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Über SME-AnwälteWerden Sie als Geschäftsführer von einem Insolvenzverwalter oder dem Finanzamt kontaktiert? Unsere gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen unterstützen Geschäftsführer – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke – mit einer fundierten Verteidigung in Bezug auf Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, den Beklamel-Standard und die Steuerpflicht.
Als Geschäftsführer einer juristischen Person (BV, NV, Verein, Stiftung) haftet er im Insolvenzfall grundsätzlich nicht persönlich. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, nach denen der Geschäftsführer einer juristischen Person gesamtschuldnerisch haftet. In diesem Fall haftet er mit seinem gesamten Privatvermögen für die Begleichung der Schulden.
Als Geschäftsführer einer juristischen Person können Sie im Insolvenzverfahren für alle ausstehenden Schulden haften. Ist der Insolvenzverwalter der Ansicht, dass der Vorstand seine Pflichten „offensichtlich unsachgemäß“ erfüllt hat und diese Pflichtverletzung plausiblerweise die Ursache der Insolvenz ist, kann er Ansprüche gegen den Vorstand geltend machen. Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise bei mangelhafter Unternehmensführung vorliegen. Es empfiehlt sich, im Falle eines Haftungsanspruchs umgehend Rechtsberatung einzuholen. Unsere Anwälte und Rechtsexperten prüfen dann die Möglichkeiten.
Haben Sie Fragen zur Haftung von Geschäftsführern? Kontaktieren Sie uns.
Die Haftung von Geschäftsführern hat vielfältige Aspekte. Aus insolvenzrechtlicher Sicht geht es primär um die Stellung des Geschäftsführers im Falle einer drohenden oder bereits erfolgten Insolvenz: Was darf der Insolvenzverwalter untersuchen, wann kann er auf private Vermögenswerte zugreifen und welche Verteidigungsmöglichkeiten stehen ihm zur Verfügung? Dies unterscheidet sich vom rein gesellschaftsrechtlichen (Governance-)Ansatz. Unsere interdisziplinären Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen beraten sowohl internationale Konzerne als auch lokale Bäckereien und kennen die Unterschiede in der Haftung gegenüber der Insolvenzmasse, gegenüber einzelnen Gläubigern und gegenüber den Finanzbehörden.
Der wichtigste Insolvenzgrund ist Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (für die BV; für die NV gilt der identische Artikel 2:138). Dieser besagt, dass jeder Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für den Fehlbetrag im Insolvenzverfahren haftet, wenn der Vorstand seine Pflichten offenkundig fehlerhaft erfüllt hat und diese Pflichtverletzung plausibel eine wesentliche Ursache der Insolvenz ist. Eine offenkundig fehlerhafte Geschäftsführung liegt vor, wenn kein vernünftiger Geschäftsführer unter denselben Umständen so gehandelt hätte. Folglich führt eine unglückliche Entscheidung oder ein normales Geschäftsrisiko nicht automatisch zur Haftung; die Hürde ist bewusst hoch angesetzt.
Artikel 2:248 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bietet dem Insolvenzverwalter ein wirksames Instrument. Hat die Geschäftsführung die Rechnungslegungspflicht gemäß Artikel 2:10 BGB oder die Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 2:394 BGB (die fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses) nicht erfüllt, gilt dies als Feststellung einer offenkundig mangelhaften Geschäftsführung. Darüber hinaus wird vermutet, dass diese mangelhafte Geschäftsführung eine Hauptursache der Insolvenz ist. Diese Vermutung ist widerlegbar: Der Geschäftsführer kann nachweisen, dass eine andere Hauptursache (beispielsweise ein externer Schock, Kundenverlust oder eine Pandemie) zur Insolvenz geführt hat. In der Praxis ist der Nachweis solcher Gegenbeweise jedoch schwierig und erfordert konkrete, zahlenmäßig belegte Fakten. Genau hier liegt unser entscheidender Vorteil für unsere Mandanten.
Neben der Haftung gegenüber der Insolvenzmasse kann ein Geschäftsführer auch persönlich gegenüber einzelnen Gläubigern wegen rechtswidrigen Handelns haften (Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der bekannteste Maßstab ist der sogenannte Beklamel-Standard: Ein Geschäftsführer handelt rechtswidrig, wenn er im Namen des Unternehmens Verpflichtungen eingeht, obwohl er weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass das Unternehmen diese nicht erfüllen kann und keine Abhilfe schaffen wird. Voraussetzung ist, dass dem Geschäftsführer persönlich ein hinreichend schwerwiegendes Verschulden angelastet werden kann, auch gemessen an der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung gemäß Artikel 2:9 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Selektive Zahlungen (die bevorzugte Befriedigung bestimmter – oft verbundener – Gläubiger) können unter bestimmten Umständen ebenfalls rechtswidrig sein.
Für Steuerschulden gelten gesonderte Regelungen. Gemäß Artikel 36 des Steuererhebungsgesetzes von 1990 kann die Steuer- und Zollverwaltung einen Geschäftsführer unter anderem für nicht gezahlte Lohnsteuer und Mehrwertsteuer gesamtschuldnerisch haftbar machen. Entscheidend ist die Meldung der Zahlungsunfähigkeit: Sobald das Unternehmen nicht in der Lage ist, diese Steuern zu entrichten, muss der Vorstand dies der Steuer- und Zollverwaltung innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit melden. Erfolgt die Meldung fristgerecht und korrekt, muss die Steuer- und Zollverwaltung nachweisen, dass die Nichtzahlung auf offenkundig mangelhafte Geschäftsführung zurückzuführen ist. Erfolgt die Meldung nicht oder zu spät, gilt die Beweisvermutung gegen den Geschäftsführer, und seine Haftung wird grundsätzlich vermutet. Eine fristgerechte und korrekte Meldung ist daher eine der einfachsten und wichtigsten Möglichkeiten, die persönliche Haftung zu begrenzen.
In jedem Insolvenzverfahren untersucht der Insolvenzverwalter die Ursachen und prüft Rechtmäßigkeit und Kausalität. Dabei beurteilt er das Verhalten des Vorstands in den drei Jahren vor der Insolvenz (Artikel 2:248 Absatz 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Stellt er fest, dass eine offensichtlich unzulässige Geschäftsführung vorlag, kann er den Vorstand im Namen der Gesamtgläubiger haftbar machen und sogar eine vorläufige Pfändung des Privatvermögens anordnen. Wir unterstützen Geschäftsführer vom ersten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter an: von der Beratung bei den Befragungen und der Informationsbereitstellung bis hin zur Verteidigung in Haftungsverfahren.
Eine Haftungsklage ist keine unumstößliche Tatsache. Geschäftsführer können sich verteidigen, indem sie die Beweisvermutung widerlegen, die Schwere des Vorwurfs darlegen oder sich gemäß Artikel 2:248 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches entlasten. Eine Entlastung ist möglich, wenn die Pflichtverletzung nicht dem einzelnen Geschäftsführer zuzurechnen ist und dieser nicht fahrlässig gehandelt hat, indem er keine Maßnahmen zur Abwendung der Folgen ergriffen hat – insbesondere relevant bei einem mehrköpfigen Vorstand mit Aufgabenteilung. Die dreijährige Verjährungsfrist, der Nachweis des Kausalzusammenhangs und die Höhe des Insolvenzmassendefizits bieten oft Ansatzpunkte für eine Verteidigung. Unsere Anwälte und Rechtsexperten prüfen im Einzelfall, welcher Weg – Verteidigung, Vergleich oder Gerichtsverfahren – die besten Ergebnisse liefert, unabhängig davon, ob Sie einen großen Konzern oder eine Einzelperson mit beschränkter Haftung führen.
Vorbeugen ist besser als Heilen. Wir beraten Geschäftsführer präventiv hinsichtlich ihrer Verwaltungs- und Veröffentlichungspflichten, der fristgerechten Meldung einer Insolvenz und des verantwortungsvollen Handelns in finanziellen Schwierigkeiten – beispielsweise im Zusammenhang mit einer Zahlungseinstellung oder einer Gläubigervereinbarung. Sollte es dennoch zu einer Haftung kommen, verteidigen wir Sie entschieden gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Finanzamt. Durch die Kombination von Rechtsanwälten und Unternehmensjuristen bieten wir Ihnen sowohl juristische Durchsetzungskraft vor Gericht als auch praxisorientierte Beratung im Vorstand.
Hafte ich als Geschäftsführer automatisch, wenn meine BV in Konkurs geht? Nein. Grundsätzlich haftet eine juristische Person selbst. Nur bei offenkundig unzulässiger Geschäftsführung, die maßgeblich zur Insolvenz beiträgt, oder im Rahmen anderer gesetzlicher Ausnahmen kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden.
Was ist zu tun, wenn mein Unternehmen die Steuern nicht mehr zahlen kann? Melden Sie die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit der Steuer- und Zollverwaltung (Artikel 36 des Steuererhebungsgesetzes von 1990). Durch die rechtzeitige Meldung wird die Beweislast auf die Steuerbehörden verlagert und Ihr Risiko erheblich reduziert.
Kann ich mich gegen die Beweisvermutung gemäß Artikel 2:248 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verteidigen? Ja. Sie können nachweisen, dass ein anderer wesentlicher Grund zur Insolvenz geführt hat, oder sich auf Grundlage von Artikel 2:248 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches entlasten. Dies erfordert konkrete, zahlenmäßige Belege; suchen Sie in dieser Angelegenheit rechtzeitig rechtlichen Beistand.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir begleiten Führungskräfte in jeder Phase, sowohl präventiv als auch im laufenden Verfahren.
Bei gesamtschuldnerischer Haftung haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für den Fehlbetrag in der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter prüft die Vermögensführung der drei Jahre vor der Insolvenz und kann Privatvermögen beschlagnahmen. Schnelles und korrektes Handeln verringert dieses Risiko erheblich.
Wir prüfen jeden Fall einzeln, ob eine Verteidigung, ein Vergleich oder ein Gerichtsverfahren das beste Ergebnis verspricht. Wo möglich, widerlegen wir die Beweisvermutung, belegen die Unschuld des Angeklagten und beurteilen Kausalität und Schadenshöhe. Durch die Zusammenarbeit von Anwälten und internen Rechtsberatern bieten wir juristische Expertise vor Gericht und praxisorientierte Beratung in der Unternehmensführung.
Ein klarer Prozess vom Erstkontakt bis zum Abschluss.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Unser Team aus Unternehmensjuristen und Anwälten im Bereich Insolvenz und Restrukturierung ist hochspezialisiert. Wir unterstützen Unternehmen, Gesellschafter, Geschäftsführer und Gläubiger in allen rechtlichen Belangen im Rahmen von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren. Wir verfügen über umfassende Verhandlungserfahrung, sind entscheidungsfreudig und können Chancen und Risiken fundiert einschätzen. Wir verstehen sowohl die juristische als auch die wirtschaftliche Welt und können daher mühelos zwischen beiden wechseln. Eine klare und verständliche Sprache ist uns dabei besonders wichtig.
Antworten auf die Fragen, die uns Führungskräfte am häufigsten stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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