozialen Bereich

Im Sozialbereich hat der Begriff der Gewaltenteilung eine sehr konkrete verwaltungsrechtliche Bedeutung. Im Mittelpunkt steht hier weniger die klassische Gewaltenteilung, sondern vielmehr die Frage: Welche Verwaltungsbehörde ist für welche Entscheidung zuständig? Wenn eine Gemeinde über eine Sozialhilfeleistung, eine Bestimmung nach dem Sozialhilfegesetz (Wmo 2015), über Jugendhilfe nach dem Jugendgesetz oder über eine Maßnahme nach dem Partizipationsgesetz, muss diese Entscheidung von der zuständigen Behörde getroffen werden. Andernfalls fehlt die Zuständigkeit, und die Entscheidung kann im Berufungsverfahren aufgehoben werden.

Bei MKB Juristen arbeiten Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen in gemischten Teams zusammen. Wir beraten sowohl Kommunen und ihre Leitungsgremien als auch die von diesen Entscheidungen Betroffenen: vom großen Gesundheitsdienstleister oder der Wohlfahrtseinrichtung bis zum unabhängigen Pflegedienst oder dem Bäcker an der Ecke, der eine kommunale Anordnung erhält.

Zuschreibung, Delegation und Mandat: die drei Formen der Autorität

Die Art und Weise, wie eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse erlangt, ist in Titel 10.1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AWB) festgelegt. Das Verwaltungsrecht kennt drei Formen:

  • Zuweisung (Abschnitt 10.1.3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, Artikel 10:22) – die Übertragung einer völlig neuen Befugnis an eine Verwaltungsbehörde durch gesetzliche Bestimmung. Dies ist die ursprüngliche Befugnisquelle, beispielsweise die Befugnis, die das Partizipationsgesetz oder das Sozialhilfegesetz 2015 der Gemeindeverwaltung direkt einräumt.
  • Delegation (Abschnitt 10.1.2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, Artikel 10:13) – die Übertragung einer bestehenden Befugnis an eine andere Stelle, die diese anschließend in eigener Verantwortung ausübt. Gemäß Artikel 10:15 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes bedarf es hierfür stets einer gesetzlichen Grundlage, und Artikel 10:14 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes verbietet die Delegation an nachgeordnete Stellen. Nach der Delegation kann die delegierende Stelle die Befugnis nicht mehr selbst ausüben (Artikel 10:17 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes).
  • Mandat (Abschnitt 10.1.1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, Artikel 10:1) – die Befugnis, im Namen einer Verwaltungsbehörde Entscheidungen zu treffen. Bei einem Mandat bleibt die Zuständigkeit unverändert: Der Mandatsgeber bleibt befugt und verantwortlich, während beispielsweise ein Beamter die Erklärung unterschreibt. In der Praxis werden die meisten Entscheidungen im sozialen Bereich per Mandat getroffen.

Die Unterscheidung mag technisch erscheinen, ist aber entscheidend. Eine Entscheidung, die von einer nicht autorisierten Stelle oder außerhalb des Mandats getroffen wird, leidet unter mangelnder Autorität.

Welche Stelle ist innerhalb der Gemeinde zuständig?

Das Kommunalgesetz regelt die interne Gewaltenteilung zwischen Gemeinderat, Gemeindeverwaltung und Bürgermeister. Im sozialen Bereich liegen die meisten Exekutiventscheidungen bei der Gemeindeverwaltung

  • Artikel 147 des Gemeindegesetzes sieht vor, dass Gemeindeverordnungen vom Gemeinderat erlassen werden; der Gemeinderat legt somit die Rahmenbedingungen und Regeln fest (man denke an die Wmo-Verordnung oder die Wiedereingliederungsverordnung).
  • Nach Artikel 156 des Gemeindegesetzes ist es dem Gemeinderat gestattet, Befugnisse an die Gemeindeverwaltung oder einen Ausschuss zu übertragen (zu delegieren), wobei es eine Reihe gesetzlicher Ausnahmen gibt, die der Gemeinderat stets selbst behalten muss.
  • Artikel 160 des Gemeindegesetzes überträgt der Gemeindeverwaltung die Verantwortung für die tägliche Verwaltung der Gemeinde und für die Umsetzung der Ratsbeschlüsse – dies schließt auch individuelle Entscheidungen in Bezug auf die Einwohner ein.

In der Praxis bedeutet dies: Der Gemeinderat verabschiedet Richtlinien und Verordnungen, die Gemeindeverwaltung setzt diese um und trifft entsprechende Entscheidungen, und die eigentliche Bearbeitung erfolgt in der Regel durch Beamte mit entsprechender Befugnis oder mitunter durch eine ausführende Organisation. Wir bilden diese Kette ab und überprüfen, ob jede Entscheidung auf dem richtigen Glied basiert.

Fehlende Zuständigkeit und die Entscheidung über den Einspruch

Ein häufiger und kostspieliger Mangel betrifft die Entscheidung über einen Einspruch. Artikel 10:3 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AWB) verbietet es, dass die Befugnis zur Entscheidung über einen Einspruch der Person übertragen wird, die die angefochtene Erstentscheidung im Rahmen einer delegierten Befugnis getroffen hat. Folglich darf die Person, die die Erstentscheidung getroffen hat, nicht auch über den Einspruch gegen diese Entscheidung entscheiden. Ein Verstoß gegen diese Regel stellt einen Kompetenzmangel dar, der im Rechtsbehelf zur Aufhebung der Entscheidung führen kann.

Für unsere Mandanten funktioniert dies in beide Richtungen. Für Verwaltungsbehörden prüfen wir die Richtigkeit der Mandatsordnung und des Kompetenzregisters, um die Rechtskraft von Entscheidungen sicherzustellen. Für Bürger, Institutionen oder Unternehmer, die mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, untersuchen wir genau, ob diese von einer zuständigen Stelle getroffen wurde – denn mangelnde Zuständigkeit ist ein triftiger Grund für Einspruch und Beschwerde.

Unser Ansatz: vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke

Die Aufteilung der Zuständigkeiten betrifft große wie kleine Akteure. Eine landesweit tätige Pflegekette, die mit Dutzenden von Kommunen zusammenarbeitet, profitiert von einer klaren Analyse der Zuständigkeiten; der selbstständige Unternehmer, der unerwartet eine Vollstreckungs- oder Rückforderungsentscheidung erhält, möchte wissen, ob diese rechtmäßig getroffen wurde. Unsere gemischten Teams aus Anwälten und internen Rechtsberatern schlagen die Brücke zwischen diesen beiden Welten und behalten dabei sowohl die rechtlichen Aspekte als auch die praktische Umsetzbarkeit im sozialen Bereich.

Häufig gestellte Fragen zur Gewaltenteilung

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Mandat und einer Delegation?
Bei einem Mandat verbleibt die Befugnis bei der ursprünglichen Verwaltungsbehörde; eine andere Stelle handelt lediglich in deren Namen. Bei einer Delegation wird die Befugnis tatsächlich übertragen, und die andere Stelle übt sie in eigener Verantwortung aus. Eine Delegation bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Artikel 10:15 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes), ein Mandat hingegen grundsätzlich nicht.

Was geschieht, wenn eine Entscheidung von einer nicht befugten Stelle getroffen wird?
In diesem Fall liegt ein Kompetenzmangel vor. Die Entscheidung kann auf Einspruchs- oder Beschwerdegrund hin aufgehoben werden. Manchmal ist eine Berichtigung möglich, wenn die zuständige Stelle die Entscheidung nachträglich bestätigt; dies erfordert jedoch besondere Sorgfalt.

Darf der Beamte, der meinen Antrag abgelehnt hat, auch über meinen Einspruch entscheiden?
Nein. Artikel 10:3 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AWB) verbietet es der Person, die die Erstentscheidung im Rahmen einer delegierten Befugnis getroffen hat, auch über den Einspruch im Rahmen einer delegierten Befugnis zu entscheiden. Geschieht dies dennoch, ist die Entscheidung über den Einspruch fehlerhaft.

Herr Jaime Boogaers
Herr Jaime Boogaers
Gesellschaftsrecht · Anwalt

In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.

Was wir für Sie tun

Wir beraten und vertreten Mandanten in Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Gewaltenteilung im sozialen Bereich.

  • Prüfen Sie, ob die zuständige Behörde eine Entscheidung getroffen hat
  • Ausarbeitung und Überprüfung von Mandats- und Delegationsvereinbarungen
  • Einspruch und Berufung aufgrund fehlender Zuständigkeit
  • Hinweise zur Aufteilung der Befugnisse zwischen Rat und Vorstand
  • Unterstützung bei Entscheidungen über Einsprüche (Artikel 10:3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes)

Risiken, die mit einer fehlerhaften Verteilung der Befugnisse verbunden sind

Eine von einer nicht autorisierten Stelle oder außerhalb ihres Mandats getroffene Entscheidung weist einen Kompetenzmangel auf. Dies kann im Falle eines Einspruchs oder einer Beschwerde zur Aufhebung führen und somit Verzögerungen, Unsicherheit und zusätzliche Kosten verursachen.

  • Aufhebung der Entscheidung mangels Befugnis
  • Verstoß gegen Artikel 10:3 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes bei der Entscheidung über den Einspruch
  • Delegation ohne Rechtsgrundlage (Artikel 10:15 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes)
  • Unklares oder veraltetes Vollmachtsregister

Unsere Strategie

Wir analysieren die Kette von Zuständigkeit, Delegation und Mandat und ermitteln für jede Entscheidung, wo die Autorität liegen sollte. Für öffentliche Behörden stellen wir die Rechtskraft von Entscheidungen sicher; für Institutionen und Unternehmer nutzen wir einen Mangel an Autorität gerade als starke Grundlage für Einwände und Beschwerden.

Unsere Arbeitsweise

In einer Reihe klarer Schritte klären wir die Frage der Kompetenz.

01

Aufnahme und Erstbeurteilung

Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.

02

Positions- und Risikoanalyse

Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.

03

Strategische Beratung

Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.

04

Ausführung

Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.

Spezialisten für Unternehmer

Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.

Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Rechtskenntnisse in den Bereichen Gesundheitswesen, Jugend, Beschäftigung, Teilhabe, Bildung, Asyl, Kultur und Sport. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Rechtsgebiete im Sozialbereich spezialisiert. Wir haben verschiedene Schwerpunkte in unterschiedlichen Praxisgruppen organisiert. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Praxisgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Praxisgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf die Expertise und Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Praxisgruppen zurück.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf Fragen, die uns häufig zur Gewaltenteilung gestellt werden.

Wann ist Rechtsberatung ratsam?

Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.

Kann MKB Juristen auch helfen, wenn bereits ein Konflikt besteht?

Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.

Was kostet eine spezialisierte Rechtsberatung?

Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.

Kann ich zunächst ein unverbindliches Beratungsgespräch führen?

Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.

Fragen zur Gewaltenteilung?

Kontaktieren Sie gerne unverbindlich unsere Anwälte und internen Rechtsberater. Wir beraten Behörden, Institutionen und Unternehmer im sozialen Bereich.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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