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Über SME-AnwälteDas Zurückbehaltungsrecht verschafft dem Auftragnehmer eine starke Verhandlungsposition: Er kann die Baustelle bis zur vollständigen Bezahlung des Vertrags behalten. Wir unterstützen Auftragnehmer und Auftraggeber jeder Größe – von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke.
Häufig vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber, dass (ein Teil) der Vertragssumme nach Fertigstellung der Arbeiten gezahlt wird. Erfolgt die Zahlung nicht (vollständig), kann der Auftragnehmer unter Umständen sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dieses berechtigt ihn, die Herausgabe des Vertragsgegenstands bis zur vollständigen Begleichung der Forderung durch den Auftraggeber zurückzuhalten. Folglich behält der Auftragnehmer den Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung ein.
Sobald der Auftragnehmer sein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, hat dies erhebliche Konsequenzen für den Auftraggeber. Daher müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, bevor der Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Erstens muss ein durchsetzbarer Anspruch bestehen. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn sich der Auftraggeber noch nicht im Zahlungsverzug befindet. Zweitens muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um einen Gegenstand handeln, den der Auftragnehmer gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien erworben hat. Schließlich muss der Auftragnehmer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand ausüben. Ob der Auftragnehmer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand ausübt, ist anhand der jeweiligen Tatsachen und Umstände zu beurteilen. Wenn ein Auftragnehmer sein Zurückbehaltungsrecht ausüben möchte, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die verfügbaren Optionen zu prüfen. Darüber hinaus bietet unser Team von Rechtsspezialisten Beratung für Mandanten an, gegen die das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.
Haben Sie Fragen zum Zurückbehaltungsrecht? Kontaktieren Sie uns.
Das Zurückbehaltungsrecht ist in Artikel 3:290 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es wird darin als das einem Gläubiger in gesetzlich festgelegten Fällen eingeräumte Recht beschrieben, die Erfüllung einer Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache an seinen Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderung auszusetzen. Im Baugewerbe ist dies typischerweise der Bauunternehmer, der die Baustelle oder das Bauwerk bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsbetrags in Besitz behält.
Das Erfordernis der Kohärenz ist von entscheidender Bedeutung: Es muss ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem durchsetzbaren Anspruch des Auftragnehmers und seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Vertragsgegenstands bestehen (Art. 3:290 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei einem Werkvertrag ist dieser Zusammenhang nahezu immer gegeben, da der Anspruch (der Vertragspreis) und der Vertragsgegenstand (das Werk) aus demselben Vertrag hervorgehen. Hinsichtlich der Stellung gegenüber Dritten sind Art. 3:291 (Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten mit einem jüngeren und gegebenenfalls älteren Anspruch) und Art. 3:292 (Vorrang beim Rückgriff auf den Vertragsgegenstand) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches von besonderer Bedeutung. Der Kern dieses Themas fällt in unseren Rechtsbereich des Baurechts und steht in engem Zusammenhang mit den Vereinbarungen in Werkverträgen.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur dann, wenn der Auftragnehmer die tatsächliche Kontrolle über die Bauarbeiten hat und behält. Bei unbeweglichem Vermögen wird die tatsächliche Kontrolle angenommen, wenn der Auftragnehmer das Vermögen so hält, dass es für den Auftraggeber faktisch unzugänglich oder unbrauchbar ist. In der Praxis geschieht dies beispielsweise durch Absperrung der Baustelle mit einem abschließbaren Bauzaun und durch gut sichtbare Hinweisschilder, die auf das Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers hinweisen.
Ob der tatsächliche Besitz ausreicht, hängt stark von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Verliert der Auftragnehmer die Kontrolle über das Objekt, beispielsweise durch Übergabe der Schlüssel oder durch Zugang für den Auftraggeber, erlischt das Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung eines gültigen Zurückbehaltungsrechts ist daher eine Frage der individuellen Vereinbarung; eine fehlerhafte Ausführung kann das Recht wertlos machen.
Das Zurückbehaltungsrecht wirkt nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten. Gemäß Art. 3:291 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Auftragnehmer sein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Dritten geltend machen, die nach Entstehung der Forderung ein Recht an der Sache erworben haben und diese in Besitz genommen haben (jüngere Rechteinhaber). Gegenüber einem älteren Rechteinhaber, wie beispielsweise einem Hypothekengläubiger oder einem Vorbesitzer, besteht das Zurückbehaltungsrecht nur, wenn die Forderung auf einem Vertrag beruht, zu dessen Abschluss der Schuldner hinsichtlich der Sache befugt war, oder wenn der Auftragnehmer keinen Grund hatte, an dieser Befugnis zu zweifeln (Art. 3:291 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Grundsätzlich bleibt das Zurückbehaltungsrecht auch im Insolvenzfall bestehen. Der Insolvenzverwalter kann das Vermögen durch Befriedigung der Forderung oder durch Veräußerung in Besitz nehmen, behält aber sein Vorrangrecht; der Auftragnehmer hat dann Vorrang bei der Verteilung des Erlöses (Artikel 3:292 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Für Subunternehmer ist es wichtig, dass auch sie ein Zurückbehaltungsrecht an den von ihnen ausgeführten Arbeiten ausüben können, selbst ohne direkte vertragliche Verbindung zum Hauptauftraggeber. Diese Überlegungen berühren das Insolvenzrecht und erfordern eine sorgfältige rechtliche Prüfung.
Wird gegen Sie als Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, ist Ihre Baustelle faktisch gesperrt. Sie müssen dies nicht einfach hinnehmen. Zunächst muss geprüft werden, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3:290 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllt sind: Besteht ein durchsetzbarer Anspruch, besteht ein ausreichender Zusammenhang und hat der Auftragnehmer tatsächlich die tatsächliche Kontrolle über die Baustelle? Ist die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unbegründet, ist dieses rechtlich nicht wirksam, und Sie können die Herausgabe der Bauleistung verlangen.
Ist das Zurückbehaltungsrecht wirksam, kann es durch Begleichung der Forderung oder durch Stellung einer Ersatzsicherheit, beispielsweise einer Bankgarantie oder einer Hinterlegung auf ein Treuhandkonto eines Notars oder Rechtsanwalts, aufgehoben werden. In dringenden Fällen kann die Aufhebung im Eilverfahren beantragt werden. Wir unterstützen sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber und stellen gegebenenfalls sicher, dass die Beitreibung der zugrunde liegenden Forderung und die Aufhebung des Zurückbehaltungsrechts gleichzeitig erfolgen.
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein wirksames Druckmittel, birgt aber auch Risiken. Macht ein Auftragnehmer das Zurückbehaltungsrecht geltend, ohne dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, handelt er rechtswidrig und haftet für alle dem Auftraggeber dadurch entstehenden Schäden. Beispiele hierfür sind Schadensersatz für Verzögerungen, zusätzliche Finanzierungskosten, Vertragsstrafen oder Mietausfall. Selbst ein anfänglich gültiges Zurückbehaltungsrecht kann rechtswidrig werden, wenn der Auftragnehmer es zu lange oder unverhältnismäßig ausübt.
Ein unüberlegtes Vertrauen auf einen Einbehalt kann sich daher tatsächlich nachteilig auf den Auftragnehmer auswirken. Aus diesem Grund ist es ratsam, im Vorfeld eine rechtliche Prüfung durchführen zu lassen, um festzustellen, ob das Einbehaltsrecht stichhaltig ist und wie es so gestaltet werden kann, dass es sowohl wirksam als auch rechtmäßig ist.
Fragen zum Zurückbehaltungsrecht betreffen große Bauunternehmen und Projektentwickler, aber ebenso den selbstständigen Handwerker, den Inhaber eines Handwerksbetriebs oder den Bäcker um die Ecke, der seine Geschäftsräume renovieren lässt. Bei MKB Juristen arbeiten Anwälte und (Unternehmens-)Rechtsberater in gemischten Teams zusammen. So vereinen wir die Prozessstärke eines Anwalts mit der praxisorientierten und kostenbewussten Herangehensweise eines Unternehmensjuristen.
Ob Sie ein internationaler Konzern sind, der ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Hypothekengläubiger geltend machen muss, oder ein Kleinunternehmer, dessen Baustelle blockiert ist: Wir analysieren Ihre Situation, wählen die passende Strategie und handeln bei Bedarf schnell. Dieses Thema fällt in unseren Kompetenzbereich Baurecht.
Was ist das Zurückbehaltungsrecht? Es handelt sich um das gesetzliche Recht (Artikel 3:290 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) eines Gläubigers, wie beispielsweise eines Auftragnehmers, die Lieferung einer Sache bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung auszusetzen.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Es muss ein durchsetzbarer Anspruch vorliegen, ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Anspruch und der Lieferverpflichtung bestehen und der Auftragnehmer muss die Arbeiten tatsächlich kontrollieren können.
Kann ein Subunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen? Ja. Selbst ein Subunternehmer, der die Arbeit tatsächlich ausführt, kann unter bestimmten Umständen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, auch ohne direkten Vertrag mit dem Hauptauftraggeber.
Gilt das Zurückbehaltungsrecht auch im Insolvenzverfahren? Grundsätzlich ja. Der Insolvenzverwalter muss die Forderung befriedigen oder den Vermögenswert veräußern, wobei Ihr Vorrangrecht gewahrt bleibt; Sie behalten den Vorrang am Erlös (Artikel 3:292 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Ich bin der Auftraggeber; wie kann ich auf das Zurückbehaltungsrecht verzichten? Durch Zahlung der Forderung oder Stellung einer Ersatzsicherheit (z. B. einer Bankgarantie). Ist die Forderung unbegründet, können Sie die Herausgabe des Zurückbehaltungsrechts, gegebenenfalls im Wege eines Eilverfahrens, erzwingen.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Unsere Baurechtsanwälte und Rechtsexperten unterstützen sowohl den Bauunternehmer, der Rechtssicherheit sucht, als auch den Auftraggeber, dessen Arbeiten sich verzögern.
Wer ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, ohne alle Voraussetzungen des Artikels 3:290 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfüllen, handelt rechtswidrig und haftet für alle entstandenen Schäden. Auch ein zu langes oder unverhältnismäßiges Zurückbehaltungsrecht kann rechtswidrig werden.
Wir prüfen zunächst objektiv, ob ein Zurückbehaltungsrecht besteht: die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, die Verbindung zwischen den Parteien und der tatsächliche Besitz. Anschließend wählen wir die Strategie, die Ihren Interessen am besten entspricht – ob Sie die Sicherheit des Auftragnehmers wahren oder als Auftraggeber Ihre Baustelle freigeben möchten. In dringenden Fällen leiten wir direkt ein Eilverfahren ein.
Vom Problem zur Lösung in wenigen klaren Schritten.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Baurecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb des Baurechts spezialisiert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Fachgruppen zusammengefasst. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Fachgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Fachgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Fachgruppen zurück.
Die am häufigsten gestellten Fragen zum Zurückbehaltungsrecht im Bauwesen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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