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Ein Geschäftsführer wird per Gesellschafterbeschluss abberufen – dadurch wird das gesellschaftsrechtliche Verhältnis beendet. Anschließend erfolgt die Regelung nach Arbeitsrecht: Auflösung des Arbeitsvertrags oder Abschluss einer Abfindungsvereinbarung. Anders als bei einem regulären Angestellten ist kein Verfahren vor dem Arbeitsgericht erforderlich; im Streitfall steht das Amtsgericht direkt zur Verfügung. Praktisch geht es schneller als bei einer regulären Kündigung, rechtlich ist es jedoch komplexer.
Die kurze Antwort
- Gesellschaftsrecht: Ein Beschluss der Aktionäre beendet das Amt des Direktors.
- Arbeitsrecht: Separate Regelung des Arbeitsvertrags erforderlich.
- Kein UWV: Statutarischer Direktor fällt aus dem UWV-Verfahren.
- Recht auf Anhörung: Der Direktor muss die Möglichkeit haben, vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.
- Übergangszahlung: anwendbar im Falle einer Kündigung auf Initiative des Unternehmens.
Die beiden Spuren
Ein gesetzlicher Geschäftsführer hat typischerweise zwei Beziehungen zum Unternehmen:
- Im Sinne des Gesellschaftsrechtsist er Geschäftsführer. Die Tätigkeit endet durch Beschluss der Aktionäre (Art. 2:244 BW).
- Arbeitsrecht: Er ist Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, Abfindungsvereinbarung oder gerichtliche Auflösung.
Die Beendigung des einen Arbeitsverhältnisses führt nicht automatisch zur Beendigung des anderen. Vergessen Sie nicht die arbeitsrechtliche Regelung – andernfalls bleibt der Geschäftsführer formal Angestellter mit Lohnanspruch.
Der Beschluss der Aktionäre
Schritte:
- Einberufung der Generalversammlung: mindestens 8 Tage im Voraus, mit Tagesordnung.
- Recht auf Anhörung: Der Direktor muss die Möglichkeit haben, zu antworten – Einladung zur Besprechung.
- Abstimmung: in der Regel einfache Mehrheit; die Satzung kann jedoch etwas anderes vorsehen.
- Protokoll: unterzeichnet vom Vorsitzenden.
- Mitteilung der Handelskammer: Meldung eines Direktorenwechsels innerhalb einer Woche.
Fehlt es an Anhörungsrecht oder wird das korrekte Verfahren eingehalten? Die Entscheidung kann vom Richter des Unterbezirksgerichts aufgehoben werden.
Vergleich nach dem Arbeitsrecht
Drei Routen:
- Vergleichsvereinbarung: im gegenseitigen Einvernehmen. Oft der schnellste Weg. Siehe Vergleichsvereinbarung.
- Kündigung des Arbeitsvertrags: durch das Unternehmen, sofern diese begründet ist. Im Streitfall Anrufung des Amtsgerichts (ausgenommen UWV).
- Auflösung durch das Gericht: im Falle einer Streitigkeit über die Angemessenheit.
Der Oberste Gerichtshof urteilt: Der Beschluss der Aktionäre zur Entlassung stellt gleichzeitig eine Beendigung des Arbeitsvertrags dar (HR Hoffman/UNESCO). Zur Sicherheit sollte dies dennoch ausdrücklich protokolliert werden.
Übergangszahlung und ergänzende Entschädigung
Einem gesetzlichen Geschäftsführer steht bei einer Entlassung auf Veranlassung des Unternehmens gemäß Artikel 7:673 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches eine Übergangsentschädigung zu. Darüber hinaus wird häufig eine zusätzliche Entschädigung (z. B. ein bis zwei Jahresgehälter) gewährt, da:
- Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein Arbeitnehmer im Sinne der UWV als Geschäftsführer/Hauptaktionär mit > 5 % Aktienanteil).
- Lange Dienstzeiten und große Einkommensunterschiede.
- Häufig ein Managementvertrag mit Kündigungsfristen.
Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, werden die Beträge häufig in einer Vergleichsvereinbarung festgelegt.
Sonderstellung des Direktors/Hauptaktionärs
Ein Direktor-Hauptaktionär (DGA, ≥ 5 % der Aktien) bekleidet eine besondere Position:
- Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld – kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Entlassung.
- Arbeitnehmer im Sinne anderer Gesetze (Lohnsteuer, Krankengeld).
- Beschluss der Aktionäre durch den Geschäftsführer und Hauptaktionär selbst? Keine Frage.
- Im Falle der Abberufung eines Mehrheitsaktionärs als Geschäftsführer: oft ein Konflikt, sowohl rechtlich als auch emotional.
Ehrliche Empfehlung
Die Abberufung eines gesetzlichen Geschäftsführers ist formal einfacher als die eines regulären Angestellten (ohne Beteiligung der UWV), die Komplexität liegt jedoch in der zusätzlichen Vergütung, dem Managementvertrag und der Aktienbeteiligung. Ziehen Sie einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Eine Abfindungsvereinbarung vermeidet fast immer langwierige Gerichtsverfahren.
Im weiteren Kontext: die Entlassung eines Mitarbeiters und der Wechsel eines Geschäftsführers.
Häufig gestellte Fragen
Durch einen Gesellschafterbeschluss zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses (Art. 2:244 BW) und anschließende Regelung nach Arbeitsrecht – Kündigung, Abfindungsvereinbarung oder Auflösung durch das Amtsgericht. Nicht über das UWV-Verfahren.
Ein gesetzlich bestellter Geschäftsführer fällt nicht unter das UWV-Verfahren. Streitigkeiten über seine Entlassung werden direkt vor dem Amtsgericht verhandelt. Darüber hinaus hat ein Geschäftsführer mit bedeutendem Aktionärsanteil (≥ 5 % der Anteile) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Häufig wird bei Entlassung eine höhere Abfindung gezahlt.
Ja. Für den Beschluss der Aktionäre muss dem Geschäftsführer die Möglichkeit gegeben werden, seinen Standpunkt darzulegen. Fehlt dieses Recht, ist der Beschluss vor dem Amtsgericht anfechtbar.
Ja, gemäß Art. 7:673 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches: ein Drittel eines Monatsgehalts pro Dienstjahr. Häufig wird aufgrund der besonderen Stellung, der langen Betriebszugehörigkeit und des Fehlens von Arbeitslosengeld (für einen Geschäftsführer und Hauptaktionär) zusätzlich eine Vergütung gezahlt.
Nein, ein DGA (Direktor und Hauptaktionär mit mindestens 5 % der Aktien) gilt nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitslosengeldes. Daher wird in der Abfindungsvereinbarung häufig eine höhere Abfindung vereinbart.
Nach ständiger Rechtsprechung (HR Hoffman/UNESCO) kann ein Kündigungsbeschluss der Gesellschafter gleichzeitig als Beendigung des Arbeitsvertrags gelten. Um jedoch sicherzugehen, sollte dies im Beschluss und im Bestätigungsschreiben ausdrücklich festgehalten werden.
Rechtshilfe für das Unternehmen: 1.500 € – 7.500 €. Für den Geschäftsführer: oft 1.000 € – 5.000 €. Hinzu kommen eine Übergangsvergütung und eine zusätzliche Abfindung (oft 6–24 Monatsgehälter). Im Falle eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht fallen die Kosten deutlich höher aus.