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Über SME-AnwälteDas Nießbrauchsrecht gewährt das Recht, fremdes Eigentum zu nutzen und dessen Erträge zu genießen. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater unterstützen Unternehmen und Kleinunternehmer bei der Begründung von Nießbrauchsrechten, der Klärung der Eigentumsverhältnisse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten und stehen ihnen bei Streitigkeiten zur Seite.
Das Nießbrauchsrecht ist das Recht, fremdes Eigentum zu nutzen. Ein Nießbrauchsrecht wird häufig an Immobilien begründet und ist im Erbrecht üblich. Ein Erblasser kann beispielsweise einer Person, die nicht Erbe des Hauses ist, die Nutzung seines Hauses übertragen. Das Nießbrauchsrecht ist an die Lebenszeit des Nießbrauchers gebunden und erlischt daher automatisch. Es kommt auch vor, dass Nießbrauchsrechte an Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen übertragen werden. Haben Sie Fragen zum Nießbrauchsrecht?
Wir verfügen über das Wissen und die Expertise, um vielfältige Aufgaben zu übernehmen: von der Beratung bis zur Streitbeilegung. Unser erfahrenes Team aus Anwälten und Rechtsexperten ist auf das Nießbrauchsrecht spezialisiert. Kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten zu besprechen.
Der Nießbrauch ist ein beschränktes Recht gemäß Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach Artikel 3:201 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt der Nießbrauch das Recht, fremde Sachen zu nutzen und deren Früchte zu genießen. Im Sachenrecht ist er daher eine Ableitung des vollen Eigentums: Der Eigentümer behält das sogenannte reine Eigentum, während der Nießbraucher das Nutzungsrecht erwirbt. Anders als Besitz und Eigentum erwirbt der Nießbraucher somit nicht die Sache selbst, sondern ein Recht, das auf dieser Sache beruht. Diese Unterscheidung bestimmt, wer über was entscheiden darf, und ist oft der Kernpunkt von Streitigkeiten.
Ein Nießbrauch entsteht durch Begründung oder Ersitzung (Artikel 3:202 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Für die Begründung gelten dieselben Regeln wie für die Übertragung und Übergabe des Nießbrauchsgegenstandes. Daher wird ein Nießbrauch an unbeweglichem oder anderem eingetragenem Vermögen durch eine notarielle Urkunde und Eintragung in die öffentlichen Register begründet; siehe auch unsere Seite zu eingetragenen Vermögenswerten. Bei der Begründung eines Nießbrauchs können die Parteien Bedingungen und Befugnisse regeln, beispielsweise hinsichtlich Instandhaltung, Versicherung oder des Rechts auf Entnahme aus dem Vermögen. Eine sorgfältig formulierte Begründungsurkunde beugt späteren Streitigkeiten vor und ist für jeden Beteiligten wichtig, vom internationalen Konzern bis zum Bäcker an der Ecke, der ein Gebäude oder ein Betriebsvermögen zum Nießbrauch überträgt oder erhält.
Das Nießbrauchsrecht ist seinem Wesen nach zeitlich befristet. Für eine natürliche Person endet es spätestens mit dem Tod; es ist nicht vererbbar und kann nicht unbegrenzt fortgeführt werden. Wird das Nießbrauchsrecht zugunsten einer juristischen Person begründet, endet es mit deren Auflösung und in jedem Fall nach höchstens dreißig Jahren (Artikel 3:203 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Daher eignet sich das Nießbrauchsrecht gut für die Nachlassplanung und Unternehmensnachfolge, erfordert aber auch eine vorherige Überlegung, was mit dem Erlöschen des Rechts geschieht.
Der Nießbraucher darf das Grundstück nutzen und die Früchte ernten und muss sich dabei als ordentlicher Nießbraucher gemäß den bei der Begründung des Nießbrauchs geltenden Regeln oder den örtlichen Gepflogenheiten verhalten (Art. 3:207 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Diesen Nutzungsrechten stehen Pflichten gegenüber. Der Nießbraucher ist grundsätzlich verpflichtet, ein Inventar des Grundstücks zu erstellen (oder erstellen zu lassen) (Art. 3:205 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), kann zur Stellung von Sicherheiten verpflichtet sein (Art. 3:206 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) und muss das Grundstück versichern und ordnungsgemäß instand halten (Art. 3:209 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Nießbraucher kann Verwaltungsakte selbstständig vornehmen; für Verfügungsakte wie Veräußerung oder Belastung ist grundsätzlich die Mitwirkung des Hauptrechteinhabers erforderlich (Art. 3:212 bis 3:215 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Gerade im Schnittpunkt von Verwaltung und Verfügung entstehen in der Praxis die meisten Konflikte.
Nießbrauch beschränkt sich nicht auf Häuser und Gewerbeimmobilien. Er kann auch auf Vermögensrechte wie Aktien, Bankguthaben oder Forderungen Anwendung finden. Bei Nießbrauch an Aktien stellen sich Fragen hinsichtlich Stimmrechten und Gewinnverteilung, die sowohl in der Satzung als auch im Gründungsvertrag geregelt werden müssen. Bei Nießbrauch an Forderungen ist der Nießbraucher berechtigt, Zahlungen einzuziehen und entgegenzunehmen (Art. 3:210 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), der eingezogene Betrag steht jedoch grundsätzlich dem Hauptanspruchsberechtigten zu (Art. 3:213 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Für Unternehmer, die ihr Unternehmen schrittweise übertragen möchten, ist eine individuelle steuerliche und rechtliche Herangehensweise erforderlich. Nießbrauch kann hierbei eine Lösung sein, manchmal jedoch nicht; eine ordentliche Übertragung oder ein anderes beschränktes Recht kann angemessener sein.
Das Nießbrauchsrecht erlischt unter anderem mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, Tod oder Auflösung des Nießbrauchers, Verzicht, Verschmelzung und Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 3:226 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und nachfolgende Artikel). Grundsätzlich ist das Eigentum an den Hauptnutzer zurückzugeben, was zu Streitigkeiten über den Zustand des Eigentums, überfällige Instandhaltungsarbeiten oder die Abwicklung führen kann. Streitigkeiten zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffen häufig die Abgrenzung zwischen Verwaltung und Veräußerung, Instandhaltungskosten oder die Frage des Verkaufsrechts. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater unterstützen Sie bei der Erstellung und Auslegung von Gründungsurkunden und begleiten Sie bei Verhandlungen und Verfahren, um die Rechtssicherheit Ihrer Nießbrauchsvereinbarungen zu gewährleisten.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Von der Ausarbeitung einer rechtsverbindlichen Gründungsurkunde bis hin zur Durchführung von Gerichtsverfahren: Wir bieten Beratung in allen Fragen rund um das Nießbrauchsrecht.
Das Nießbrauchsrecht hat direkten Einfluss darauf, wer welche Entscheidungen treffen darf. Unklare Vereinbarungen führen zu langwierigen Konflikten zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer.
Wir beginnen mit den Fakten: der Grundlage des Nießbrauchs, den Bestimmungen im Kaufvertrag und den direkten Folgen aus Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Darauf aufbauend wählen wir den effizientesten Weg, sei es eine Änderung des Kaufvertrags, eine gütliche Einigung oder ein Gerichtsverfahren. Da Anwälte und Unternehmensjuristen eng zusammenarbeiten, erhalten Sie eine rechtlich fundierte, praxisnahe und kostengünstige Beratung – egal ob Sie ein internationaler Konzern oder der Bäcker um die Ecke sind.
Von der Frage zur Lösung in wenigen klaren Schritten.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Immobilienrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete des Privatrechts konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedliche Fachgruppen unterteilt. Jeder Anwalt ist entsprechend seiner Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Fachgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Fachgruppen zurück.
Die Fragen, die uns Unternehmer und Privatpersonen am häufigsten zum Thema Nießbrauch stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Sie können sich jederzeit an unsere Anwälte und unsere Rechtsabteilung wenden. Wir besprechen gerne mit Ihnen die Optionen bezüglich Ihres Nießbrauchs.
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