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Bei Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters ist der Arbeitgeber für 104 Wochen zur Lohnfortzahlung und Wiedereingliederung verpflichtet. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Mitarbeiter beim Arbeitsamt (UWV) einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Das Ergebnis dieser Begutachtung – teilweise Erwerbsunfähigkeit (WGA) oder dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (IVA) – bestimmt die weiteren Kosten. Arbeitgeber mit einer WGA-Selbstversicherung bleiben zehn Jahre lang haftbar. Ein gutes Fehlzeitenmanagement und eine entsprechende Versicherung können die finanziellen Folgen abmildern.
Die kurze Antwort
- 104 Wochen ununterbrochene Lohnzahlung: Verpflichtung des Arbeitgebers.
- Wiedereingliederungsverpflichtungen gemäß dem Gatekeeper Improvement Act.
- Nach 104 Wochen: WIA-Antrag an der UWV.
- WIA-Ergebnis: WGA (teilweise), IVA (vollständig dauerhaft) oder kein Anspruch.
- WGA-Selbstversicherung: 10 Jahre Arbeitgeberverantwortung im Austausch für eine niedrigere Prämie.
Der WIA-Prozess
Nach 104 Wochen Krankheit:
- Der Arbeitnehmer beantragt WIA: in der Regel in Woche 87, um sicherzustellen, dass die Entscheidung bis zum Ende der fortlaufenden Gehaltszahlung vorliegt.
- UWV führt folgende Beurteilungen durch: Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Versicherungsarzt und einen Arbeitsmediziner.
- Ergebnis: WGA, IVA oder kein Anspruch (bei einer Erwerbsunfähigkeit unter 35 %).
Die Beurteilung basiert auf der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Ein Arbeitnehmer mit einem Erwerbsminderungsverlust von weniger als 35 % hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Workers' Injury Act (WIA) – er bleibt Arbeitnehmer mit angepassten Aufgaben.
WGA gegen IVA
WGA (Arbeitswiederaufnahme für teilweise erwerbsunfähige Personen): teilweise und/oder vorübergehend erwerbsunfähig (35–80 % oder vollständig, aber nicht dauerhaft). UWV beurteilt den Genesungsfortschritt regelmäßig.
IVA (Einkommenssicherung für Schwerbehinderte): vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig (≥ 80 %, keine Besserung innerhalb von 5 Jahren zu erwarten). Höhere Leistungen, kein Druck zur erneuten Begutachtung.
Für den Arbeitgeber macht das einen Unterschied: Bei der WGA-Selbstversicherung bleibt der Arbeitgeber 10 Jahre lang verantwortlich; die IVA wird direkt von der UWV abgewickelt.
WGA-Selbstversicherungsstatus
Arbeitgeber können Folgendes wählen:
- Öffentliche Versicherung: WGA-Prämie über die Steuer- und Zollverwaltung an die UWV. Der Arbeitgeber zahlt die Prämie, die UWV zahlt die Leistung.
- Selbstversicherung (ERD): Der Arbeitgeber trägt das Unfallversicherungsrisiko (WGA) selbst für 10 Jahre; im Gegenzug niedrigere öffentliche Prämien. Oft kombiniert mit einer privaten Unfallversicherung (WGA).
ERD eignet sich für größere Arbeitgeber mit gutem Abwesenheitsmanagement. Kleinere Arbeitgeber bevorzugen in der Regel einen öffentlichen Ansatz.
Finanzielle Auswirkungen
Für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Gehalt von 4.000 €, der vollständig arbeitsunfähig wird:
- 104 Wochen ununterbrochene Gehaltszahlung: ~€105.000 einschließlich Arbeitgeberbeiträgen.
- Reintegrationskosten: 2.500 € – 7.500 € (Spur 2).
- WGA-Zahlungsverpflichtung: teilweise für weitere 10 Jahre für ERD.
Daher die Wichtigkeit einer Abwesenheitsversicherung und einer guten Wiedereingliederungsstrategie – besprechen Sie dies mit Ihrem Versicherungsberater und Steuerberater.
Was unternimmt der Arbeitgeber während des Prozesses?
- Folgen Sie Gatekeeper – siehe Mitarbeiterwiedereingliederung.
- Dokumentieren Sie alle Gespräche und Arbeitsschritte.
- Arbeiten Sie mit dem Betriebsarzt und dem betriebsärztlichen Dienst zusammen.
- Untersuchung der Möglichkeit einer Versetzung zu einer geeigneten Tätigkeit.
- Beauftragen Sie eine Reintegrationsagentur für Track 2.
- Im Falle einer Meinungsverschiedenheit: Gutachten des UWV (ca. 100 €).
Nach 104 Wochen: Entlassung aufgrund langfristiger Behinderung
Der Arbeitgeber kann nach 104 Wochen Krankheit beim UWV einen Antrag auf Entlassung stellen (Grund b, Art. 7:669 Abs. 3 Buchst. b BW). Bedingungen:
- Der Mitarbeiter ist seit mindestens 104 Wochen krank.
- Innerhalb von 26 Wochen ist keine Besserung zu erwarten.
- Innerhalb der Organisation ist keine geeignete Arbeit (Umsetzung) möglich.
Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist und Zahlung einer Abfindung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber vom UWV (Programm zur Entschädigung von Abfindungen bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit) eine Erstattung der Abfindung erhalten.
Ehrliche Empfehlung
Arbeitsunfähigkeit ist eines der teuersten Risiken für Arbeitgeber. Sorgen Sie für eine effektive Prävention (z. B. durch Maßnahmen zur Wiedereingliederung und Prävention, Arbeitsschutzmaßnahmen), eine solide Wiedereingliederungsstrategie (die Gatekeeper-Richtlinien sind unbedingt zu beachten) und einen angemessenen Versicherungsschutz. Bei längerer Krankheit sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, um die finanzielle Situation zu optimieren – insbesondere hinsichtlich Übergangszahlungen und einer möglichen Selbstversicherung nach dem WGA-Gesetz.
Verwandte Themen: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Abwesenheitsprotokoll.
Häufig gestellte Fragen
Die Situation, in der ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist. Während der ersten 104 Wochen: Weiterzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber. Danach: Antrag auf Arbeitslosenunterstützung (WIA) beim Arbeitsamt (UWV) mit einer Bewertung als Arbeitslosengeld II (WGA), Arbeitslosengeld II (IVA) oder kein Anspruch.
WGA = teilweise und/oder vorübergehend arbeitsunfähig (35–80 % oder vollständig, aber nicht dauerhaft). IVA = vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig (≥ 80 %, keine Genesung innerhalb von 5 Jahren zu erwarten). Die IVA-Leistung ist höher und unterliegt nicht dem Druck einer erneuten Begutachtung.
Der Arbeitgeber trägt das Risiko der Betriebshaftpflichtversicherung (WGA) für 10 Jahre selbst und profitiert im Gegenzug von einer niedrigeren gesetzlichen Prämie. Oft wird dies mit einer privaten Betriebshaftpflichtversicherung kombiniert. Geeignet für größere Unternehmen mit gutem Fehlzeitenmanagement.
Ja, über die UWV (Arbeitslosenhilfe) aufgrund von Grund b (langfristige Arbeitsunfähigkeit). Voraussetzungen: mindestens 104 Wochen Krankheit, keine Genesung innerhalb von 26 Wochen zu erwarten und keine zumutbare Tätigkeit im Unternehmen möglich. Bei Bewilligung: Kündigung plus Abfindung, gegebenenfalls Entschädigung durch die UWV.
Im Falle einer Kündigung aufgrund langfristiger Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber beim UWV (Übergangsgeld-Entschädigungsprogramm) eine Entschädigung beantragen. Voraussetzungen: Kündigung nach 104 Wochen Krankheit, tatsächliche Auszahlung des Übergangsgeldes. Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung.
Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Workers' Injury Act (WIA). Der/Die Arbeitnehmer/in bleibt im Arbeitsverhältnis, und der Arbeitgeber passt die Arbeit den verbleibenden Fähigkeiten an. Bei anhaltender Diskrepanz zwischen Arbeit und Fähigkeiten ist ein anderer Weg erforderlich (geeignete Arbeit oder letztlich ein anderes Kündigungsverfahren).
Bei zweijähriger ununterbrochener Gehaltszahlung von 4.000 € monatlich: ca. 105.000 € inklusive Arbeitgeberbeiträgen. Hinzu kommen Wiedereingliederungskosten von 2.500 € bis 7.500 €. Mit WGA-Selbstversicherung: Folgekosten über 10 Jahre. Erheblich – daher die Bedeutung einer Krankentagegeldversicherung.