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Über SME-AnwälteDas Umweltrecht regelt, was Sie an einem Standort bauen, errichten und nutzen dürfen – seit 2024 im Umwelt- und Planungsgesetz verankert. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater begleiten Sie von der Antragstellung bis hin zu Einspruchs- und Berufungsverfahren. Wir unterstützen sowohl internationale Konzerne als auch den Bäcker um die Ecke: praxisorientiert und juristisch versiert.
Das Umweltrecht regelt, was Sie an einem Standort bauen, errichten und nutzen dürfen – seit 2024 im Umwelt- und Planungsgesetz verankert. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater begleiten Sie von der Antragstellung bis hin zu Einspruchs- und Berufungsverfahren. Wir unterstützen sowohl internationale Konzerne als auch den Bäcker um die Ecke: praxisorientiert und juristisch versiert.
Möchten Sie einen Bebauungsplan oder Umweltplan ändern lassen, davon abweichen oder sich gegen ein Bauvorhaben wehren? Unsere Anwälte und internen Rechtsberater unterstützen Sie – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.
Seite anzeigenHaben Sie es mit einer Umweltgenehmigung, Bodenverunreinigung oder einer behördlichen Entscheidung zu tun? MKB Juristen unterstützt Unternehmer – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.
Seite anzeigenHaben Sie durch rechtmäßige staatliche Maßnahmen, beispielsweise durch Straßenbauarbeiten oder ein Infrastrukturprojekt, einen Schaden erlitten? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater prüfen Ihren Fall und führen gegebenenfalls das Verfahren – sowohl für den internationalen Konzern als auch für den Bäcker um die Ecke.
Seite anzeigenFür Bauvorhaben, Geschäftserweiterungen oder Veranstaltungen ist häufig eine Umweltgenehmigung erforderlich. Die Bestimmungen haben sich im Rahmen des Umwelt- und Planungsgesetzes geändert. Wir begleiten Sie vom Antrag bis zum möglichen Genehmigungsverfahren.
Seite anzeigenIst Ihnen durch eine Planungsentscheidung ein Schaden entstanden, beispielsweise durch Wertminderung oder Einkommensverlust? Unsere Anwälte und internen Rechtsberater unterstützen Sie bei der Beantragung und dem Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Entschädigung für Nachteile.
Seite anzeigenVon der Standortwahl bis zum Verfahren: Unsere Anwälte und internen Rechtsberater begleiten Unternehmer durch das Raumplanungsrecht gemäß dem Umwelt- und Planungsgesetz. Vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke.
Seite anzeigenDas Umweltrecht regelt, was an einem bestimmten Ort erlaubt und verboten ist: Bauen, Renovieren, die Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie die Nutzung von Grundstücken und Gebäuden. Seit dem 1. Januar 2024 ist dies im Umwelt- und Planungsgesetz (Omgevingswet) zusammengefasst, das 26 Gesetze (darunter das Umweltgenehmigungsgesetz (Wabo), das Raumordnungsgesetz (Wro) und das Umweltmanagementgesetz (Wet milieubeheer)) durch ein einheitliches System ersetzt hat. Kernstück ist das Verbot in Artikel 5.1 des Umwelt- und Planungsgesetzes: Bestimmte Tätigkeiten dürfen nicht ohne Umweltgenehmigung durchgeführt werden.
Unsere Anwälte und internen Rechtsberater unterstützen sowohl internationale Konzerne als auch den Bäcker um die Ecke – von der Baugenehmigung für eine neue Produktionshalle bis hin zur Ablehnung eines Terrassen- oder Dachausbaus durch die Gemeinde. Wir übersetzen die Vorschriften in konkrete Anwendungsfälle für Ihr Vorhaben.
Ob Sie eine Umweltgenehmigung benötigen, hängt vom Umweltplan der Gemeinde ab. Dieser Plan hat die alten Bebauungspläne ersetzt und legt fest, welche Aktivitäten an jedem Standort zulässig sind. Wenn Ihr Vorhaben dem Umweltplan entspricht, ist oft keine oder nur eine eingeschränkte Genehmigung erforderlich. Weicht es davon ab, benötigen Sie eine Umweltgenehmigung für eine im Umweltplan vorgesehene Aktivität (Artikel 5.1 Absatz 1 Buchstabe a des Umwelt- und Planungsgesetzes).
Für Vorhaben, die nicht unter den Umweltplan fallen, kann die Gemeinde im Rahmen einer Sondergenehmigung (Off-Plan Environment Plan Activity, BOPA) kooperieren. Dadurch kann ein Vorhaben, das streng genommen verboten wäre, doch genehmigt werden. Wir prüfen im Vorfeld, ob Ihr Plan Erfolgsaussichten hat und wie der Antrag am besten begründet werden kann.
Grundsätzlich gilt das reguläre Verfahren: Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von acht Wochen über Ihren Antrag (Artikel 16.64 des Umwelt- und Planungsgesetzes), mit einer einmaligen Verlängerung um sechs Wochen. Bei Vorhaben mit größeren Auswirkungen auf die Lebensumwelt findet das verlängerte Verfahren Anwendung (Abschnitt 3.4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes), in dem die zuständige Behörde grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten entscheidet. Welches Verfahren Anwendung findet, bestimmt auch Ihren Rechtsweg.
Reagiert die Gemeinde nicht fristgerecht im Rahmen des regulären Verfahrens, können unter bestimmten Umständen eine Mahnung und eine Strafzahlung fällig werden. Wir überwachen die Fristen, um sicherzustellen, dass ein Verfahren nicht unnötig ins Stocken gerät.
Wenn Sie mit einer Genehmigung – egal ob für Sie oder Ihren Nachbarn erteilt – nicht einverstanden sind, gilt eine strikte Frist von sechs Wochen (Artikel 6:7 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). Im regulären Verfahren legen Sie zunächst Widerspruch bei der Gemeinde ein (Artikel 7:1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes), die die Entscheidung daraufhin erneut prüft (Artikel 7:11 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes); anschließend besteht die Möglichkeit, Berufung beim Gericht einzulegen. Im beschleunigten Verfahren reichen Sie Ihre Stellungnahme ein und legen direkt Berufung ein.
Diese 6-Wochen-Frist ist fatal: Zu spät ist zu spät. Kontaktieren Sie uns daher frühzeitig, damit wir rechtzeitig die richtige Vorgehensweise wählen können, anstatt hinterher Korrekturen vornehmen zu müssen.
Gemäß dem Umwelt- und Planungsgesetz hat die Beteiligung ein hohes Gewicht: Bei größeren Vorhaben erwartet die Gemeinde, dass Sie Anwohner und Gewerbetreibende einbeziehen und dies belegen. Darüber hinaus gelten allgemeine Regelungen für umweltschädliche Aktivitäten, die das alte Anlagenmanagementsystem ersetzt haben. Sollten Sie mit Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen – wie einer Geldbuße oder administrativem Zwang – konfrontiert werden, prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Entscheidung und verteidigen Sie gegebenenfalls.
Umweltrecht steht selten für sich allein. Bauvorhaben berühren oft Grundstücks-, Miet- und Projektentwicklungsfragen; daher arbeiten wir eng mit unserem Immobilienrechtsteam. Führt ein Verfahren zu einer behördlichen Entscheidung, wird unser für Bauaufsicht und -durchsetzung beispielsweise Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauunternehmer als Grundlage
Von der Überprüfung Ihres Plans bis hin zur Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht – unsere Anwälte und Rechtsexperten unterstützen Sie in allen Bereichen des Umweltrechts.
Oftmals entstehen Probleme bereits, bevor sie rechtlich relevant werden. Je früher Sie uns einbeziehen, desto mehr Optionen bleiben Ihnen erhalten – insbesondere, da Fristen im Umweltrecht schwerwiegende Folgen haben können. Sollten Sie eine dieser Situationen bei sich feststellen, ist eine Beratung ratsam.
Im Umweltrecht bestimmt Ihre Ausgangslage das Ergebnis. Bevor wir einen Antrag stellen oder Einspruch erheben, prüfen wir Ihr Vorhaben anhand des Umweltplans und des Umwelt- und Planungsgesetzes und erfassen die Fakten und Zeitrahmen. So wählen wir den Weg – sei es ein ordnungsgemäßer Antrag, ein Baugenehmigungsantrag, Verhandlungen mit der Gemeinde oder ein Gerichtsverfahren –, der Ihren Interessen am besten dient, und nicht den erstbesten, der Ihnen in den Sinn kommt.
Von der Frage zur Lösung in vier Schritten.
Wir besprechen Ihren Plan, den Standort und Ihr Ziel und prüfen den Umweltplan sowie frühere Entscheidungen.
Wir prüfen Ihren Plan anhand des Umwelt- und Planungsgesetzes und des Umwelt- und Planungsplans und ermitteln Chancen, Risiken und Zeitpläne.
Wir wählen den Weg – Antrag, BOPA, Stellungnahme, Einspruch oder Berufung – und die Hinzuziehung eines Anwalts oder Rechtsexperten.
Wir übernehmen alle Leistungen von der Begründung des Antrags bis zur Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht.
In einem Rechtsstreit geht es nicht nur darum, Recht zu haben. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Konsequenzen jedes einzelnen Schrittes.
Unsere Spezialisten verbinden juristische Analyse mit Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Umweltrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb dieses Rechtsbereichs konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Fachgruppen zusammengefasst. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Fachgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Fachgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Fachgruppen zurück.
Die Fragen, die uns Unternehmer am häufigsten stellen.
Nicht immer. Das hängt vom Flächennutzungsplan Ihrer Gemeinde ab. Entspricht Ihr Plan den Vorgaben, ist unter Umständen nur eine Meldung erforderlich oder es wird gar keine Genehmigung benötigt. Weicht er davon ab, benötigen Sie eine Umweltgenehmigung für eine Maßnahme gemäß Flächennutzungsplan (Artikel 5.1 des Umwelt- und Planungsgesetzes). Wir prüfen dies im Vorfeld für Ihren Standort.
Im regulären Verfahren entscheidet die Gemeinde innerhalb von acht Wochen, mit einer einmaligen Verlängerung um sechs Wochen (Artikel 16.64 des Umwelt- und Planungsgesetzes). Für komplexere Vorhaben gilt das erweiterte Verfahren gemäß Artikel 3.4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, in dem grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung getroffen wird.
Eine Maßnahme außerhalb des Planungsplans im Rahmen des Umweltplans. Sollte Ihr Vorhaben nicht dem Umweltplan entsprechen, kann die Gemeinde dennoch über eine Vereinbarung außerhalb des Planungsplans (BOPA) mitwirken. Der Erfolg dieser Vereinbarung hängt von einer fundierten räumlichen Begründung und häufig von der Beteiligung der Anwohner ab. Wir unterstützen Sie im gesamten Antragsverfahren.
Nach Bekanntgabe der Entscheidung haben Sie sechs Wochen Zeit (Artikel 6:7 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes). Im regulären Verfahren legen Sie zunächst Einspruch bei der Gemeinde ein (Artikel 7:1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes); anschließend können Sie beim Gericht Berufung einlegen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, daher sollten Sie nicht zu lange mit der Beratung warten.
Unsere Kanzlei bietet beides. Für Beratung, Genehmigungsanträge, die Erstellung von Stellungnahmen oder Verhandlungen mit der Gemeinde reicht oft ein interner Rechtsberater aus. Für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die eine anwaltliche Vertretung erfordern, beauftragen wir einen Rechtsanwalt. So stellen wir sicher, dass Sie weder zu viel noch zu wenig Unterstützung erhalten.
Reagieren Sie umgehend: Die sechswöchige Einspruchsfrist gilt auch für Anordnungen, die mit einer Geldbuße oder einer Verwaltungsmaßnahme verbunden sind. Wir prüfen, ob die Entscheidung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, und setzen uns gegebenenfalls für Sie ein, damit Ihnen keine unnötigen Geldbußen oder Kosten entstehen.
Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen, um Ihre Situation kurz zu besprechen.
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