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Ein Rauchverbot im Mietvertrag: Ist es noch sinnvoll?

Ja. Wenn Sie als Unternehmer eine geschäftliche Facebook-Seite verwalten oder Social-Media-Plugins (wie den „Gefällt mir“-Button) auf Ihrer Website einbinden, sind Sie in den meisten Fällen zusammen mit der Plattform ein Mitverantwortlicher im Sinne der DSGVO.

Veröffentlicht am 18. Februar 2019 von MKBjuristen.nl
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Ja. Wenn Sie als Unternehmer eine Facebook-Unternehmensseite betreiben oder Social-Media-Plugins (wie den „Gefällt mir“-Button) auf Ihrer Website einbinden, sind Sie in den meisten Fällen gemäß der DSGVO gemeinsam mit der Plattform verantwortlich. Das bedeutet, dass Sie Besucher im Voraus informieren, gegebenenfalls eine gültige Einwilligung einholen und die Aufgabenverteilung mit der Plattform dokumentieren müssen. Der Europäische Gerichtshof hat dies in zwei wichtigen Urteilen bestätigt. In diesem Artikel erfahren Sie, was diese geteilte Verantwortung konkret bedeutet, welche Risiken bestehen und welche Schritte Sie jetzt unternehmen können.

Was bedeutet Verantwortung für die Datenverarbeitung in sozialen Medien?

der Verantwortliche für die Datenverarbeitung die Person, die Zweck und Mittel der Datenverarbeitung festlegt. Bei sozialen Medien ist die Situation komplexer, als viele Unternehmer annehmen. Sobald Sie eine Facebook-Unternehmensseite betreiben oder ein Social-Media-Plugin auf Ihrer Website einbinden, tragen Sie in der Regel Mitverantwortung für die dabei erhobenen personenbezogenen Daten. Sie sind dann nicht mehr nur ein unbeteiligter Nutzer der Plattform.

Der Kernpunkt: Indem Sie bewusst die Plattform oder den Button auswählen, tragen Sie zur Datenerfassung bei. Dadurch bestimmen Sie teilweise den „Zweck und die Mittel“ und fallen somit unter die DSGVO.

Gemeinsame Verantwortung ist nicht gleiche Verantwortung

Wichtig zu beachten: Gemeinsame Verantwortlichkeit bedeutet nicht automatisch, dass Sie und die Plattform exakt dieselben Pflichten oder Haftungen tragen. Die Verantwortung beschränkt sich grundsätzlich auf den Teil der Verarbeitung, auf den Sie tatsächlich Einfluss haben. Gemäß DSGVO müssen gemeinsam Verantwortliche ihre gemeinsamen Aufgaben zudem in einer Vereinbarung festhalten.

Ihre Facebook-Seite: Gemeinsame Verantwortung bestätigt

Im Fall einer sogenannten Fanseite (Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, Urteil vom 5. Juni 2018) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob der Administrator einer solchen Seite neben der Plattform selbst als Verantwortlicher anzusehen ist. Facebook setzt Cookies , um Informationen über die Besucher der Seite zu sammeln, unabhängig davon, ob diese ein Konto besitzen. Diese Informationen werden dem Seitenadministrator anschließend über Statistikfunktionen (wie Facebook Insights) zur Verfügung gestellt, ohne dass die Besucher darüber immer informiert werden.

Das Gericht urteilte, dass sowohl die Plattform als auch der Seitenadministrator für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Schließlich ermöglicht man durch die Wahl der Plattform deren Datenerfassung mittels Cookies. Auch die Tatsache, dass die Seite Besucher anzieht, die zuvor keine Verbindung zur Plattform hatten, fließt in diese Beurteilung ein.

Soziale Plugins auf Ihrer Website: Sie tragen auch Mitverantwortung

Sie kennen sicher den „Gefällt mir“-Button: das Daumen-hoch-Symbol, mit dem Besucher Ihre Seite auf Ihrer Website liken. Dieser Daumen ist jedoch tückisch, denn selbst ohne Klick können die IP-Adresse und Browserdaten des Besuchers an die Plattform übermittelt werden.

Im Fashion ID (Urteil vom 29. Juli 2019) entschied der Gerichtshof, dass ein Website-Betreiber, der ein solches Social-Media-Plugin einbindet, gemeinsam mit der Plattform als Verantwortlicher gilt. Diese Verantwortung ist jedoch begrenzt: Sie bezieht sich auf die Phase der Datenerhebung und -übermittlung über den Button, auf die der Website-Betreiber tatsächlich Einfluss hat. Grundsätzlich ist er nicht dafür verantwortlich, was die Plattform anschließend mit den Daten macht. Der Gerichtshof betonte zudem, dass es unerheblich ist, ob der Betreiber als Unternehmer selbst Zugriff auf diese Daten hat oder nicht.

Konkret bedeutet dies, dass Sie die Besucher im Voraus informieren müssen und dass eine etwaige Einwilligung vor der Weiterleitung der Daten über das Plug-in erteilt worden sein muss.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Sie als Unternehmer?

Aus diesen Urteilen folgt, dass auch Administratoren von Unternehmensseiten und Websites mit Social-Media-Plugins die DSGVO einhalten müssen. In der Praxis bedeutet dies eine Reihe wiederkehrender Pflichten:

  • Informieren Sie: Erläutern Sie in einer klaren Datenschutzerklärung, welche Daten über Ihre Seite und Ihre Plugins erfasst werden und zu welchem ​​Zweck.
  • Einwilligung: Falls erforderlich, ist vor der Datenübertragung eine gültige Einwilligung einzuholen, beispielsweise durch ein entsprechendes Cookie-Banner.
  • Dokumentvereinbarungen: Halten Sie die gegenseitige Aufteilung der Rollen mit der Plattform und mit anderen Parteien schriftlich fest.
  • Dokumentieren Sie Ihr Vorgehen: Halten Sie fest, welche Verarbeitungstätigkeiten stattfinden, um nachweisen zu können, dass Sie Ihre Verpflichtungen ernst nehmen.

Die Nichteinhaltung kann zu Beschwerden von Besuchern und zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, der niederländischen Datenschutzbehörde, führen. Reputationsschäden und behördliche Konsequenzen sind reale Risiken, insbesondere da das Thema Datenschutz immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit rückt.

Was können Sie jetzt konkret tun?

  1. Erstellen Sie eine Übersicht, welche Social-Media-Plugins und Tracking-Skripte auf Ihrer Website vorhanden sind.
  2. Prüfen Sie, ob Ihr Cookie-Banner Daten erst nach Einwilligung und nicht vorher weiterleitet.
  3. Aktualisieren Sie Ihre Datenschutzerklärung und Cookie-Richtlinie, sodass sie die aktuelle Situation beschreiben.
  4. Halten Sie die Vereinbarungen mit Ihren Auftragsverarbeitern und Kooperationspartnern in einer Datenverarbeitungsvereinbarung.
  5. Halten Sie Ihre Verarbeitungstätigkeiten in einem DSGVO-Verarbeitungsregister.

Häufig gestellte Fragen

Bin ich für die Cookies verantwortlich, die Facebook auf meiner Seite platziert?

Laut Gerichtshof tragen Sie als Betreiber einer Unternehmensseite eine Mitverantwortung für die Datenverarbeitung der über diese Seite erhobenen Daten. Ihre Verantwortung beschränkt sich jedoch auf den Teil, auf den Sie Einfluss haben; die Aufsichtsbehörde prüft den Sachverhalt.

Darf ich den „Gefällt mir“-Button weiterhin auf meiner Website platzieren?

Das ist zulässig, Sie müssen den Besucher jedoch im Voraus informieren und gegebenenfalls um Erlaubnis bitten, bevor Daten über den Button übertragen werden. Eine gängige Lösung besteht darin, das Plugin erst nach der Zustimmung des Besuchers zu laden.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem Controller und einem Prozessor?

Ein Verantwortlicher legt Zweck und Mittel der Verarbeitung fest. Ein Auftragsverarbeiter verarbeitet Daten ausschließlich im Auftrag eines anderen. Bei Social-Media-Plugins und Unternehmensseiten handelt es sich dabei um eine gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung, nicht um ein Auftragsverarbeiterverhältnis.

Welche Dokumente benötige ich mindestens, um die DSGVO einzuhalten?

Für die meisten Unternehmer umfasst dies eine Datenschutzerklärung, eine Cookie-Richtlinieund gegebenenfalls eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung sowie ein Verarbeitungsverzeichnis. Welche Dokumente genau erforderlich sind, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.

Gilt dies auch für andere Plattformen als Facebook?

Das Prinzip gilt nicht nur für Facebook. Sie können auch Mitverantwortlicher für Unternehmensseiten und Plugins anderer Social-Media-Plattformen sein, die Besucherdaten auf ähnliche Weise erfassen. Die genaue Rollenverteilung kann je nach Plattform und Situation variieren.

Kann die niederländische Datenschutzbehörde gegen mein Unternehmen vorgehen?

Ja. Die niederländische Datenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der DSGVO und kann Maßnahmen ergreifen. Wenn Sie nachweislich Ihr Bestes tun, um Ihren Verpflichtungen nachzukommen, verringert sich dieses Risiko erheblich.

Zeit zum Handeln: Lassen Sie Ihre DSGVO-Position überprüfen

Nutzen Sie Social-Media-Plugins oder verwalten Sie Unternehmensseiten und sind sich unsicher, ob Sie die DSGVO einhalten? Dann ist es ratsam, Ihre Situation prüfen zu lassen. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Bereich Datenschutz und Datensicherheitoder erstellen Sie die erforderlichen Dokumente, wie beispielsweise eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und eine Cookie-Erklärung.

Möchten Sie wissen, wie Ihre Rechtslage aussieht? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch und besprechen Sie Ihre Situation mit einem unserer Rechtsexperten.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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