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Ein Aktionärsbeschluss ist eine förmliche Entscheidung der Aktionäre in (oder außerhalb) der Hauptversammlung (HV) zu Angelegenheiten, die ihnen gesetzlich oder satzungsmäßig vorbehalten sind – wie beispielsweise die Annahme des Jahresabschlusses, die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Dividendenausschüttung, Satzungsänderungen und die Ausgabe von Aktien. Seit dem Flex-BV-Gesetz (2012) ist dies auch ohne physische Versammlung möglich, sofern alle Aktionäre schriftlich zustimmen (Artikel 2:238 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Für einige Beschlüsse (z. B. Satzungsänderungen, Kapitalherabsetzungen) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die kurze Antwort
- Was: ein schriftlicher Beschluss der Aktionäre zu einem ihnen vorbehaltenen Thema.
- Wo: auf der Hauptversammlung oder außerhalb einer Hauptversammlung mit Zustimmung aller Aktionäre.
- Wann ein Notar erforderlich ist: nur bei Entscheidungen, die die Satzung oder das Kapital betreffen (Änderung der Satzung, Kapitalherabsetzung).
- Nachweis: Die Beschlüsse müssen in einem Aktionärsregister oder Beschlussbuch aufbewahrt werden; für einige Beschlüsse ist die Einreichung bei der Handelskammer obligatorisch.
Für welche Themen?
Das Gesetz und die Satzung legen fest, welche Entscheidungen den Aktionären vorbehalten sind. Häufige Themen:
- Annahme des Jahresabschlusses.
- Gewinnverteilung / Dividendenzahlung.
- Bestellung, Suspendierung und Entlassung von Direktoren und Aufsichtsratsmitgliedern.
- Änderung der Satzung.
- Ausgabe neuer Aktien.
- Kauf oder Einziehung von Aktien.
- Fusion, Aufteilung oder Auflösung.
- Entlastung des Vorstands hinsichtlich der verfolgten Politik.
Der Gesellschaftervertrag kann weitere Punkte für die Gesellschafter vorsehen (Vorbehaltspunkte). Siehe: Was ist in einem Gesellschaftervertrag enthalten?
Beschluss der Generalversammlung
Die klassische Route. Schritte:
- Einberufung durch den Vorstand (oder in Ausnahmefällen durch die Aktionäre): mindestens acht Tage im Voraus, mit einer Tagesordnung.
- Beschlussfähigkeit und Mehrheit gemäß Satzung – oft eine einfache Mehrheit, die manchmal für wichtige Entscheidungen erforderlich ist.
- Protokollentwurf und Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und den Schriftführer .
- Eintragung im Aktienregister oder Protokollbuch; mögliche Benachrichtigung der Handelskammer (z. B. im Falle eines Wechsels der Geschäftsführung).
Entscheidung außerhalb der Sitzung
Seit 2012 kann ein Aktionärsbeschluss auch schriftlich ohne physische Versammlung gefasst werden. Bedingungen:
- Alle stimmberechtigten Aktionäre stimmen schriftlich zu.
- Den Direktoren und etwaigen Aufsichtsratsmitgliedern wird die Möglichkeit eingeräumt, im Voraus Empfehlungen abzugeben (ohne dass eine Zustimmung erforderlich ist).
- Die Entscheidung und die Einwilligung werden auf Papier oder digital festgehalten.
Praktisch und ideal für Einzelunternehmer oder kleine Teams. Mit zwei einverstandenen Gesellschaftern: fünf Minuten Arbeit.
Wann wird ein Notar benötigt?
Für konkrete Entscheidungen:
- Änderung der Satzung — siehe Änderung der Satzung der BV.
- Aktienübertragung (Übertragungsurkunde).
- Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.
- Rechtliche Fusion oder Aufspaltung.
Für die Bestellung/Abberufung von Direktoren, die Annahme von Jahresabschlüssen, die Dividendenausschüttung und die Entlastung ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich – ein schriftlicher Beschluss genügt (gegebenenfalls mit Benachrichtigung der Handelskammer).
Was schreibt man in einen Aktionärsbeschluss?
Standardteile:
- Name und Handelskammernummer der BV.
- Datum der Entscheidung.
- Name und Stimmrechtsverhältnis der Aktionäre.
- Die Tagesordnungspunkte mit Begründung.
- Die konkrete Entscheidung pro Tagesordnungspunkt.
- Unterschriften aller abstimmungsberechtigten Aktionäre (für einen Beschluss außerhalb einer Hauptversammlung).
Bewahren Sie die Entscheidung sorgfältig auf – der Notar oder Käufer wird sie für nachfolgende Transaktionen einsehen wollen.
Ehrliche Empfehlung
Ein Gesellschafterbeschluss ist keine Formalität, sondern die rechtliche Grundlage für alle wichtigen Entscheidungen Ihrer BV. Dokumentieren Sie sorgfältig – ein schriftlicher Beschluss außerhalb einer Versammlung ist für die meisten KMU-BVs ausreichend. Bei wichtigen Beschlüssen (Satzungsänderung, Kapitalherabsetzung, Aktienausgabe) sollten Sie einen Notar und einen Rechtsexperten hinzuziehen.
Zum größeren Zusammenhang: Anteile an der BV und die Aktionärsvereinbarung.
Häufig gestellte Fragen
Ein förmlicher Beschluss der Aktionäre zu einem ihnen gesetzlich oder satzungsmäßig vorbehaltenen Thema – beispielsweise die Annahme des Jahresabschlusses, die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Änderung der Satzung oder die Dividendenausschüttung. Dieser Beschluss kann in der Hauptversammlung oder schriftlich außerhalb dieser gefasst werden.
Nicht mehr unbedingt. Seit dem Flex-BV-Gesetz (2012) ist ein schriftlicher Beschluss außerhalb einer Gesellschafterversammlung zulässig, sofern alle stimmberechtigten Gesellschafter zustimmen und der Vorstand im Voraus informiert wird. Dies ist besonders für kleine BVs sehr praktisch.
Das Gesetz und die Satzung regeln, welche Angelegenheiten den Aktionären vorbehalten sind. Üblicherweise sind dies: Jahresabschlüsse, Dividendenzahlungen, Bestellung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen, Aktienausgabe, Kapitalherabsetzung, Fusion/Spaltung und die Abberufung des Vorstands.
Bei Satzungsänderungen, Anteilsübertragungen, Kapitalherabsetzungen mit Widerruf, Fusionen oder Spaltungen ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Für ordentliche Beschlüsse (Jahresabschlüsse, Dividendenzahlungen, Änderungen im Vorstand) ist keine notarielle Beglaubigung notwendig; gegebenenfalls ist jedoch eine Meldung an die Handelskammer erforderlich.
Name und Handelsregisternummer der BV, Datum, Gesellschafter und deren Stimmrechte, Tagesordnungspunkte, jeweiliger Beschluss und Unterschriften der Gesellschafter. Im Gesellschafterregister oder Protokollbuch aufbewahren.
Grundsätzlich genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen. Für wichtigere Entscheidungen (z. B. Satzungsänderung, Auflösung) gelten häufig qualifizierte Mehrheiten (z. B. Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit). Bitte prüfen Sie Ihre Satzung.
Bei manchen Sachverhalten ist eine Meldung erforderlich – z. B. bei einem Wechsel der Geschäftsführung, einer Satzungsänderung oder einer Auflösung. Bei anderen Sachverhalten ist dies nicht der Fall (z. B. Jahresabschluss oder Entlastung). Grundsätzlich gilt: Alle im Handelsregister eingetragenen Änderungen müssen gemeldet werden.