MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
- Kundenspezifische Verträge, Geschäftsbedingungen und Rechtsdokumente
- Budgetfreundlich und transparent hinsichtlich der Kosten im Voraus
- Fordern Sie eine kostenlose Beratung oder ein unverbindliches Angebot an
Eine Kündigung in den Niederlanden ist nicht unkompliziert – Sie benötigen einen gesetzlichen Kündigungsgrund (Artikel 7:669 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) und müssen das korrekte Verfahren einhalten: UWV (betriebliche Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen oder bei Langzeiterkrankung), Amtsgericht (sonstige Gründe), Abfindungsvereinbarung (bei gegenseitigem Einvernehmen) oder fristlose Kündigung (dringender Grund). In fast allen Fällen ist zudem eine Abfindung fällig. Es ist kein einfacher Weg – aber es gibt klare Regeln, die Sie befolgen müssen.
Die kurze Antwort: fünf Routen
- Vergleichsvereinbarung (VSO): Gegenseitige Konsultation, schnellster Weg. Siehe VSO.
- UWV-Verfahren: im Falle einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen oder einer Langzeiterkrankung (nach 104 Wochen).
- Richter am Unterbezirksgericht: im Falle anderer Entlassungsgründe (schlechte Leistung, angespanntes Verhältnis usw.).
- Fristlose Entlassung: aus dringenden Gründen, mit sofortiger Wirkung.
- Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags: kraft Gesetzes, unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Die gesetzlichen Kündigungsgründe
Artikel 7:669 des niederländischen Zivilgesetzbuches kennt die Gründe a–i (oft abgekürzt als a-Grund, d-Grund usw.):
- Grund a: wirtschaftliche Gegebenheiten des Unternehmens → UWV-Verfahren.
- Grund b: langfristige Arbeitsunfähigkeit (≥ 104 Wochen) → UWV.
- Grund c: häufiges Fernbleiben vom Dienst mit unverhältnismäßigen Folgen → Richter am Unterbezirksgericht.
- d-ground: Dysfunktion — siehe Dysfunktion.
- e-ground: schuldhafte Handlung oder Unterlassung.
- Grund f: Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen.
- Grund g: gestörtes Arbeitsverhältnis.
- h-Grund: Sonstige Umstände (Restkategorie).
- i-ground („Kumulierungsgrundstück“): Kombination aus zwei unvollständigen Grundstücken, seit 2020.
Für jedes Grundstück gelten spezifische Anforderungen – die Erstellung eines Dossiers ist für die meisten Grundstücke unerlässlich.
Die UWV-Route
Im Falle von Grund a (betriebliche wirtschaftliche Gründe) oder Grund b (langfristige Krankheit):
- Antrag an die UWV mit entsprechenden Unterlagen.
- Dem Mitarbeiter wurde eine Frist zur Verteidigung gesetzt.
- Die UWV entscheidet innerhalb von 4 Wochen; wird ihr stattgegeben, kann der Arbeitgeber den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist beenden.
- Gesamte Lieferzeit: 8–12 Wochen.
Im Falle einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen kommt das Spiegelungsprinzip zum Tragen: Wer ausscheiden muss, richtet sich nach Altersgruppe und Position.
Der Weg zum Unterbezirksgericht
Für sonstige Gründe (c, d, e, f, g, h, i):
- Antrag an das Unterbezirksgericht.
- Der Mitarbeiter antwortet; mögliche mündliche Anhörung.
- Der Richter prüft, ob Gründe vorliegen und ob eine Versetzung nicht zumutbar war.
- Lieferzeit: 3–6 Monate.
Der Richter kann die Kündigung entweder zulassen oder ablehnen. Im Falle einer Ablehnung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.
Übergangszahlung
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber (außer in dringenden Fällen) ist eine Abfindung obligatorisch (Art. 7:673 BW): ein Drittel des Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Maximal 94.000 € im Jahr 2024 oder ein Jahresgehalt bei höherem Einkommen. Gilt ab dem ersten Tag seit dem WAB (2020).
Sofortige Entlassung
Bei Vorliegen eines dringenden Grundes (Art. 7:678 BW) – Diebstahl, Gewalt, systematische Arbeitsverweigerung, Fälschung – ist eine fristlose Kündigung ohne Abfindung zulässig. Strenge Auflagen:
- Unmittelbar (innerhalb weniger Tage) nach der Entdeckung.
- Nennen Sie den dringenden Grund ausdrücklich.
- Schriftlich festhalten.
Risiko: Im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung kann der Arbeitnehmer vor Gericht Lohnforderungen in Höhe von bis zu mehreren zehntausend Euro geltend machen. Nicht ohne fachkundige Beratung.
Dateierstellung – entscheidend
Für die Klagegründe d (Funktionsstörung) und e (schuldhaftes Verhalten) wird die Erfolgswahrscheinlichkeit anhand der Fallakte ermittelt:
- Leistungsbeurteilungen wurden erfasst.
- Offizielle Warnungen – siehe offizielle Warnung.
- Verbesserungsplan mit SMART-Zielen und Zeitplan.
- Schriftliche Bestätigung der Vereinbarungen.
Ohne eine Akte ist ein Entlassungsgrund wegen schweren Fehlverhaltens vor dem Unterbezirksgericht praktisch unbegründet.
Ehrliche Empfehlung
Die Kündigung eines Mitarbeiters ist ein komplexer juristischer Vorgang. In 80 % der Fälle ist eine außergerichtliche Einigung schneller, kostengünstiger und weniger streitig als der Weg über die Arbeitsvermittlung oder das Amtsgericht. Ziehen Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu, bevor Sie beginnen – ein Fehltritt ist oft teurer als eine gute Beratung.
Zu den Grundlagen: Arbeitsvertrag und Vergleichsvereinbarung.
Häufig gestellte Fragen
Es gibt fünf Wege: Aufhebungsvertrag (gegenseitige Absprache), Arbeitsgericht (aus wirtschaftlichen Gründen oder bei Langzeiterkrankung), Amtsgericht (sonstige Gründe), fristlose Kündigung (dringender Grund) oder Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags. Welcher Weg Anwendung findet, hängt vom Kündigungsgrund gemäß Artikel 7:669 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ab.
Art. 7:669 BW: a (betriebliche Gründe), b (langfristige Krankheit), c (häufige Abwesenheit), d (Funktionsstörungen), e (schuldhaftes Verhalten), f (Gewissensverweigerung), g (angespanntes Verhältnis), h (Ruhe), i (kumulierte Gründe). Spezifische Anforderungen für jeden Grund.
Ein Drittel des Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr (Art. 7:673 BW). Höchstbetrag 94.000 € im Jahr 2024 oder ein Jahresgehalt bei höherem Einkommen. Die Abfindung ist bei betriebsbedingter Kündigung obligatorisch, außer im Falle einer dringenden Kündigung (fristlose Entlassung).
Eine Einigung wird in der Regel innerhalb von 2–6 Wochen erzielt, während das Verfahren bei der Arbeitsvermittlungsstelle (UWV) 8–12 Wochen und vor dem Amtsgericht 3–6 Monate dauern kann. Die Einigung ist nur mit der Mitwirkung des Arbeitnehmers möglich; im Konfliktfall sind ein Verfahren bei der Arbeitsvermittlungsstelle oder vor Gericht unausweichlich.
Nur in dringenden Fällen (Art. 7:678 BW): Diebstahl, Gewalt, systematische Arbeitsverweigerung, Urkundenfälschung. Strenge Anforderungen: unverzüglich, schriftlich und mit ausdrücklicher Begründung. Bei ungerechtfertigtem Verhalten: hohe Lohnforderungen des Arbeitnehmers. Nicht ohne Rechtsberatung.
Bei Klagegrund d (Funktionsstörung) oder e (schuldhaftes Verhalten): Leistungsbeurteilungen, Verwarnungen, Verbesserungspläne und schriftliche Vereinbarungen. Ohne eine solide Akte lehnt der Richter am Amtsgericht einen Antrag auf Klageabweisung fast immer ab.
VSO: 500 € – 2.500 € Anwaltskosten. UWV: 1.000 € – 5.000 €. Amtsgericht: 2.500 € – 15.000 € zuzüglich Gerichtsgebühren. Hinzu kommen eine Übergangszahlung und gegebenenfalls eine zusätzliche Abfindung. Gerichtsverfahren sind mit Abstand am teuersten.