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Vorsicht bei weit gefassten Zusagen

Verträge vom 28. Januar 2019

Ein Vertrag kann nur bei einem schwerwiegenden Vertragsbruch aufgelöst werden. Gemäß Artikel 6:265 Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt grundsätzlich jede Nichterfüllung die andere Vertragspartei zur Geltendmachung von Ansprüchen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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