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Über SME-AnwälteWerden Sie als Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht, oder möchten Sie einen Geschäftsführer haftbar machen? Unsere gemischten Teams aus Anwälten und internen Rechtsberatern unterstützen Sie in jeder Phase des Rechtsstreits.
Es wird immer üblicher, dass Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Vorstandsmitglieder persönlich haften. Daher schließen die meisten Geschäftsführer eine D&O-Versicherung ab. Es ist jedoch möglich, dass keine solche Versicherung besteht oder der betreffende Streitfall in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist. Die Haftung von Geschäftsführern kann sich auf das gesamte Privatvermögen erstrecken. Eine solche Haftung entsteht häufig, wenn ein Geschäftsführer sich in schwerwiegend verwerflicher Weise verhält. Auch die verspätete Zahlung von Steuerschulden kann eine Haftung von Geschäftsführern nach sich ziehen. Schließlich sind Geschäftsführer kurz vor oder während eines Insolvenzverfahrens einem erhöhten Risiko ausgesetzt.
Hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern lassen sich zwei Formen unterscheiden. Erstens kann ein Geschäftsführer intern haftbar gemacht werden. Dies bedeutet, dass er von seinem eigenen Unternehmen, seiner Institution oder dem Insolvenzverwalter haftbar gemacht wird. Die zweite Form ist die externe Haftung von Geschäftsführern. Diese tritt ein, wenn ein Geschäftsführer von einem Dritten haftbar gemacht wird. In vielen Fällen handelt es sich bei diesem Dritten um einen Gläubiger.
Unsere Fachgruppe bietet Rechtsberatung im Bereich der Geschäftsführerhaftung. Wir vertreten Geschäftsführer unter anderem in Haftungsverfahren. Darüber hinaus unterstützen wir Organisationen und Privatpersonen, die einen Geschäftsführer haftbar machen möchten. Innerhalb unserer Prozessabteilung verfügen wir über die Expertise, um in Fällen der Geschäftsführerhaftung eine fundierte Rechtsvertretung zu gewährleisten.
Wir verfügen über das Wissen und die Expertise, um vielfältige Aufgaben zu übernehmen: von der Beratung bis zur Streitbeilegung. Unser erfahrenes Team aus Anwälten und Rechtsexperten ist auf die Haftung von Geschäftsführern spezialisiert. Kontaktieren Sie uns, um die Möglichkeiten zu besprechen.
Die Haftung eines Geschäftsführers führt fast immer zu einem Streitfall: Gläubiger, das Unternehmen selbst oder ein Insolvenzverwalter vertreten die Auffassung, dass der Geschäftsführer die Kosten für Schäden oder einen Fehlbetrag persönlich tragen muss. Daher betrachten wir in unserer Prozessführung/Streitbeilegung die Haftung von Geschäftsführern primär als verfahrensrechtliche Frage: Wer trägt die Beweislast, welcher Maßstab ist anzuwenden und wie läuft das Verfahren vor Gericht ab? Unsere gemischten Teams aus Anwälten und Unternehmensjuristen unterstützen sowohl internationale Konzerne als auch den Bäcker um die Ecke – als Kläger, der einen Geschäftsführer verklagen möchte, und als Verteidiger des verklagten Geschäftsführers.
Die Haftung von Geschäftsführern hat verschiedene Rechtsgrundlagen, von denen jede ihren eigenen Beweismaßstab und ihre eigene Beweislast mit sich bringt:
Die anwendbare Rechtsgrundlage bestimmt den gesamten Verfahrensablauf. Daher prüfen wir stets zunächst, auf welcher Grundlage die Haftungsklage erhoben wird und wo die Beweislage das größte Gewicht hat.
Eine gängige Grundlage für die Haftung von Unternehmen gegenüber Dritten ist der sogenannte Beklamelstandard. Dieser greift, wenn ein Geschäftsführer im Namen des Unternehmens Verpflichtungen eingeht, obwohl er weiß oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Unternehmen diese nicht erfüllen kann und auch keine Rückgriffsmöglichkeiten bietet. Ein verwandter Fall ist die selektive Begleichung von Forderungen: die bewusste Befriedigung bestimmter (oft verbundener) Gläubiger, während andere Gläubiger leer ausgehen. In beiden Fällen dreht sich der Streit um das Wissen und die Absicht des Geschäftsführers zum Zeitpunkt der Handlung – ein entscheidender Beweisgrund, von dem der Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens abhängt.
Nach einer Insolvenz kann der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer gemäß Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar machen. Der Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass der Vorstand seine Pflichten offenkundig mangelhaft erfüllt hat und dies eine wesentliche Ursache der Insolvenz war. Die Beweislast ist in zwei Punkten erleichtert: Hat der Vorstand die Aufzeichnungspflicht gemäß Artikel 2:10 oder die Veröffentlichungspflicht gemäß Artikel 2:394 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches , gilt eine mangelhafte Geschäftsführung als erwiesen, und es besteht die widerlegbare Vermutung, dass dies eine wesentliche Ursache der Insolvenz war. Der Geschäftsführer kann diese Vermutung widerlegen, indem er nachweist, dass andere Tatsachen und Umstände – eine außerhalb seines Einflussbereichs liegende Ursache – die Insolvenz verursacht haben. Unklare Einreden ohne numerische Untermauerung scheitern in der Rechtsprechung in der Regel; eine gut dokumentierte Verteidigung ist entscheidend.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer gesamtschuldnerisch: Ein Gläubiger oder Insolvenzverwalter kann jeden Geschäftsführer in voller Höhe haftbar machen. Ein einzelner Geschäftsführer kann sich jedoch durch einen Freispruch von der Haftung befreien, indem er nachweist, dass ihm die Pflichtverletzung nicht zuzurechnen ist und er nicht fahrlässig gehandelt hat, indem er keine Maßnahmen zur Abwendung der Folgen ergriffen hat. Darüber hinaus kann das Gericht die Haftungssumme reduzieren, beispielsweise wenn diese angesichts der Art und Schwere der mangelhaften Geschäftsführung unverhältnismäßig hoch ist. Eine zuvor erteilte Restschuldbefreiung schützt zudem nicht vor allen Ansprüchen – im Insolvenzverfahren und gegenüber Dritten ist die Restschuldbefreiung oft wirkungslos. Wir bringen diese Einreden frühzeitig vor, da sie das Ergebnis und die Höhe eines möglichen Urteils maßgeblich beeinflussen.
Ein Streitfall über die Haftung von Geschäftsführern umfasst typischerweise die folgenden Phasen:
Bitte beachten Sie, dass Ansprüche einer Verjährungsfrist unterliegen; daher ist ein rechtzeitiges Handeln wichtig, sowohl für die Partei, die den haftenden Dritten in Anspruch nimmt, als auch für den Geschäftsführer, der Rechtssicherheit anstrebt.
Die Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern steht selten isoliert da. Häufig ist sie mit Insolvenzverfahren und der Abwicklung von Sicherungsrechten, mit einem zugrundeliegenden Gesellschafterstreit oder Untersuchungsverfahrenoder mit Ansprüchen aus dem Bereich der Berufshaftung. Wir analysieren das Zusammenspiel dieser Prozesse, um eine optimale Abstimmung von Verteidigung und Strategie zu gewährleisten.
Wann hafte ich als Geschäftsführer persönlich?
Grundsätzlich haftet nur die juristische Person. Nur bei schwerem persönlichem Fehlverhalten – wie etwa dem Eingehen von Verpflichtungen ohne Deckung, selektiver Zahlung oder grober Vernachlässigung der Geschäftsführung – können Sie persönlich, bis hin zu Ihrem Privatvermögen, haftbar gemacht werden.
Bietet meine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) umfassenden Schutz?
Nicht immer. Streitigkeiten können in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sein, oder es wurde keine Versicherung abgeschlossen. Wir prüfen, ob die Police Deckung bietet und beziehen den Versicherer frühzeitig in den Prozess ein.
Kann der Insolvenzverwalter mich nach der Insolvenz einfach haftbar machen?
Der Insolvenzverwalter muss offenbar eine unsachgemäße Geschäftsführung und den ursächlichen Zusammenhang mit der Insolvenz nachweisen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Aufzeichnungs- oder Veröffentlichungspflichten kehrt sich die Beweislast teilweise um, aber Sie können diese Vermutung mit einer dokumentierten Verteidigung widerlegen.
Gilt dies auch für Kleinunternehmer?
Ja. Die Haftung von Geschäftsführern betrifft Unternehmen jeder Größe, von internationalen Konzernen bis hin zum Bäcker um die Ecke. Wir unterstützen sowohl große Organisationen als auch einzelne Geschäftsführer mit Anwälten und internen Rechtsberatern.
Was können Sie für mich tun?
Wir vertreten Geschäftsführer, gegen die Klage erhoben wird, sowie Parteien, die einen Geschäftsführer haftbar machen wollen – von der ersten Beratung und einer förmlichen Aufforderung bis hin zum vollständigen Gerichtsverfahren.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir vertreten Geschäftsführer, gegen die Klage erhoben wird, sowie Parteien, die einen Geschäftsführer haftbar machen wollen.
Die Haftung von Geschäftsführern kann sich auf das gesamte Privatvermögen erstrecken und betrifft grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch. Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung der Grundlage, der Beweislage und des Versicherungsschutzes begrenzt dieses Risiko.
Wir betrachten die Haftung von Geschäftsführern als verfahrenstechnische Frage: Wer trägt die Beweislast und welcher Maßstab ist anzuwenden? Darauf basierend entscheiden wir zwischen Verteidigung, Verhandlung und Gerichtsverfahren und bringen frühzeitig Entlastungs- und Minderungsgründe vor.
Ein Streitfall über die Haftung von Geschäftsführern umfasst typischerweise vier Phasen.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Unser Team aus Rechtsexperten und Anwälten ist auf Prozessführung spezialisiert. Wir bieten umfassende Rechtsberatung zu allen Fragen der Prozessführung. Wir vertreten Sie vor Gericht sowie in außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren. Unsere Prozessrechtsabteilung verfügt über alle notwendigen Kenntnisse im Zivilprozessrecht und kann Unternehmen daher optimal vertreten. Bei Bedarf arbeitet unsere Prozessrechtsabteilung eng mit anderen Fachgruppen zusammen, um spezialisiertes juristisches Fachwissen zu ergänzen.
Die Fragen, die uns Geschäftsführer und Gläubiger am häufigsten stellen.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
Kontaktieren Sie MKB Juristen. Unsere Anwälte und Rechtsexperten werden Ihren Fall prüfen und gemeinsam mit Ihnen die Strategie festlegen.
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