Im Gegenzug für ein Darlehen verlangt ein Kreditgeber stets Sicherheiten. Eine Bürgschaft ist hierfür ein typisches Beispiel. Es ist nicht einfach, jemanden davon zu überzeugen, für die Schulden Ihrer BV zu bürgen, es sei denn, es handelt sich um eine Person mit eigenem Interesse. Selbst dann ist eine unentgeltliche Bürgschaft jedoch nicht automatisch ratsam.
Eine unentgeltliche Garantie kann nichtkommerziell sein
Eine solche unentgeltliche Bürgschaft könnte von den Steuerbehörden als nicht gewerblich eingestuft werden. In diesem Fall ist ein etwaiger Verlust aus der Bürgschaft nicht abzugsfähig. Ein Urteil des Landgerichts Nordholland bestätigte dies. Dort hatte ein Mann eine unentgeltliche Bürgschaft für die Kreditfazilitäten einer BV übernommen. Da er jedoch eine wesentliche Beteiligung an der betreffenden BV hielt, entschied das Finanzamt, dass er den Verlust nicht als negatives Ergebnis aus anderen Tätigkeiten geltend machen konnte. Die Begründung: Die unentgeltliche Bürgschaft wurde als nicht gewerblich eingestuft.
Die Beweislast liegt bei den Steuerbehörden
Letztlich landete der Fall daher vor dem Landgericht Nordholland, das feststellte, dass die Beweislast bei den Finanzbehörden liegt. Diese müssen also beweisen, dass die unentgeltliche Bürgschaft ausschließlich auf einer Handlung eines Gesellschafters beruht. Dazu müssen sie darlegen, dass ein unabhängiger Dritter unter denselben Umständen keine solche Bürgschaft übernommen hätte. Dass es sich um eine unentgeltliche Bürgschaft handelt, erleichtert den Finanzbehörden die Beweisführung natürlich erheblich.
Dies war jedoch nicht das einzige vorgebrachte Argument. Schließlich waren sowohl das Ergebnis als auch das Eigenkapital der BV negativ, und die Bank war nur unter weitreichenden Bedingungen zur Finanzierung bereit. Ein unabhängiger Dritter würde einer derart unentgeltlichen Garantie niemals zustimmen. Auch das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung wurde erfolgreich angeführt. Der Richter folgte der Argumentation der Steuerbehörden, und folglich konnte der Betroffene den Verlust nicht als negatives Ergebnis aus anderen Tätigkeiten absetzen.
Setzen Sie immer einen Garantievertrag auf!
Eine erste Lehre daraus ist, dass ein schriftlicher Bürgschaftsvertrag unerlässlich ist. Schließlich gibt sich ein unabhängiger Dritter selten mit einer mündlichen Vereinbarung zufrieden. Zudem ist die Festlegung einer Bürgschaftsgebühr oder einer anderen Vergütung ratsam. Diese Gebühren müssen sich an den konkreten Umständen orientieren, d. h. sie müssen dem Risiko entsprechen, das Sie als Bürge tragen.
Bei einer BV mit positivem Eigenkapital und hervorragenden Ergebnissen ist beispielsweise eine niedrigere Vergütung gerechtfertigt, im anderen Fall gilt das Gegenteil. Daher sollten Sie sich stets in die Lage eines unabhängigen Dritten versetzen. Zumindest, wenn Sie eine unberechtigte Einstufung vermeiden wollen.
Was leistet MKB Juristen für Sie?
Drängt der Kreditgeber auf eine Bürgschaft? Dann kann das tatsächlich eine gute Idee sein, um ihn schließlich zu überzeugen. Es ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die Sie als Betroffener selbst treffen müssen. Bedenken Sie jedoch, dass die Finanzbehörden dies genau beobachten.
Bei MKB Juristen erstellen wir für Sie eine schriftliche Garantievereinbarung, die Ihre finanzielle Situation berücksichtigt. Diese beinhaltet Gebühren und weitere Regelungen, um eine Einstufung als nicht gewerblich zu verhindern. Gerne informieren wir Sie in einem unverbindlichen Telefongespräch ausführlicher darüber. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.