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Über SME-AnwälteBesteht eine Ausschreibungspflicht und welches Verfahren ist damit verbunden? Unsere Anwälte und (Unternehmens-)Rechtsexperten prüfen dies im Einzelfall, sowohl für Auftraggeber als auch für teilnehmende Unternehmer.
Das Vergabegesetz legt die Fälle fest, in denen eine Vergabepflicht besteht. Sobald die Voraussetzungen für eine Vergabepflicht erfüllt sind, kann die Beschaffung nur über den vorgesehenen Vergabeweg erfolgen. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss zunächst geprüft werden, ob ein Auftraggeber beteiligt ist. Auftraggeber kann die (dezentrale) Regierung oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein. Auch Unternehmen des Sondersektors und Versorgungsunternehmen können als Auftraggeber gelten. Unsere Rechtsexperten können prüfen, ob ein Auftraggeber beteiligt ist.
Im Falle eines Auftraggebers muss der geschätzte Auftragswert ermittelt werden. Dieser bestimmt das anzuwendende Verfahren. Übersteigt der Auftragswert den europäischen Schwellenwert, muss der Auftraggeber die Beschaffung auf europäischer Ebene ausschreiben. Liegt der Auftragswert unter dem Schwellenwert, muss der Auftraggeber lediglich die Grundsätze der Vergaberichtlinie beachten. Die Art der Auftragsvergabe kann je nach Situation variieren. Dabei sind auch das nationale Vergaberecht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Haben Sie Fragen zur Ausschreibungspflicht? Bitte kontaktieren Sie uns.
Die Ausschreibungspflicht besteht nur, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber handeln. Zweitens muss ein öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 1.1 des Vergabegesetzes 2012 vorliegen: eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen gegen Entgelt. Drittens muss der geschätzte Auftragswert den geltenden europäischen Schwellenwert überschreiten. Nur wenn alle drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind, besteht die Ausschreibungspflicht auf europäischer Ebene. Fehlt eine dieser Bedingungen, kann die Beschaffung auf anderem Wege ausgeschrieben werden. Unsere Anwälte und internen Rechtsberater prüfen diese drei Bedingungen sorgfältig, unabhängig davon, ob Sie ein internationaler Konzern, eine Gemeinde oder ein Einzelunternehmer sind, der sich an einer Ausschreibung beteiligen möchte.
Öffentliche Einrichtungen wie der Staat, ein Bundesland, eine Gemeinde oder ein Wasserverband unterliegen unmittelbar den Vergabevorschriften. Auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen können als Auftraggeber in Frage kommen. Hierfür gelten drei Kriterien: Die Einrichtung wurde mit dem spezifischen Zweck gegründet, allgemeine Bedürfnisse zu befriedigen, die nicht industrieller oder kommerzieller Natur sind; sie ist rechtsfähig; und sie wird überwiegend vom Staat finanziert, unterliegt der staatlichen Aufsicht oder mehrheitlich wird ihr Vorstand vom Staat ernannt. Unternehmen aus Spezialbranchen und Versorgungsunternehmen können ebenfalls unter diese Regelungen fallen. Die Frage der Eignung ist oft der schwierigste Teil; unsere Experten prüfen im Einzelfall, ob Ihre Organisation oder Ihr Vertragspartner als Auftraggeber einzustufen ist.
Für jede Ausschreibung gelten vier Kernprinzipien: Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit. Transparenz bedeutet, dass das Verfahren und die Zuschlagskriterien im Voraus klar und nachvollziehbar sind. Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verpflichten den Auftraggeber, alle Bieter gleich zu behandeln und keine ungerechtfertigten Unterscheidungen vorzunehmen. Verhältnismäßigkeit, die im Leitfaden zur Verhältnismäßigkeit näher erläutert wird, verlangt, dass die Anforderungen und Bedingungen in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen. Diese Prinzipien gelten auch für Aufträge unterhalb der europäischen Schwellenwerte sowie für nationale oder ausgehandelte Verfahren. Bieter können sich auf diese Prinzipien berufen, wenn ein Verfahren nachlässig oder unfair durchgeführt wird.
Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen 2012 sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen trotz Bestehens eines Auftraggebers und eines Auftrags über dem Schwellenwert keine öffentliche Ausschreibung erforderlich ist. Die bekanntesten Formen sind die interne und die quasi-interne Beschaffung. Bei der quasi-internen Beschaffung vergibt ein Auftraggeber den Auftrag an eine ihm unterstellte juristische Person, sofern strenge Bedingungen erfüllt sind: eine Aufsicht, die der ihrer eigenen Abteilungen entspricht, mehr als 80 % der Arbeiten müssen vom Auftraggeber selbst ausgeführt werden, und es darf keine direkte private Kapitalbeteiligung vorliegen. Darüber hinaus bestehen Ausnahmen für die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (horizontale Zusammenarbeit), für Verträge, die auf einem gesetzlichen Exklusivrecht beruhen, für bestimmte Verteidigungs- und Sicherheitsverträge, für die Anmietung bestehender Immobilien und für Fälle zwingender Dringlichkeit. Auch das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist in Ausnahmefällen zulässig. Diese Ausnahmen werden von den Gerichten streng ausgelegt; ein unberechtigtes Vertrauen darauf ist ein häufiger Grund für Rechtsstreitigkeiten. Wir prüfen, ob ein Vertrauen auf eine Ausnahme begründet ist, und begründen dies sorgfältig.
Übersteigt der geschätzte Wert den europäischen Schwellenwert, ist ein europäisches Vergabeverfahren mit Veröffentlichung über TenderNed obligatorisch. Der Auftraggeber wählt dann beispielsweise ein offenes oder beschränktes Verfahren oder in bestimmten Fällen einen wettbewerblichen Dialog oder ein Verhandlungsverfahren. Liegt der Wert unter dem Schwellenwert, bestimmen die Vergabepolitik des Auftraggebers und der Leitfaden zur Verhältnismäßigkeit das geeignete Verfahren: ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Anbieter (Ansprache eines Anbieters), ein Verhandlungsverfahren mit mehreren Anbietern (Einladung mehrerer Anbieter) oder ein nationales offenes Verfahren. Es ist verboten, einen Auftrag künstlich aufzuteilen, um unter dem Schwellenwert zu bleiben. Ein Auftrag kann jedoch in Lose aufgeteilt werden, wobei unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Lose von der Vergabepflicht ausgenommen sein kann. Weitere Informationen zu den Schwellenwerten finden Sie auf unserer Seite zu den Schwellenwerten.
Wird ein Auftrag zu Unrecht nicht oder fehlerhaft ausgeschrieben, kann dies weitreichende Folgen haben. Ein betroffener Unternehmer kann im Eilverfahren die Aussetzung der Auftragsvergabe oder eine Neuvergabe beantragen. In bestimmten Fällen kann ein abgeschlossener Vertrag für nichtig erklärt werden, insbesondere bei der unrechtmäßigen privaten Vergabe eines Auftrags, der auf europäischer Ebene hätte ausgeschrieben werden müssen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber für Schäden haftbar gemacht werden, beispielsweise für entgangenen Gewinn oder Angebotskosten, die einem zu Unrecht übergangenen Bieter entstanden sind. Daher ist es wichtig, dass Bieter fristgerecht reagieren; für Auftraggeber zahlt sich eine sorgfältige Vorbereitung aus. Unsere Anwälte unterstützen beide Seiten – von der Korrektur eines fehlerhaften Verfahrens bis zur Abwehr von Ansprüchen.
Die Ausschreibungspflicht betrifft sowohl öffentliche Auftraggeber als auch teilnehmende Unternehmen. Bei MKB Juristen arbeiten Anwälte und Unternehmensjuristen eng zusammen, sodass Sie von einem einzigen Team juristische Expertise und praxisorientiertes Vergaberecht erhalten. Wir unterstützen Mandanten vom internationalen Konzern bis zum Bäcker um die Ecke: bei der Prüfung der Ausschreibungspflicht, der Auswahl des geeigneten Verfahrens, der Erstellung oder Überprüfung von Ausschreibungsunterlagen und der Prozessführung im Streitfall. Diese Seite ist Teil unserer umfassenden Expertise im Bereich des öffentlichen Vergaberechts. Haben Sie Fragen zur Ausschreibungspflicht? Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.
Eine Vergabepflicht besteht, wenn es sich bei der Vergabestelle um eine öffentliche Vergabestelle handelt, der Vertrag einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Vergabegesetzes 2012 betrifft und der geschätzte Wert den europäischen Schwellenwert übersteigt. Diese drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Unterhalb der europäischen Schwellenwerte besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Ausschreibung auf europäischer Ebene. Der Auftraggeber muss jedoch die Grundsätze des Vergaberechts, seine eigene Beschaffungspolitik und den Verhältnismäßigkeitsleitfaden beachten. Häufig folgt darauf ein ein- oder mehrstufiges Verhandlungsverfahren.
Die Auftragsvergabe kann im Schnellverfahren ausgesetzt, ein abgeschlossener Vertrag in bestimmten Fällen für nichtig erklärt werden, und der Auftraggeber kann für Schäden haftbar gemacht werden, die einem unterlegenen Bieter entstehen. Eine rechtzeitige rechtliche Prüfung beugt diesen Risiken vor.
Eine künstliche Aufteilung eines Auftrags, um die Wertschwelle nicht zu überschreiten, ist nicht zulässig. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, wie beispielsweise betriebsinterne Beschaffung, öffentlich-öffentliche Partnerschaften, gesetzliche Exklusivrechte und zwingende Dringlichkeit. Diese werden streng ausgelegt, daher ist eine sorgfältige Begründung unerlässlich.
In spezialisierten Rechtsfällen geht es nicht nur um die Rechtsnorm. Es geht auch um Beweise, den richtigen Zeitpunkt, die Verhandlungsposition und die wirtschaftlichen Auswirkungen jedes einzelnen Schrittes.
Wir unterstützen sowohl Auftraggeber als auch Bieter, angefangen bei der Beurteilung der Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens.
Wird ein Auftrag unrechtmäßig privat vergeben, kann das betroffene Unternehmen die Aussetzung der Vergabe oder eine Neuausschreibung verlangen. In bestimmten Fällen kann der Vertrag für nichtig erklärt werden, und der Auftraggeber kann schadenersatzpflichtig werden.
Wir beginnen mit der Kernfrage, ob die drei Voraussetzungen für eine Ausschreibungspflicht erfüllt sind. Anschließend prüfen wir mögliche Ausnahmen und das entsprechende Verfahren. Durch die Zusammenarbeit von Anwälten und Unternehmensjuristen erhalten Sie juristische Expertise und praktisches Beschaffungswissen aus einer Hand – egal ob Sie ein internationaler Konzern, eine Kommune oder der Bäcker um die Ecke sind.
Von der ersten Beurteilung bis zum Abschluss des Verfahrens.
Wir werden kurz die Situation, die verfügbaren Dokumente und Ihre Hauptinteressen besprechen.
Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, die beigefügten Unterlagen, die Fristen und die möglichen nächsten Schritte.
Sie erhalten konkrete Ratschläge zum besten Vorgehen: reagieren, verhandeln, einen Vergleich schließen oder gerichtlich vorgehen.
Wir unterstützen Sie bei der Korrespondenz, bei Verhandlungen, bei der Strategieentwicklung in Rechtsstreitigkeiten oder bei weiteren rechtlichen Angelegenheiten.
Wir verbinden juristische Analyse mit praktischer Erfahrung in Fällen für Unternehmer, Geschäftsführer und Organisationen.
Alle unsere Rechtsexperten und Anwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im öffentlichen Vergaberecht. Darüber hinaus haben sie sich auf ein oder mehrere Spezialgebiete innerhalb dieses Rechtsbereichs konzentriert. Wir haben verschiedene Spezialgebiete in unterschiedlichen Praxisgruppen organisiert. Jeder Anwalt ist je nach seinen Spezialisierungen einer oder mehreren Praxisgruppen zugeordnet. Mandanten können sich für ihren jeweiligen Fall direkt an die zuständige Praxisgruppe wenden. Dort werden sie von dem für ihren Fall am besten geeigneten Anwalt oder Rechtsexperten betreut. Bei Bedarf greifen wir auf das Fachwissen und die Erfahrung unserer spezialisierten Kollegen aus anderen Praxisgruppen zurück.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur öffentlichen Auftragsvergabe.
Rechtliche Beratung ist ratsam, sobald Druck entsteht, Fristen ablaufen, eine Gegenpartei Stellung bezieht oder wenn finanzielle oder strategische Interessen von Bedeutung sind.
Ja. Wir beurteilen Ihre rechtliche Position, beraten Sie hinsichtlich der Strategie und können Sie bei der Korrespondenz, Verhandlungen, Verteidigung oder weiteren rechtlichen Schritten unterstützen.
Fachberatung erfolgt grundsätzlich auf Stundenbasis. Soweit möglich, informieren wir Sie im Vorfeld über das Vorgehen, die Kosten und die nächsten Schritte.
Ja. Sie können eine kostenlose Beratung anfordern. Wir werden Ihre Situation kurz besprechen und Ihnen die wahrscheinlich sinnvollste Vorgehensweise aufzeigen.
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