Um zu unternehmen

Wie funktioniert die Wiedereingliederung von Mitarbeitern?

Die Wiedereingliederung erfolgt über Weg 1 (eigene Beschäftigung), Weg 2 (alternative Beschäftigung) und gegebenenfalls Weg 3 (nach der Wiedereingliederung nach dem WIA). Informieren Sie sich über Pflichten, Fristen und mögliche Fallstricke für Arbeitgeber.

Veröffentlicht am 23. Juni 2026 von MKBjuristen.nl
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Die Wiedereingliederung erkrankter Mitarbeiter erfolgt auf zwei Wegen: Weg 1 (Rückkehr zur ursprünglichen oder angepassten Tätigkeit im Unternehmen) und Weg 2 (geeignete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber). Weg 1 wird vor der 52. Woche geprüft; Weg 2 ab der ersten Jahresbeurteilung, falls Weg 1 keine ausreichenden Perspektiven bietet. Die Nichteinhaltung des Gatekeeper Improvement Act kann zu einer Lohnsanktion (bis zu 52 Wochen zusätzliche Lohnfortzahlung) führen – oft in Höhe von mehreren Tausend Euro. Nachfolgend finden Sie die Regeln und Tipps für Arbeitgeber.

Die kurze Antwort: zwei Spuren

  • Spur 1: Rückkehr zur eigenen oder einer anderen Tätigkeit innerhalb der eigenen Organisation. Erster Versuch.
  • Weg 2: Geeignete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Wenn Weg 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.
  • Betriebsarzt: berät beide Karrierewege, ermittelt die Arbeitsfähigkeit.
  • Aktionsplan: Erstellung in Woche 8 gemeinsam mit dem Mitarbeiter.

Die Gatekeeper-Zeitleiste

Der Arbeitgeber berät sich über Wiedereingliederungsoptionen
  • Woche 1: Meldung der Erkrankung, erster Kontakt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Woche 6: Problemanalyse durch den Betriebsarzt.
  • Woche 8: Aktionsplan erstellen.
  • Monatlich: Zwischenbewertung des Plans.
  • Woche 42: Meldung der Erkrankung an die UWV (Arbeitgeber).
  • Woche 52: Evaluation im ersten Jahr – Ergebnis bestimmt Track 2.
  • Woche 87: WIA-Antrag eines Mitarbeiters.
  • Woche 104: Ende der Verpflichtung zur Weiterzahlung der Löhne.

Tragen Sie diese Termine in Ihr Abwesenheitsprotokoll ein – siehe Abwesenheitsprotokoll.

Track 1: Eigenes Werk oder bearbeitetes Werk

Arbeitgeber und Arbeitnehmer streben eine Rückkehr in ihre ursprüngliche Position oder eine angepasste Rolle innerhalb des Unternehmens an. Untersuchen Sie Folgendes:

  • Angepasste Arbeitszeiten: weniger Stunden, andere Tage.
  • Angepasster Arbeitsplatz: Ergonomie, Arbeiten von zu Hause aus, anderer Standort.
  • Modifizierte Aufgaben: Teil der Arbeit, leichtere Arbeit.
  • Funktionsänderung innerhalb der Organisation: den Einschränkungen entsprechend.

Der Betriebsarzt berät darüber, was der Mitarbeiter vernünftigerweise leisten kann. Der Arbeitgeber muss ihm das anbieten, was vernünftigerweise angeboten werden kann.

Track 2: andere Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

Setzen Sie dies aktiv ab der ersten Jahresevaluation (Woche 52) um, falls sich Track 1 als unzureichend erweist. Praktische Umsetzung:

  • Der Arbeitgeber beauftragt eine Wiedereingliederungsagentur.
  • Bewerbungstraining, Jobcoach.
  • Der Mitarbeiter bewirbt sich aktiv um Stellen.
  • Dokumentation aller Bemühungen.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Track-2-Verfahrens – typischerweise 2.500 € bis 7.500 € pro Verfahren.

Lohnsanktionen: Was passiert, wenn man es nicht richtig macht?

Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Arbeitslosenunterstützung (KW 87) prüft das Arbeitsamt, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausreichende Maßnahmen ergriffen haben. Sind diese nicht ausreichend, verhängt das Arbeitsamt eine Lohnkürzung: die Lohnfortzahlung wird um maximal 52 weitere Wochen verlängert. Häufige Gründe für eine Lohnkürzung:

  • Der Start von Track 2 erfolgte zu spät.
  • Unzureichende Wiedereingliederungsbemühungen wurden dokumentiert.
  • Es wurde kein Aktionsplan erstellt oder dieser wurde zu spät erstellt.
  • Es wurden keine Zwischenbewertungen durchgeführt.
  • Beauftragen Sie für Track 2 keine Wiedereingliederungsagentur.

Für einen Angestellten mit einem Monatsgehalt von 4.000 €: 52 Wochen zusätzliche Gehaltsfortzahlung entsprechen einem Nettogehalt von ca. 36.000 € zuzüglich Arbeitgeberbeiträgen. Sehr teuer.

UWV-Expertenmeinung

Betriebsarzt und Rechtsexperte begleiten die Wiedereingliederung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Wiedereingliederung kann beim UWV ein Gutachten eingeholt werden. Dieses kostet ca. 100 € und bietet unabhängige Beratung. Besonders hilfreich bei:

  • Streit über die Eignung der angebotenen Arbeit.
  • Der Mitarbeiter verweigert die Mitwirkung an der Wiedereingliederung.
  • Der Arbeitgeber zweifelt an der Krankmeldung.

Ehrliche Empfehlung

Die Wiedereingliederung ist kein reiner Verwaltungsakt, sondern ein aktiver Prozess. Beauftragen Sie einen kompetenten Arbeitsschutzdienst, arbeiten Sie gemäß dem Gatekeeper-Rahmen zusammen, dokumentieren Sie alle Schritte und eskalieren Sie den Fall rechtzeitig an die zweite Ebene (Track 2). Mit der richtigen Prozessführung lässt sich eine Lohnkürzung von über 30.000 € vermeiden.

Zu verwandten Themen: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter Reintegration?

Der Prozess, in dem Arbeitgeber und erkrankter Arbeitnehmer gemeinsam an der Wiedereingliederung arbeiten – zunächst an der eigenen oder einer angepassten Tätigkeit im eigenen Unternehmen (Track 1) und gegebenenfalls an einer anderen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (Track 2). Basierend auf dem Gatekeeper Improvement Act.

Worin besteht der Unterschied zwischen Gleis 1 und Gleis 2?

Weg 1 = Rückkehr zur alten oder angepassten Tätigkeit im eigenen Unternehmen. Weg 2 = Geeignete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, beginnend mit der ersten Leistungsbeurteilung, falls Weg 1 nicht ausreicht. Der Arbeitgeber muss beide Wege prüfen und dokumentieren.

Wann beginnt Track 2?

Ab der ersten Jahresbewertung (Woche 52), falls sich Track 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht als realisierbar erweist. Dies beinhaltet häufig die Einbindung einer Wiedereingliederungsagentur, Bewerbungstrainings und Jobcoaching. Ein zu später Beginn führt zu Lohneinbußen.

Was ist eine Lohnsanktion?

Die UWV kann die Lohnfortzahlung verlängern (maximal 52 Wochen), wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nicht ausreichend unterstützt hat. Dies kostet KMU oft Zehntausende Euro. Mit einer angemessenen Verfahrensberatung und Dokumentation lässt sich dies vermeiden.

Wer bezahlt die Wiedereingliederung?

Der Arbeitgeber. Inklusive Betriebsarzt, Wiedereingliederungsagentur (Track 2, 2.500 € – 7.500 €), Schulungen, Coaching und Gutachten. Teil der Verpflichtungen bei fortlaufender Lohnzahlung.

Was passiert, wenn der Mitarbeiter nicht kooperiert?

Die Lohnzahlung kann, sofern dies sorgfältig dokumentiert wird, ausgesetzt werden. Eine offizielle Verwarnung, ein Lohnstopp bei fortgesetztem Fehlverhalten und letztlich die Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens sind möglich. Die Bestätigung durch den Betriebsarzt und ein Gutachten des UWV stärken die Beweislage.

Was ist eine Expertenmeinung?

Unabhängige Beratung durch das UWV bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich Wiedereingliederung oder Krankheit. Die Kosten betragen ca. 100 € und die Beratung kann bei Konflikten über geeignete Arbeit, Krankmeldungen oder die Mitwirkung bei der Wiedereingliederung helfen.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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