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Über SME-AnwälteHaben Sie durch rechtmäßige staatliche Maßnahmen, beispielsweise durch Straßenbauarbeiten oder ein Infrastrukturprojekt, einen Schaden erlitten? Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater prüfen Ihren Fall und führen gegebenenfalls das Verfahren – sowohl für den internationalen Konzern als auch für den Bäcker um die Ecke.
Entsteht ein Schaden durch staatliche Maßnahmen, die nicht auf einer Planungsentscheidung beruhen, kann dem Geschädigten unter Umständen eine Entschädigung für den entstandenen Nachteil zustehen. Ein solcher Anspruch kann beispielsweise dann entstehen, wenn vor einem Restaurant Straßenbauarbeiten stattfinden und es den Gästen dadurch erschwert wird, das Restaurant zu erreichen.
Um eine Entschädigung für einen Nachteil zu erhalten, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens darf es unzumutbar sein, dass der Schaden vollständig vom Geschädigten getragen wird. Zweitens muss der Schaden unverhältnismäßig hoch sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht die Pflicht zur Entschädigung. Ein Antrag wird bei der zuständigen regionalen Schadenregulierungsstelle gestellt. Wird die Entschädigung nicht (vollständig) gewährt, kann ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Unsere Anwälte und Rechtsexperten verfügen über Erfahrung in der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und der Einleitung von Gerichtsverfahren.
Haben Sie Fragen zur Schadensersatzzahlung? Kontaktieren Sie uns.
Die Entschädigung für Nachteile ist Teil des Umweltrechts. Sie betrifft den Ausgleich für Schäden, die Ihnen durch rechtmäßige staatliche Maßnahmen entstehen: Der Staat darf die Maßnahme ergreifen, die Folgen dürfen Sie jedoch nicht unverhältnismäßig stark belasten. Denken Sie an einen Unternehmer, der aufgrund langwieriger Straßenbauarbeiten Umsatzeinbußen erleidet, oder an ein Unternehmen, das durch ein neues Infrastrukturprojekt beeinträchtigt wird. Anders als bei planungsbedingten Beeinträchtigungen muss die Ursache des Schadens nicht in einer Planungsentscheidung liegen; es sind gerade die konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die häufig unter die Entschädigung für Nachteile fallen.
Bei MKB Juristen arbeiten Anwälte und Unternehmensjuristen in solchen Fällen eng zusammen – sowohl für internationale Konzerne als auch für den Bäcker um die Ecke. Wir prüfen, ob Ihr Fall die Voraussetzungen erfüllt, belegen den entstandenen Schaden und führen gegebenenfalls ein Verfahren gegen die zuständige Behörde.
Die allgemeine Regelung zur Entschädigung für Nachteile ist in Titel 4.5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (Artikel 4:126 bis 4:131 Awb) festgelegt . Kernstück ist Artikel 4:126 Awb : Eine Verwaltungsbehörde gewährt eine Entschädigung für Schäden, die dem Geschädigten durch die rechtmäßige Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Befugnis entstanden sind, sofern diese Schäden das normale gesellschaftliche Risiko übersteigen und den Geschädigten im Vergleich zu anderen unverhältnismäßig stark treffen. Diese Regelung beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit : der Gleichbehandlung von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich öffentlicher Lasten.
Im Umweltrecht ergänzt das Umwelt- und Planungsgesetz diese Regelung. Artikel 15.1 des Umwelt- und Planungsgesetzes führt abschließend die Schadensursachen auf, die zu einer Entschädigung für Nachteile führen können, wie beispielsweise eine Umweltgenehmigung, eine Projektentscheidung, unmittelbar wirksame Vorschriften und bestimmte Sonderregelungen. Ist Ihre Schadensursache in diesem Artikel nicht aufgeführt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung auf diesem Wege. Darüber hinaus enthalten die Abschnitte 15.1 und die nachfolgenden Abschnitte des Umwelt- und Planungsgesetzes Sonderbestimmungen, die Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsgesetzes (AWB) haben.
Für eine erfolgreiche Anfrage müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
Indirekte Schäden (Schäden, die allein durch die Ankündigung einer zukünftigen Entscheidung entstehen), immaterielle Schäden und Schäden, die bereits versichert oder anderweitig entschädigt wurden, sind unter anderem nicht entschädigungsfähig. Auch die aktive und passive Übernahme eines Risikos kann einen Entschädigungsanspruch ausschließen.
Sie stellen einen Antrag auf Schadensersatz bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, beispielsweise dem Gemeindevorstand (Bürgermeister- und Beigeordnetenkollegium) oder der regionalen Schadensregulierungsstelle. Die Anforderungen an den Antrag, die Bearbeitungszeit und die Verjährungsfrist sind in den Artikeln 4:127 bis 4:131 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AWB) geregelt. Die Verwaltungsbehörde trifft eine Entscheidung; wird Ihr Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, stehen Ihnen die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung: zunächst ein Widerspruch gegen die Verwaltungsbehörde und anschließend eine Beschwerde beim Landgericht, Abteilung Verwaltungsrecht. Eine sorgfältige Schadensberechnung, untermauert durch Sachverständigengutachten, ist in diesem Verfahren oft ausschlaggebend.
Der Ausgleich von Nachteilen spielt in verschiedenen Situationen eine Rolle, zum Beispiel:
Ob es sich um ein Einzelunternehmen oder einen internationalen Konzern handelt: Wir prüfen, ob die Schwelle des üblichen gesellschaftlichen Risikos überschritten ist und ob der Schaden so besonders und außergewöhnlich ist, dass er eine Entschädigung rechtfertigt. Siehe auch unsere Seiten zu Umweltgenehmigungen und Raumplanung.
Worin besteht der Unterschied zwischen Benachteiligungsausgleich und Planungsschäden?
Planungsschäden sind Schäden, die durch eine Planungsentscheidung (z. B. einen Flächennutzungsplan oder einen Umweltplan) entstehen und fallen gemäß dem Umwelt- und Planungsgesetz unter den umfassenderen Begriff des Benachteiligungsausgleichs. Der Benachteiligungsausgleich ist weiter gefasst: Auch tatsächliche, rechtmäßige Umsetzungsmaßnahmen wie Straßenbauarbeiten können zu einem Ausgleich führen.
Wie hoch ist die Entschädigung für den entstandenen Schaden?
Nicht für den vollen Schaden. Ein Teil bleibt als normales gesellschaftliches oder betriebliches Risiko von Ihnen selbst zu tragen; nur der darüber hinausgehende Betrag ist entschädigungsfähig. Die Behörde und das Gericht arbeiten häufig mit einer Schadensschwelle oder einem Abschlagsprozentsatz.
An wen reiche ich meinen Antrag ein?
An die Verwaltungsbehörde, die den Schaden verursacht hat oder die für die Regulierung des Schadens zuständig ist, in der Regel die Gemeinde oder eine regionale Behörde.
Benötige ich einen Anwalt?
Bei einem Einspruch ist dies nicht zwingend erforderlich, angesichts der rechtlichen und finanziellen Komplexität ist eine professionelle Beratung jedoch fast immer ratsam. Unsere Anwälte und Rechtsexperten begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Antragstellung bis zur Berufung.
Haben Sie Fragen zur Schadensersatzzahlung? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Einschätzung Ihrer Situation.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess der Schadensregulierung, von der Schadensbewertung bis hin zu Gerichtsverfahren.
Ein Antrag auf Entschädigung für erlittene Nachteile birgt viele Fallstricke. Ein Teil des Schadens bleibt stets selbst zu tragen, da dies ein normales gesellschaftliches oder unternehmerisches Risiko darstellt, und eine unzureichend begründete Schadensberechnung führt schnell zur Ablehnung. Wer zu spät handelt, gerät in Verjährungs- oder Verfallsfristen, und die Übernahme des Risikos kann eine Entschädigung gänzlich ausschließen.
Wir beginnen mit einer klaren Analyse: Liegt ein Schadensgrund im Sinne des Gesetzes vor? Übersteigt Ihr Schaden das übliche gesellschaftliche Risiko? Und sind Sie unverhältnismäßig stark betroffen? Anschließend erstellen wir einen fundierten Antrag, gegebenenfalls mit Unterstützung eines unabhängigen Sachverständigen. Wird der Antrag von der Behörde abgelehnt, übernehmen unsere Anwälte das Widerspruchs- und Berufungsverfahren. Durch die Zusammenarbeit von Anwälten und internen Rechtsberatern behalten wir sowohl die rechtlichen als auch die wirtschaftlichen Interessen Ihres Unternehmens im Blick.
Von der ersten Beurteilung bis hin zu möglichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Umweltrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb dieses Rechtsbereichs konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Fachgruppen zusammengefasst. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Fachgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Fachgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Fachgruppen zurück.
Die am häufigsten gestellten Fragen zur Entschädigung für Benachteiligungen im Umweltrecht.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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