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Im Krankheitsfall eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber mindestens 70 % des Gehalts für 104 Wochen weiterzahlen (Artikel 7:629 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Dieser Prozentsatz ist aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oft höher: 100 % im ersten und 70 % im zweiten Jahr sind eine gängige Kombination. Zusätzlich zur Lohnfortzahlung gelten Wiedereingliederungspflichten (Poortwachter). Für KMU-Arbeitgeber kann eine Langzeiterkrankung eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen – daher sind ein Abwesenheitsprotokoll und eine entsprechende Versicherung von großer Bedeutung.
Die kurze Antwort
- Dauer: 104 Wochen (die ersten 2 Krankheitsjahre).
- Mindestens: 70 % des Lohns, wobei der Mindestlohn die Untergrenze darstellt.
- Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag: oft höhere Prozentsätze (100 % im ersten Jahr, 70 % im zweiten Jahr üblich).
- Reintegration: Aktive Verpflichtungen gemäß dem Gatekeeper Improvement Act.
- Nach 104 Wochen: WIA-Antrag über UWV.
Die gesetzliche Regelung
Gemäß Artikel 7:629 des niederländischen Zivilgesetzbuches:
- Der Arbeitgeber zahlt während der Krankheit mindestens 70 % des Gehalts.
- Erste 52 Wochen: mindestens der gesetzliche Mindestlohn.
- Zweite 52 Wochen: mindestens 70 % des zuletzt verdienten Gehalts.
- Gesamt: 104 Wochen.
Der gesetzliche Mindestlohn liegt in der Regel unter dem, was in der Praxis gezahlt wird. Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen höhere Prozentsätze vor.
Übliche erhöhte Prozentsätze
Die Bestimmungen der CLA variieren, sind aber häufig:
- Jahr 1: 100 % (volles Gehalt).
- Jahr 2: 70 % (gesetzliches Minimum).
Einige Tarifverträge sehen vor: 100 % im ersten Jahr, 90 % im zweiten Jahr. Alternativ ist eine Kombination mit einem Zuschlag auf 100 % im zweiten Jahr unter der Voraussetzung einer aktiven Wiedereingliederung möglich. Bitte prüfen Sie den Tarifvertrag und den Arbeitsvertrag.
Die finanziellen Auswirkungen für Arbeitgeber
Für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 € beträgt die Entschädigung im ersten Krankheitsjahr 100 % und im zweiten 70 %:
- Jahr 1: € 48.000 (12 × € 4.000).
- Jahr 2: € 33.600 (12 × € 2.800).
- Gesamtes direktes Gehalt: € 81.600.
- Zuzüglich Arbeitgeberbeiträge (~30%): ~105.000 € in 2 Jahren.
Dies ist insbesondere für KMU-Arbeitgeber von Bedeutung. Daher lohnt es sich, eine Abwesenheitsversicherung oder eine Selbstversicherung nach dem WGA-Modell in Betracht zu ziehen.
Wiedereingliederungsverpflichtungen (Gatekeeper)
Das Gatekeeper Improvement Act (seit 2002) schreibt die aktive Wiedereingliederung vor. Schritt-für-Schritt-Plan:
- Woche 1: Bei Krankheit dem betriebsärztlichen Dienst/Werksarzt melden.
- Woche 6: Problemanalyse durch den Betriebsarzt.
- Woche 8: Gemeinsam mit dem Mitarbeiter einen Aktionsplan ausarbeiten.
- Monatliche Auswertung: Fortschritte dokumentieren.
- Woche 42: Meldung einer Erkrankung an UWV.
- Woche 52: Erstjahresbewertung.
- Kalenderwochen 87–88: WIA-Antragstellung durch Mitarbeiter.
- Woche 104: Ende der Verpflichtung zur Weiterzahlung des Lohns; Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsunfallgesetz (WIA) oder Wiederaufnahme der Arbeit.
Die Nichteinhaltung der Gatekeeper-Vorgaben kann zu einer Lohnsanktion führen: Das UWV sieht eine Verlängerung der Lohnfortzahlung für den Arbeitgeber vor (maximal 52 zusätzliche Wochen). Siehe auch: Wiedereingliederung von Arbeitnehmern.
Was sollte der Arbeitgeber im Krankheitsfall tun?
- das Abwesenheitsprotokoll – siehe Abwesenheitsprotokoll.
- Gute Aktenführung durch den betriebsärztlichen Dienst.
- Halten Sie Kontakt zum Mitarbeiter (keine medizinischen Details, sondern den Ablauf).
- Die Reintegrationspfade 1 und 2 aktiv untersuchen
- gegebenenfalls eine Expertenmeinung von der UWV an.
Versicherung und Selbstbeteiligung
Viele KMU-Arbeitgeber haben:
- Krankengeldversicherung: Deckt die Weiterzahlung des Lohns während der Krankheit (erste 2 Jahre).
- WGA-Selbstversicherung: Der Arbeitgeber trägt das Risiko in den ersten 10 Jahren der WGA selbst und erhält im Gegenzug eine niedrigere Prämie.
- WIA-Zusatzleistung: zusätzliche Leistung über das WIA-Niveau hinaus.
Besprechen Sie mit einem Versicherungsberater, welche Kombination am besten zu Ihrer Unternehmensgröße und Ihrem Risikoprofil passt.
Ehrliche Empfehlung
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zählt in den Niederlanden zu den wichtigsten Arbeitgeberpflichten. Planen Sie dies finanziell ein (Krankengeldversicherung, Rücklagen) und sorgen Sie für ein solides Krankheitsmanagement sowie eine aktive Wiedereingliederung. Ein Lohnausfall von 52 Wochen kann leicht Zehntausende Euro kosten – mit der richtigen Dokumentation vermeidbar.
Zu verwandten Themen: Abwesenheitsprotokoll und Arbeitsunfähigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Gesetzlich vorgeschriebene 104 Wochen (Artikel 7:629 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Mindestens der gesetzliche Mindestlohn für die ersten 52 Wochen und mindestens 70 % des zuletzt verdienten Lohns für die zweiten 52 Wochen. Oftmals höher durch einen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Gesetzlicher Mindestlohn von 70 %. Oft höher gemäß Tarifvertrag: üblicherweise 100 % im ersten Jahr, 70 % im zweiten Jahr. Die genauen Prozentsätze und etwaige Zuschläge entnehmen Sie bitte Ihrem Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.
Das Gatekeeper Improvement Act (seit 2002) schreibt die aktive Wiedereingliederung erkrankter Arbeitnehmer vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchlaufen gemeinsam verschiedene Schritte: Problemanalyse, Aktionsplan und Evaluationen. Bei Nichteinhaltung drohen Lohnkürzungen durch die UWV (Union of Workers' Victims).
Die UWV gewährt eine Verlängerung der Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederungsauflagen nicht erfüllt. Diese Verlängerung beträgt maximal 52 zusätzliche Wochen, zusätzlich zu den gesetzlichen 104 Wochen. Die Kosten können Tausende bis Zehntausende Euro betragen – vermeidbar durch eine sorgfältige Wiedereingliederung.
Nicht verpflichtend, aber für KMU dringend empfohlen. Im Falle einer Langzeiterkrankung eines Mitarbeiters können die Lohnfortzahlungen jährlich Zehntausende Euro kosten. Eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung deckt diese Kosten in den ersten zwei Jahren ab.
Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung endet. Der Arbeitnehmer kann bei der UWV (Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerentlassungsbehörde) Leistungen nach dem Workers' Injury Act (WIA) beantragen; eine (teilweise) Wiederaufnahme der Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ist möglich. Bei einer Selbstversicherung nach dem Workers' Injury Act (WGA) bleibt der Arbeitgeber zehn Jahre lang für die WGA-Leistungen verantwortlich.
Eingeschränkt. Der Arbeitgeber darf erfahren, ob der Mitarbeiter krank ist, wann mit einer Genesung zu rechnen ist und ob es Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gibt. Detaillierte medizinische Informationen werden nicht weitergegeben – diese verbleiben beim Betriebsarzt. Die Privatsphäre des Mitarbeiters wird gewahrt.