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Über SME-AnwälteMit unserer umfassenden Expertise im Immobilienrecht betreuen wir Mandanten aus verschiedenen Branchen. Wir beraten KMU, börsennotierte Unternehmen und internationale Konzerne gleichermaßen. Unsere Dienstleistungen zeichnen sich durch hohe Qualität, Spezialisierung und Zuverlässigkeit aus. Wir begleiten Organisationen bei Immobilienprojekten und beraten sie zu Immobilienvermögen.
Die Hauptpflichten des Bauunternehmers sind im Bauvertrag festgelegt. So werden beispielsweise Vereinbarungen zur Fertigstellung der Bauarbeiten im Bauvertrag festgehalten. Das Gesetz regelt, welche Partei in einem bestimmten Fall haftet. Kommt der Bauunternehmer seinen Pflichten nicht nach, muss er dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt nur bei einem ihm zurechenbaren Verschulden. Der Bauunternehmer haftet nicht für Fehler anderer am Bau beteiligter Parteien, beispielsweise eines Architekten, der einen fehlerhaften Entwurf vorlegt. In vielen Fällen bleibt der Bauunternehmer bis zu zwei Jahre nach Fertigstellung für den Mangel haftbar. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Verjährungsfrist für die Haftung des Bauunternehmers bei versteckten und schwerwiegenden Mängeln ist jedoch länger. Bei einem Mangel an einem Bauwerk ist es ratsam, umgehend Rechtsberatung einzuholen.
Haben Sie Fragen zur Haftung für Baumängel? Bitte kontaktieren Sie uns.
Rechtlich gesehen ist die Übergabe der entscheidende Moment bei Baumängeln. Bis zur Übergabe trägt der Auftragnehmer das Risiko für die Bauleistung. Ab diesem Zeitpunkt wechselt die Haftung. Vor der Übergabe ist der Auftragnehmer zur Warnung verpflichtet: Stellt er einen Fehler in der Planung oder in den vom Auftraggeber bereitgestellten Daten fest, muss er dies unverzüglich schriftlich mitteilen (Artikel 7:754 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Unterlässt er dies, kann er sich später nicht auf den Planungsfehler berufen. Bei der Übergabe prüft der Auftraggeber die Bauleistung; nimmt er sie ab, gilt sie als übergeben (Artikel 7:758 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Ob internationaler Baukonzern oder Unternehmer, der seine Geschäftsräume renovieren lässt: Lassen Sie eine unabhängige Prüfung durchführen und dokumentieren Sie alle Mängel im Übergabeprotokoll. Die dort festgehaltenen Informationen sind oft ausschlaggebend für den Ausgang eines späteren Rechtsstreits.
Der Unterschied zwischen sichtbaren und verdeckten Mängeln entscheidet darüber, ob Sie den Auftragnehmer haftbar machen können. Nach der alten Regelung (Verträge, die vor dem 1. Januar 2024 geschlossen wurden) war der Auftragnehmer nach Fertigstellung von der Haftung für Mängel befreit, die der Auftraggeber bei Fertigstellung hätte entdecken müssen (Artikel 7:758 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Für verdeckte Mängel blieb der Auftragnehmer jedoch haftbar, sofern diese ihm zuzurechnen sind. Ein verdeckter Mangel ist ein Mangel, der bei einer normalen, sorgfältigen Prüfung nicht erkennbar war und erst später zutage tritt, wie beispielsweise ein undichtes Fundament oder ein struktureller Mangel hinter der Verkleidung. Daher ist es wichtig, nach Fertigstellung eine gründliche Prüfung durchzuführen und einen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung untersuchen zu lassen.
Für Bauverträge, die am oder nach dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden, gilt aufgrund des niederländischen Bauqualitätsgesetzes (Wkb) eine strengere Regelung. Gemäß Artikel 7:758 Absatz 4 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Auftragnehmer für alle Mängel, die bei Fertigstellung nicht entdeckt wurden, es sei denn, diese Mängel sind ihm nicht zuzurechnen. Folglich verliert die Unterscheidung zwischen sichtbaren und verdeckten Mängeln an Schärfe: Der Auftragnehmer kann sich nicht mehr darauf berufen, dass der Auftraggeber einen Mangel bei Fertigstellung hätte erkennen können. In der Praxis verschiebt sich die Beweislast: Es obliegt dem Auftragnehmer, nachzuweisen, dass der Mangel ihm nicht zuzurechnen ist. Für Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung. Welche Regelung in Ihrem Fall Anwendung findet, hängt daher vom Datum des Vertragsabschlusses ab.
Ob Sie von den gesetzlichen Haftungsregeln abweichen können, hängt vom Auftraggeber ab. Bei Privatkunden (natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln) gelten die Haftungsbestimmungen der Wkb zwingend: Abweichungen davon dürfen nicht zu deren Nachteil erfolgen. Bei gewerblichen oder freiberuflichen Kunden sind vertragliche Abweichungen zulässig, diese müssen jedoch ausdrücklich im Vertrag selbst festgehalten und dürfen nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein. Für MKB Juristen ist dies ein entscheidender Punkt: Ob Sie der Bäcker um die Ecke sind, der sein Geschäft renoviert, oder ein Unternehmen mit einem umfangreichen Bauvorhaben – wir prüfen, inwieweit Sie vertraglich Haftungsrisiken absichern oder sich anderweitig absichern müssen.
Bei Baumängeln verlieren Sie Ihre Rechte, wenn Sie zu lange warten. Es gibt zwei Fristen, die Sie beachten müssen. Erstens die Rügepflicht: Wenn Sie einen Mangel entdecken, müssen Sie diesen innerhalb einer angemessenen Frist beim Auftragnehmer rügen (Artikel 6:89 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Verspäten Sie sich, können Sie sich nicht mehr auf den Mangel berufen. Zweitens die Verjährungsfrist: Ein Rechtsanspruch wegen eines Mangels nach Fertigstellung verjährt in der Regel zwei Jahre nach der Rüge durch den Auftraggeber (Artikel 7:761 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), bei verdeckten Mängeln beträgt die Verjährungsfrist maximal zwanzig Jahre nach Fertigstellung. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer seine Haftung für ihm bekannte verdeckte Mängel weder ausschließen noch beschränken (Artikel 7:762 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Sind Sie sich unsicher, ob eine Frist noch läuft? Zögern Sie nicht, denn Untätigkeit kann Ihren Anspruch auf Schadensersatz kosten.
Bei Baumängeln haftet nicht immer der Generalunternehmer. Ein Bauprozess ist vielschichtig: Der Architekt entwirft, der Statiker berechnet die Tragwerksplanung, der Subunternehmer führt die Bauarbeiten aus und der Materiallieferant liefert die Materialien. Grundsätzlich haftet der Generalunternehmer nicht für Fehler anderer am Bau Beteiligter, beispielsweise für eine fehlerhafte Planung des Architekten. Gleichzeitig kann ein Bauherr unter Umständen mehrere Parteien gleichzeitig haftbar machen. Um den richtigen Haftenden zu ermitteln und ihn zeitnah zur Rechenschaft zu ziehen, ist eine sorgfältige rechtliche Analyse der Vertragskette und der tatsächlichen Mangelursache erforderlich. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater analysieren diese Kette für Sie und ermitteln, welche Partei die besten Erfolgsaussichten bei der Haftungsfeststellung hat.
Ein mangelhaftes Bauprojekt führt selten unmittelbar zu einem Gerichtsverfahren. Der erste Schritt ist fast immer eine begründete Mängelrüge, in der Sie den Auftragnehmer in Verzug setzen und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung einräumen. Sollten Sie keine Einigung erzielen können, stehen Ihnen verschiedene Wege offen: ein Zweitgutachten eines unabhängigen Sachverständigen, eine Mediation oder ein Verfahren vor ordentlichen Gerichten oder dem Bauschlichtungsausschuss (oftmals anwendbar, wenn die UAV 2012 vereinbart wurde). Welcher Weg der sinnvollste ist, hängt von den Streitwerten, der Beweislage und den geltenden Rechtsvorschriften ab. Wir begleiten sowohl kleine Unternehmen als auch internationale Konzerne durch diesen Prozess und behalten dabei stets das Verhältnis von Kosten, Dauer und Erfolgsaussichten im Blick.
Die Haftung für Baumängel ist nicht isoliert zu betrachten. Ein Mangel kann sich auf den Kauf einer Immobilie, Mietverhältnisse oder andere baurechtliche Angelegenheiten auswirken. Diese Seite ist Teil unserer umfassenden Immobilienexpertise , in deren Rahmen wir Sie auch in baurechtlichen Fragen und bei der Auflösung des Kaufvertrags unterstützen . Indem Sie diese Themen im Zusammenhang betrachten, verhindern Sie, dass ein Baustreit zu einem unlösbaren Konflikt eskaliert.
Haben Sie einen Baumangel festgestellt oder laufen Sie Gefahr, selbst haftbar gemacht zu werden? Unsere Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke – unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir unterstützen Unternehmer und Organisationen bei rechtlichen Fragestellungen, bei denen eine sorgfältige Prüfung, Strategie und Umsetzung wichtig sind.
Rechtliche Unterstützung ist besonders wertvoll, wenn viel auf dem Spiel steht, Fristen drängen oder eine falsche Reaktion Ihre Position schwächen könnte.
In speziellen Fällen kann die erste Reaktion entscheidend für das weitere Vorgehen sein. Ein Eingeständnis, eine unvollständige Erklärung oder der falsche Tonfall könnten später gegen Sie verwendet werden. Deshalb prüfen wir zunächst genau, was Ihnen vorgeworfen wird, welche Fakten feststehen, welche Dokumente fehlen und welche Strategie Ihren Interessen am besten entspricht.
Sie erhalten keine abstrakte juristische Darstellung, sondern eine praxisorientierte Einschätzung Ihrer Situation, der Risiken und der nächsten Schritte.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Unser Team aus Unternehmensjuristen und Anwälten ist auf Immobilienrecht spezialisiert. Wir beraten Projektentwickler, Immobilieninvestoren und Immobilienmakler gleichermaßen. Darüber hinaus unterstützen wir diverse Organisationen bei umweltrechtlichen Fragestellungen und Streitigkeiten im Immobilienbereich. Wir verfügen über umfassende Verhandlungserfahrung, sind entscheidungsfreudig und können Chancen und Risiken fundiert einschätzen. Zudem haben wir weitreichende Erfahrung in der Prozessführung.
Im Folgenden beantworten wir häufig gestellte Fragen zu diesem Rechtsgebiet, unserer Vorgehensweise und der Suche nach Rechtsbeistand.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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