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Über SME-AnwälteIst Ihnen durch eine Planungsentscheidung ein Schaden entstanden, beispielsweise durch Wertminderung oder Einkommensverlust? Unsere Anwälte und internen Rechtsberater unterstützen Sie bei der Beantragung und dem Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Entschädigung für Nachteile.
In bestimmten Fällen kann eine Planungsentscheidung zu Schäden führen. Beispiele hierfür sind Wertminderungen oder Einkommensverluste von Immobilien. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht in allen Fällen, die eine Planungsänderung betreffen. Der entstandene Schaden muss unverhältnismäßig schwerwiegend sein. Zudem darf der Geschädigte den Schaden nicht vorhersehen können.
Ein Antrag auf Entschädigung muss bei der Gemeinde eingereicht werden. Wird die Entschädigung von der Gemeinde nicht (vollständig) gewährt, kann gegebenenfalls ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Unsere Anwälte und Rechtsexperten verfügen über Erfahrung in der Einreichung von Entschädigungsanträgen und der Einleitung von Gerichtsverfahren.
Haben Sie Fragen zur Planung von städtebaulichen Missständen? Kontaktieren Sie uns.
Nicht jede planungsrechtliche Änderung führt zu einer Entschädigung. Um Anspruch auf Entschädigung für Planungsschäden zu haben, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss eine gesetzlich festgelegte Schadensursache vorliegen, der Schaden muss das übliche gesellschaftliche Risiko übersteigen, und Sie müssen im Vergleich zu anderen unverhältnismäßig stark betroffen sein. Darüber hinaus darf der Schaden zum Zeitpunkt des Kaufs oder Baus der Immobilie nicht vorhersehbar gewesen sein; in diesem Fall gilt die Risikoübernahme.
Der Schaden lässt sich grob in zwei Kategorien einteilen: Wertminderung von Immobilien und Einkommensverlust, beispielsweise weil ein Geschäft oder Gastronomiebetrieb aufgrund veränderter Verkehrsverhältnisse Kunden verliert. Ob Sie einen internationalen Immobilienfonds oder den Bäcker an der Ecke vertreten, dessen Umsatz aufgrund eines Neubauprojekts gegenüber sinkt: Der Bewertungsrahmen ist derselbe; die Fakten und die Beweislast bestimmen das Ergebnis.
Im Planungsschadenrecht wird zwischen direkten und indirekten Nachteilen unterschieden. Bei direkten Planungsschäden ist Ihr eigenes Grundstück oder Ihre Immobilie betroffen, beispielsweise weil die Bebauungs- oder Nutzungsmöglichkeiten Ihres Grundstücks eingeschränkt sind. Bei indirekten Planungsschäden liegt die Ursache des Schadens auf einem Nachbargrundstück: Stellen Sie sich den Bau eines Wohnkomplexes oder Gewerbeparks in unmittelbarer Nähe vor, der den Wert Ihres Wohn- oder Geschäftsgebäudes durch den Verlust von Aussicht, Privatsphäre oder Sonneneinstrahlung sowie durch erhöhte Belästigung mindert. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie die Schadensberechnung und die Höhe des gesellschaftlichen Risikos bestimmt.
Seit dem Inkrafttreten des Umwelt- und Planungsgesetzes am 1. Januar 2024 ist der klassische Begriff der planungsbedingten Benachteiligung aus Artikel 6.1 des Raumplanungsgesetzes (Wro) in die umfassendere Regelung zur Entschädigung für Nachteile. Diese Regelung findet sich in Abschnitt 15.1 des Umwelt- und Planungsgesetzes in Verbindung mit Titel 4.5 (Artikel 4:126 ff.) des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes. Inhaltlich bleibt der Kern unverändert: Sie können Entschädigung für Schäden verlangen, die Ihnen durch rechtmäßige staatliche Maßnahmen unverhältnismäßig entstehen.
Ein wichtiger Unterschied liegt im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Nach dem Raumordnungsgesetz (Wro) entstand ein Schaden grundsätzlich, sobald die raumplanungsrechtliche Entscheidung rechtskräftig wurde. Nach dem Umwelt- und Planungsgesetz (Omgevingswet) wird ein Schaden erst dann festgestellt, wenn eine Tätigkeit tatsächlich ausgeführt oder genehmigt wird, beispielsweise mit der Erteilung der Umweltgenehmigung oder dem Beginn der Arbeiten. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Bebauungspläne (jetzt Umweltpläne) und die Umweltgenehmigungen , auf die der Schaden zurückzuführen ist. Ob Ihre Situation noch unter das Wro oder bereits unter das Umwelt- und Planungsgesetz fällt, hängt vom Übergangsgesetz ab; dies bestimmt Ihre Erfolgsaussichten und den richtigen Zeitpunkt für Ihren Antrag.
Ein Teil des Schadens bleibt stets auf eigene Kosten: das übliche gesellschaftliche Risiko. Die zugrunde liegende Annahme ist, dass jeder, der in einem dynamischen Umfeld lebt oder geschäftlich tätig ist, ein gewisses Maß an Planungsänderungen akzeptieren muss. Nach dem alten Raumplanungsgesetz (Wro) galt für indirekte Planungsschäden aufgrund einer Wertminderung ein gesetzlicher Mindestpauschalsatz von 2 % des Immobilienwerts vor der schadensverursachenden Bebauung.
Gemäß dem Umwelt- und Planungsgesetz wurde der Pauschalbetrag für indirekte Schäden in Form von Wertminderung auf einen festen Prozentsatz von 4 %. Dieser feste Pauschalbetrag wurde eingeführt, um die Planbarkeit zu verbessern. Über diesen Pauschalbetrag hinaus kann die Behörde je nach den Umständen ein höheres gesellschaftliches Risiko abziehen. Genau hier liegt die Gefahr von Gewinn oder Verlust: Die Begründung für den Abzug ist oft umstritten und sollte daher kritisch geprüft werden.
Die Regierung kann einen Antrag wegen Risikoübernahme ablehnen. Bei aktiver Risikoübernahme haben Sie die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben, als die negative Entwicklung bereits absehbar war, beispielsweise weil ein Entscheidungsentwurf oder eine politische Absicht bereits veröffentlicht worden war. Bei passiver Risikoübernahme wird Ihnen vorgeworfen, eine bestehende, günstige Gebäude- oder Nutzungmöglichkeit nicht genutzt zu haben, obwohl Sie wussten, dass diese verschwinden würde. Gemäß dem Umwelt- und Planungsgesetz (insbesondere Artikel 15.5 und 15.6) gelten hierfür spezifische Bedingungen und Fristen. Eine fristgerechte und gut dokumentierte Antwort kann den Verlust Ihres Anspruchs verhindern.
Sie reichen den Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Behörde, in der Regel der Gemeinde, ein. Die Behörde beauftragt üblicherweise einen unabhängigen Sachverständigen oder einen Schadensbewertungsausschuss mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs und der Schadenshöhe. Auf dieser Grundlage trifft die Behörde eine Entscheidung. Viele Gemeinden erheben Gebühren oder einen Mindestbetrag für die Bearbeitung des Antrags; dieser Betrag wird grundsätzlich bei Bewilligung zurückerstattet.
Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, Einspruch und anschließend Berufung einzulegen . Gegen diese Entscheidung kann gegebenenfalls eine weitere Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Staatsrats eingelegt werden. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater prüfen das Gutachten sorgfältig, beauftragen gegebenenfalls einen eigenen Sachverständigen und führen das Verfahren bis hin zur höchsten Instanz.
Ein Antrag auf Schadensersatz unterliegt einer Verjährungsfrist. Gemäß Titel 4.5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes müssen Sie den Antrag grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Kenntnis des Schadens und der ihn verursachenden Entscheidung stellen. Warten Sie nicht zu lange: Ihr Anspruch erlischt nach Ablauf dieser Frist, und im Falle einer Wertminderung spielt auch der Zeitpunkt des Verkaufs eine Rolle für die Beweislast. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Frist noch läuft, stellen Sie den Antrag frühzeitig.
Planungsbedingte Missstände treten selten isoliert auf. Eine Schadensersatzklage ist fast immer mit dem umfassenderen Kontext des Umweltrechts: dem Umweltplan, der Genehmigungserteilung und der raumplanerischen Entscheidungsfindung in Ihrer Gemeinde. Oftmals verläuft ein Verfahren wegen planungsbedingter Missstände parallel zu einem Verfahren zur Raumplanung oder den zugrunde liegenden Bebauungsplänen. Sollten Sie durch rechtmäßige behördliche Maßnahmen einen Schaden erleiden, der nicht unter die klassische Regelung zu planungsbedingten Missständen fällt, kann die umfassendere Entschädigungsregelung für benachteiligte Gebiete Anwendung finden. Wir prüfen Ihren Fall eingehend, damit Ihnen keine Ansprüche verwehrt bleiben.
Bei MKB Juristen arbeiten Sie mit interdisziplinären Teams aus Anwälten und internen Rechtsberatern zusammen, die Experten im Umweltrecht sind. Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Entschädigung, erstellen einen fundierten Antrag, stimmen uns mit der Gemeinde und deren Sachverständigen ab und vertreten Sie gegebenenfalls vor Gericht. Zu unseren Mandanten zählen Bauträger, Wohnungsbaugesellschaften, Industrieunternehmen, private Eigentümer und der selbstständige Unternehmer um die Ecke. Wir verfolgen bei allen Mandanten denselben Ansatz: Wir analysieren die Fakten präzise, bewerten die Erfolgsaussichten realistisch und vermeiden unnötige Kosten.
Wird der Begriff „Planungsschaden“ nun als „Benachteiligungsausgleich“ bezeichnet? Seit dem 1. Januar 2024 fällt Planungsschaden unter die allgemeine Benachteiligungsausgleichsregelung des Umwelt- und Planungsgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes. In der Praxis wird der Begriff „Planungsschaden“ jedoch weiterhin häufig für Schäden verwendet, die durch Änderungen der Raumplanung entstehen.
Welcher Teil des Schadens wird mir nicht erstattet? Das übliche gesellschaftliche Risiko trage ich weiterhin selbst. Für indirekte Schäden aufgrund von Wertminderung gilt gemäß dem Umwelt- und Planungsgesetz ein fester Pauschalsatz von 4 % (2 % nach dem alten Raumplanungsgesetz), der je nach den Umständen gegebenenfalls erhöht werden kann.
Innerhalb welcher Frist muss ich den Antrag stellen? Grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren, nachdem Sie sowohl von dem Schaden als auch von der schadensverursachenden Entscheidung Kenntnis erlangt haben.
Wie hoch sind die Kosten für ein Verfahren? Kommunen erheben in der Regel einen Pauschalbetrag oder Gebühren, die nach Genehmigung erstattet werden. Wir vereinbaren die Kosten unserer Unterstützung im Voraus transparent.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Von der ersten Einschätzung bis zum höchsten Gericht stehen Ihnen unsere Anwälte und Rechtsexperten in jeder Phase einer Schadensersatzklage im Bereich Planungsrecht zur Seite.
Die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage im Planungsfall hängen maßgeblich vom richtigen Zeitpunkt und einer soliden Beweisführung ab. Diese Fallstricke kosten Mandanten regelmäßig ihren Anspruch.
Zunächst prüfen wir objektiv die Erfolgsaussichten, um unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Anschließend belegen wir den Schaden sorgfältig, überprüfen das Gutachten kritisch und ziehen gegebenenfalls einen eigenen Sachverständigen hinzu. Ob Sie eine Gruppe oder ein Einzelunternehmen sind – wir wählen den Weg mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Ein Verfahren zur Entschädigung für Planungsschäden folgt festgelegten Schritten, von der Aufnahme des Falls bis hin zu einer möglichen Berufung.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Umweltrecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb dieses Rechtsbereichs konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Fachgruppen zusammengefasst. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Fachgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Fachgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Fachgruppen zurück.
Die am häufigsten gestellten Fragen betreffen planungsbedingte Benachteiligungen und den Ausgleich für diese Nachteile.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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