Insolvenzantrag als Hebel
Ein Insolvenzantrag ist das schärfste Druckmittel im Inkassoverfahren. Kein Unternehmer möchte insolvent werden – die Folgen sind weitreichend und unumkehrbar. Der Schuldner verliert die Verfügungsgewalt über sein Vermögen, ein Insolvenzverwalter übernimmt die Geschäftsführung, und alle bestehenden Verträge geraten in Gefahr.
Genau diese Drohung macht einen Insolvenzantrag als Inkassoinstrument so wirksam. In der Praxis zahlen die meisten Schuldner letztendlich doch – oder vereinbaren einen Zahlungsplan – bevor es zur Verhandlung kommt.
Ein Insolvenzantrag ist jedoch kein Instrument, das leichtfertig eingesetzt werden sollte. Wir prüfen stets zunächst, ob er rechtlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Wann ist ein Insolvenzantrag sinnvoll?
Ein Insolvenzantrag wirkt nur dann als Druckmittel, wenn der Schuldner zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig ist. Besteht Zahlungsunwilligkeit – der Schuldner verfügt über Vermögen, weigert sich aber zu zahlen –, dann ist diese Maßnahme wirksam.
Ist der Schuldner tatsächlich zahlungsunfähig, bringt ein Insolvenzantrag kaum Vorteile. Das Insolvenzverfahren wird eröffnet, man reiht sich als ungesicherter Gläubiger in die Warteschlange des Insolvenzverwalters ein, und die Chance auf eine vollständige Befriedigung der Forderungen ist gering. In der Praxis enden die meisten Insolvenzen mit unzureichendem Vermögen, um die Gläubiger zu befriedigen.
Eine Vermögensermittlung hilft bei der Beurteilung: Verfügt der Schuldner über ausreichend Vermögen zur Zahlung, oder ist er tatsächlich zahlungsunfähig?
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag
Das Gericht erklärt den Konkurs, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst muss der Schuldner die Zahlungen eingestellt haben. Das heißt: Er befindet sich in einem Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit, der nicht vorübergehend ist.
Zweitens ist eine Mehrheit der Gläubiger erforderlich. Sie können zwar als Einzelgläubiger selbst Insolvenz anmelden, doch für die Erteilung des Insolvenzbeschlusses muss mindestens ein weiterer Gläubiger mit einer durchsetzbaren Forderung – einer sogenannten unterstützenden Forderung – vorhanden sein. Sollten Sie selbst keine solche unterstützende Forderung kennen, können wir diese über unser Netzwerk für Sie ermitteln.
Wie läuft das Verfahren ab?
Nur ein Rechtsanwalt kann im Namen eines Gläubigers einen Insolvenzantrag beim Gericht einreichen. Wir beauftragen umgehend einen spezialisierten Anwalt.
Das Verfahren läuft üblicherweise wie folgt ab: Zunächst senden wir dem Schuldner einen Entwurf des Insolvenzantrags als Druckmittel – oft zahlt der Schuldner zu diesem Zeitpunkt. Reagiert er nicht, reicht der Anwalt den Antrag beim Gericht ein.
Die Anhörung findet innerhalb von drei bis vier Wochen nach Antragstellung statt. In der Zeit zwischen Antragstellung und Anhörung ist der Druck am größten – der Schuldner weiß, dass ihm nur noch wenig Zeit bleibt, um die Insolvenz abzuwenden.
Möchten Sie den Druck noch etwas länger aufrechterhalten? Die Hauptverhandlung kann für maximal acht Wochen ausgesetzt werden, solange Sie noch über eine Zahlungsvereinbarung verhandeln. Dies verschafft Ihnen bis zum Schluss ein starkes Druckmittel.
Der Anwalt kann den Antrag auch mündlich in der Anhörung zurückziehen, wenn der Schuldner zahlt oder eine Einigung erzielt.
Risiko: Haftung für unberechtigte Anwendung
Ein Insolvenzantrag ist nicht ohne Risiko. Wenn der Antrag von vornherein zum Scheitern verurteilt ist – weil die Forderung inhaltlich bestritten wird oder der Schuldner nachweislich seine Zahlungen nicht eingestellt hat – können Sie für die dem Schuldner entstandenen Rechtskosten haftbar gemacht werden.
Bevor wir weitere Schritte einleiten, prüfen wir stets zunächst, ob ein Insolvenzantrag rechtlich gerechtfertigt ist. Im Falle einer strittigen Forderung ist ein ordentliches Gerichtsverfahren der bessere Weg.
Was passiert, wenn tatsächlich Insolvenz erklärt wird?
Wird der Schuldner für insolvent erklärt, übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung des Vermögens. Sie reichen Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter ein. Ob und in welcher Höhe Sie eine Entschädigung erhalten, hängt vom verfügbaren Vermögen und der Rangfolge der Gläubiger ab. Reicht das Vermögen nicht aus, erhalten Sie nichts.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person und wird das Insolvenzverfahren mangels Vermögen aufgehoben? Dann wird Ihr Anspruch wieder geltend gemacht, und Sie können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erneut Ansprüche geltend machen.