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Über SME-AnwälteStreitigkeit über eine Rechnung für Mehrarbeit oder die Abrechnung einer reduzierten Leistung? Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen beraten Auftragnehmer und Auftraggeber – von internationalen Konzernen bis zum Bäcker um die Ecke – zur Warnpflicht, zur UAV-Richtlinie 2012 und zur endgültigen Streitbeilegung.
In vielen Fällen vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber eine feste Vertragssumme. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer bestimmte Arbeiten zu einem festgelegten Preis ausführt. Diese Arbeiten können beispielsweise in einem genehmigten Angebot, einer Auftragsbestätigung oder einem Dienstleistungsvertrag aufgeführt sein. Beginnt der Auftragnehmer mit den Arbeiten, kann es vorkommen, dass er zusätzliche Aufgaben übernehmen muss, die nicht im Angebot enthalten sind. In diesem Fall spricht man von Zusatzarbeiten. Es kann auch vorkommen, dass der Auftragnehmer bestimmte Aufgaben letztendlich nicht ausführen muss. In diesem Fall spricht man von reduziertem Arbeitsumfang. Zusatzarbeiten fallen in vielen Projekten an. Oft muss ein Auftragnehmer mehr leisten als im Vorfeld vereinbart. Es kann auch vorkommen, dass der Auftraggeber die Planung ändert und dadurch zusätzliche Arbeiten erforderlich werden.
Häufig vereinbaren Auftragnehmer und Auftraggeber, dass ein Angebot für Zusatzarbeiten erstellt und angenommen werden kann, entweder schriftlich oder mündlich. Das UAV 2012 enthält eine gesonderte Bestimmung zu Zusatz- und reduzierten Arbeiten. Auch das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Bestimmung zu Zusatzarbeiten.
Haben Sie Fragen zu Mehr- oder Wenigerarbeit? Kontaktieren Sie uns.
Die rechtliche Grundlage für Zusatzleistungen findet sich in Artikel 7:755 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Artikel legt fest, dass der Auftragnehmer nur dann einen Preisaufschlag für eine vom Auftraggeber gewünschte Ergänzung oder Änderung der Arbeiten verlangen kann, wenn er den Auftraggeber rechtzeitig über die Notwendigkeit dieses Aufschlags informiert hat. Eine wichtige Ausnahme von dieser Warnpflicht besteht jedoch: die sogenannte „Es sei denn“-Klausel. Eine Warnung ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Notwendigkeit des Aufschlags von sich aus hätte erkennen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Regelung am 1. Juli 2022 präzisiert. Für die Anwendung der „es sei denn“-Klausel ist es nicht erforderlich, dass der Auftraggeber auch Einblick in das Ausmaß der Preiserhöhung hatte; es genügt, dass er die Notwendigkeit der Preiserhöhung kannte oder hätte verstehen müssen. Daher ist es weiterhin ratsam, dass der Auftragnehmer die Notwendigkeit einer Preiserhöhung stets rechtzeitig und nachweisbar ankündigt und, wenn möglich, im Voraus Vereinbarungen über den Umfang der Mehrarbeit trifft. Wir beraten sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber – von internationalen Baukonzernen bis hin zu kleinen Bauunternehmen –, ob eine wirksame Ankündigung erfolgt ist und ob die Mehrarbeit gerechtfertigt berechnet wird.
Wenn die Parteien keine feste Höhe für die Preiserhöhung vereinbart haben, ist gemäß Artikel 7:752 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ein angemessener Preisaufschlag fällig. Haben die Parteien bei Vertragsschluss lediglich einen Zielpreis vereinbart, darf dieser grundsätzlich um nicht mehr als zehn Prozent überschritten werden. Der Auftragnehmer darf nur dann mehr als zehn Prozent über dem Zielpreis berechnen, wenn er den Auftraggeber so früh wie möglich über die voraussichtliche weitere Kostenüberschreitung informiert hat, sodass dieser die Arbeiten noch begrenzen oder vereinfachen kann. Diese Bestimmung ist verbindlich; die Parteien können in ihrer Vereinbarung davon abweichen. Die Informations- und Warnpflicht des Auftragnehmers wird insbesondere gegenüber Verbrauchern streng ausgelegt.
Das niederländische Bürgerliche Gesetzbuch sieht keine gesonderte allgemeine Regelung für Minderungsleistungen vor – also Leistungen, die im Vertragspreis enthalten waren, aber letztlich nicht erbracht wurden. Häufig wird auf die Klausel zur Teilkündigung zurückgegriffen, wonach der Auftraggeber weiterhin den vollen Preis abzüglich der durch die Nichterfüllung erzielten Einsparungen für den Auftragnehmer zu zahlen hat. Dies kann zu Streitigkeiten über die tatsächliche Einsparung des Auftragnehmers und die ihm zustehende Marge führen.
Bei Anwendung des UAV 2012 werden Mehr- und Minderungsleistungen in der Endabrechnung gegeneinander aufgerechnet. Eine Sonderregelung findet sich in Absatz 35 des UAV 2012: Übersteigt die Gesamtminderung der Leistungen die Gesamtzunahme der Leistungen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen Betrag in Höhe von zehn Prozent der Differenz. Diese Regelung dient dem Ausgleich des durch die Nettoverringerung des Leistungsumfangs entstandenen Gewinnverlusts.
Sofern die Einheitlichen Verwaltungsbedingungen 2012 auf den Bauvertrag Anwendung finden, enthält Kapitel X ein detailliertes System zur Abrechnung von Mehr- und Minderleistungen. Gemäß § 35 der UAV 2012 erfolgt die Abrechnung unter anderem in folgenden Fällen:
Änderungen der Spezifikationen (Absatz 36), wenn der Auftraggeber oder die Geschäftsleitung die Spezifikationen ändert.
Abweichungen von den vorläufigen Summen (Absatz 37): geschätzte Beträge für Komponenten, deren Preis noch nicht festgelegt ist.
Abweichungen von den geschätzten Mengen (Absatz 38).
Abweichungen von den erstattungsfähigen Mengen (Absatz 39), die auf Basis der tatsächlich verarbeiteten Mengen abgerechnet werden.
In der Praxis sind vorläufige Summen und variable Mengen ein häufiger Streitpunkt zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Welche Regelungen Anwendung finden – die gesetzlichen Bestimmungen gemäß Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder die des UAV 2012 – ist maßgeblich für den Ausgang. Wir prüfen für Sie, welche Regelung gilt und welche Auswirkungen dies auf Ihre Position hat.
In der Praxis drehen sich Streitigkeiten über Mehr- und Minderungsarbeiten oft um dieselben wiederkehrenden Fragen: Handelt es sich tatsächlich um Mehrarbeit oder war die Arbeit bereits im ursprünglichen Vertrag enthalten? Hat der Auftragnehmer rechtzeitig und verständlich auf die Preiserhöhung hingewiesen? Welcher Betrag ist angemessen, wenn kein Festpreis vereinbart wurde? Und wie viel hat der Auftragnehmer im Falle einer Minderung der Arbeiten tatsächlich eingespart? Der Auftragnehmer, der Mehrarbeit geltend macht, trägt in der Regel die Beweislast dafür, dass der Auftrag für die Mehrarbeit erteilt und die Warnpflicht erfüllt wurde. Eine ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation – in Auftragsbestätigungen, Bauberichten und E-Mails – ist daher von großer Bedeutung.
Unsere Anwälte und internen Rechtsberater vertreten Sie in diesen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten und, falls vereinbart, vor dem Schiedsgericht für Baustreitigkeiten. Wir tun dies für Mandanten und Bauunternehmen jeder Größe, vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke, der seine Geschäftsräume renovieren lässt.
Zusätzliche und reduzierte Aufträge sind Teil unserer umfassenderen Spezialisierung im Baurecht. Innerhalb dieses Rahmens beraten wir auch zu verwandten Themen wie Kauf- und Bauverträgen, Haftung für Baumängel und Zurückbehaltungsrechten.
Bei MKB Juristen arbeiten Anwälte und Unternehmensjuristen in gemischten Teams zusammen. So vereinen wir die Prozesserfahrung der Anwälte mit der praxisorientierten, wirtschaftlichen Perspektive der Unternehmensjuristen. Ob es um die Anfechtung einer hohen Vertragssumme oder um eine Rechnung für unerwartete Zusatzleistungen geht – wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die optimale Vorgehensweise. Haben Sie Fragen zu zusätzlichen oder reduzierten Arbeitsleistungen? Kontaktieren Sie uns gerne.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir unterstützen sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Mehr- und Minderungsarbeiten.
Streitigkeiten über Mehr- und Minderarbeit lassen sich oft durch klare Vereinbarungen und Dokumentation vermeiden. Folgende Risiken treten regelmäßig wieder auf.
Zunächst klären wir, welches Rechtsregime Anwendung findet – die gesetzlichen Bestimmungen in Buch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches oder die UAV 2012 – und deren Auswirkungen auf Ihre Position. Anschließend wählen wir gemeinsam mit Ihnen den effektivsten Weg: erfolgreiche Verhandlungen oder, falls erforderlich, ein Verfahren vor Gericht oder der Schiedsstelle für Baustreitigkeiten. Da Anwälte und Unternehmensjuristen in unserer Kanzlei eng zusammenarbeiten, verbinden wir Prozessstärke mit einer praxisorientierten, wirtschaftlichen Perspektive.
Verschaffen Sie sich in wenigen klaren Schritten Klarheit über Ihre zusätzliche und reduzierte Arbeit.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Baurecht und den angrenzenden Rechtsgebieten. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb des Baurechts spezialisiert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Fachgruppen zusammengefasst. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Fachgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Fachgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Fachgruppen zurück.
Die Fragen, die uns Unternehmer am häufigsten zum Thema Mehr- und Wenigerarbeit stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Kontaktieren Sie MKB Juristen unverbindlich. Unsere Anwälte und Unternehmensjuristen helfen Ihnen gerne weiter.
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