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Über SME-AnwälteKonflikt mit einem Geschäftspartner, Gesellschafter oder Partner? Oder möchten Sie aus einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaft oder einer Kommanditgesellschaft ausscheiden? MKBjuristen berät Sie zu Ausscheiden, endgültigen Abfindungen, Übernahmen, Pattsituationen und Gesellschafterstreitigkeiten. Festpreis, sofortige Bearbeitung.
Ein geschäftlicher Konflikt zwischen Partnern schadet stets zwei Dingen gleichzeitig: der Beziehung und dem Unternehmen. Je früher Sie sich rechtlich beraten lassen, desto mehr Möglichkeiten bestehen, den Schaden zu begrenzen
Geschäftskonflikte eskalieren selten über Nacht. Erkennen Sie eine dieser Situationen wieder? Wenn ja, ist es ratsam, sich jetzt rechtlich beraten zu lassen.
Es besteht eine Streitigkeit bezüglich Zahlung, Lieferung, Qualität, Zahlungsbedingungen oder getroffener Vereinbarungen.
Eine falsche Antwort kann als Anerkennung, Versprechen oder Verzicht auf Rechte interpretiert werden.
Der Ton wird schärfer, die Zahlung wird zurückgehalten oder die andere Partei droht mit rechtlichen Schritten.
Nicht jeder Fall eignet sich für ein Gerichtsverfahren. Zunächst müssen die Erfolgsaussichten, die Kosten, die Beweislage und die Risiken klar sein.
Ein Konflikt mit einem Geschäftspartner, Mitarbeiter oder Gesellschafter beginnt selten als Rechtsstreit. Zunächst besteht meist eine Meinungsverschiedenheit über Strategie, Gewinnverteilung oder das Tagesgeschäft. Dann wächst das Misstrauen. Schließlich stehen sich die Parteien diametral gegenüber, und das Unternehmen gerät unter Druck.
Die Gefahr bei dieser Art von Konflikt besteht darin, zu lange zu warten. Je länger sich ein Konflikt hinzieht, desto begrenzter werden die rechtlichen Möglichkeiten und desto größer der Schaden – sowohl geschäftlich als auch persönlich. Lassen Sie Ihre Position prüfen, bevor Sie handeln.
In einer Personengesellschaft – sei es eine offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine freiberufliche Partnerschaft – haften die Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Folglich wirkt sich ein Konflikt mit einem Gesellschafter unmittelbar auf Ihr Privatvermögen aus.
Die häufigsten Gründe sind der Austritt eines Partners, eine Streitigkeit über die Endabrechnung beim Austritt, der Wunsch eines Partners, auszuscheiden, während der andere die Fortsetzung blockiert, Meinungsverschiedenheiten über die Gewinnverteilung oder die Beiträge sowie die Verletzung der Wettbewerbsverbots- oder Abwerbeverbotsklausel nach dem Ausscheiden.
Beim Ausscheiden aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Personengesellschaft steht Ihnen nach Begleichung der gesamtschuldnerischen Schulden Ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen zu. Doch wie hoch ist dieser Anteil genau? Wie wird der Firmenwert bewertet? Und haften Sie nach Ihrem Ausscheiden weiterhin für Schulden, die während Ihrer Beteiligung entstanden sind? In der Praxis führen diese Fragen zu den meisten Streitigkeiten.
Wir unterstützen sowohl den ausscheidenden Partner als auch die verbleibenden Partner bei der endgültigen Abwicklung, der Bewertung und der Protokollierung aller Vereinbarungen in einer Austrittsvereinbarung.
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen von denen einer Personengesellschaft. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, doch ein Konflikt kann
die Entscheidungsfindung vollständig blockieren – insbesondere bei einer gleichmäßigen Verteilung der Anteile.
Die häufigsten Situationen sind eine Pattsituation (50/50), in der Entscheidungen blockiert werden, ein Aktionär, der entgegen den Interessen des Unternehmens handelt, Uneinigkeit über den Preis für den Ausstieg aus der Übernahme sowie ein Aktionär, der mit dem Unternehmen konkurriert oder vertrauliche Informationen weitergibt.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten gemäß den Wagevoe geänderte Regeln. Gesellschafterstreitigkeiten werden nun direkt an die Unternehmenskammer des Amsterdamer Oberlandesgerichts verhandelt. Dies führt zu schnelleren Verfahren vor einem spezialisierten Richter.
Die vier rechtlichen Wege sind: der verhandelte Aufkauf durch gütliche Absprache, das Streitbeilegungsverfahren (Ausschluss nach Artikel 2:336 des niederländischen Zivilgesetzbuches oder Rücktritt nach Artikel 2:343 des niederländischen Zivilgesetzbuches), das Untersuchungsverfahren bei Missmanagement oder stockender Entscheidungsfindung sowie das summarische Verfahren bei dringenden Interessen.
Nicht jeder Geschäftskonflikt findet innerhalb einer formalen juristischen Person statt. Auch ein Investor, der Vereinbarungen nicht einhält, ein Finanzier, der seine Befugnisse überschreitet, oder freiberufliche Kooperationspartner, die sich über die Verteilung von Aufgaben oder Kosten uneinig sind, können zu einem ernsthaften Streit führen.
Wir beurteilen die Kooperationsvereinbarung, den Sachverhalt und Ihre Rechtslage – und beraten Sie hinsichtlich des besten Weges zu einer Lösung.
Die meisten Geschäftskonflikte lassen sich durch im Voraus getroffene, gute Vereinbarungen vermeiden. In einem Gesellschaftervertrag, Partnerschaftsvertrag oder Kooperationsvertrag wird festgelegt, wie Entscheidungen bei einer Pattsituation getroffen werden, wie Anteile oder Unternehmensanteile bei einer Übernahme bewertet werden, was im Todes- oder Insolvenzfall geschieht und welche Wettbewerbsverbotsklauseln nach dem Ausscheiden gelten.
Wir erstellen diese Dokumente oder überprüfen die bestehende Vereinbarung
auf Lücken, die zu einem künftigen Konflikt führen könnten.
Bevor Sie inhaltlich reagieren, eine formelle Aufforderung stellen, kündigen, auflösen oder ein Gerichtsverfahren einleiten, muss klar sein, was rechtlich vereinbart wurde und welche Beweise dies belegen. Wir prüfen unter anderem Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Angebote, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, Rechnungen und frühere Korrespondenz.
Manchmal genügt ein kurzes Aufforderungsschreiben. Manchmal ist Verhandeln klüger als ein Rechtsstreit. Und manchmal ist schnelles Handeln notwendig, um Schaden oder Beweisprobleme zu vermeiden. Die richtige Vorgehensweise hängt von Ihren Interessen, Ihrer Beweislage, vertraglichen Vereinbarungen und der Haltung der Gegenseite ab.
Nicht jeder Streitfall erfordert die gleiche Vorgehensweise. Manchmal genügt eine kurze Beratung, während in anderen Fällen eine formelle Beurteilung oder Verhandlung notwendig ist.
Überlegen Sie sich schnell eine Situation, um Fehlreaktionen zu vermeiden.
Lassen Sie Ihre rechtliche Position prüfen, bevor Sie den nächsten Schritt unternehmen.
Sollten die Gespräche ins Stocken geraten, unterstützen wir Sie mit Strategie, Korrespondenz und Verhandlungsführung.
Falls ein Verfahren erforderlich ist, legen wir die Vorgehensweise und die nächsten Schritte fest.
Wir leiten keine Gerichtsverfahren ein. Zunächst analysieren wir Ihre rechtliche Position, die Beweislage und Ihre wirtschaftlichen Interessen.
Wir beurteilen die Rechtsform, den Partnerschaftsvertrag bzw. die Gesellschaftervereinbarung, die Korrespondenz und den Sachverhalt im Hinblick auf Ihre rechtliche Position.
Sie erhalten eine ehrliche Beratung hinsichtlich der effektivsten Vorgehensweise: Verhandlung, Rückzug, Aufkauf, Streitbeilegung oder Verfahren vor dem Amtsgericht oder der Unternehmenskammer.
Wir verhandeln in Ihrem Namen, entwerfen den Ausstiegsvertrag oder den Übernahmevertrag oder leiten rechtliche Schritte ein.
Wir begleiten Sie zu einem rechtlich korrekten Ergebnis mit minimalem Schaden für Ihr Unternehmen und Ihr persönliches Vermögen.
Zwei Partner betrieben gemeinsam ein Dienstleistungsunternehmen in einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Einer der Partner wollte ausscheiden, doch die Parteien waren sich hinsichtlich des Wertes des Firmenwerts und der Frage, ob der ausscheidende Partner weiterhin für laufende Verpflichtungen haften würde, uneinig. Nach Prüfung des Gesellschaftsvertrags und der Finanzunterlagen berieten wir über den fairen Wert des Gesellschaftsanteils und verhandelten im Namen des ausscheidenden Partners. Der Austritt wurde in einer Austrittsvereinbarung formalisiert, die eine endgültige Abfindung, den Verzicht auf Haftung für zukünftige Verpflichtungen und eine zweijährige Wettbewerbsklausel enthielt. Ein Gerichtsverfahren konnte vermieden werden.
Seit 2001 unterstützen wir Unternehmer bei Rechtsstreitigkeiten, Vertragsstreitigkeiten und geschäftlichen Konflikten. Wir verbinden juristische Expertise mit einem praxisorientierten Ansatz: Zuerst verschaffen wir uns einen Überblick über die Situation, bevor wir den nächsten Schritt gehen.
Beim Ausscheiden aus einer offenen Handelsgesellschaft steht Ihnen nach Begleichung der gesamtschuldnerischen Schulden Ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen zu. Die Höhe des Anteils richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag und der Bewertung des Vermögens, des Firmenwerts und der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Nach Ihrem Ausscheiden haften Sie weiterhin für die während Ihrer Beteiligung entstandenen Schulden, es sei denn, Sie haben mit den Gläubigern eine Haftungsfreistellung vereinbart.
Das hängt vom Partnerschaftsvertrag ab. Fehlt eine Fortführungsklausel, kann ein ausscheidender Partner die Partnerschaft grundsätzlich beenden, woraufhin die Auflösung und Liquidation erfolgen. Enthält der Vertrag eine Fortführungsklausel, können die verbleibenden Partner das Geschäft weiterführen. Wir prüfen Ihren Vertrag und beraten Sie hinsichtlich des besten Vorgehens.
Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Berechnung des Firmenwerts. Die Methode wird häufig im Partnerschaftsvertrag festgelegt. Fehlt diese, führt dies fast immer zu Streitigkeiten. Wir beraten Sie hinsichtlich einer angemessenen Bewertungsmethode und ziehen gegebenenfalls einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer hinzu.
Bei einer hälftigen Gewinnverteilung ohne Pattsituation im Gesellschaftervertrag gibt es drei Möglichkeiten: einen einvernehmlichen Ausstieg, die Beilegung von Streitigkeiten über die Unternehmenskammer (Ausschluss oder Entzug) oder – in dringenden Fällen – ein Eilverfahren. Wir prüfen, welche Option in Ihrem Fall die schnellste und kostengünstigste ist.
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) kann das Ausschlussverfahren (Artikel 2:336 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) angewendet werden, um einen Gesellschafter zur Übertragung seiner Anteile zu zwingen, wenn sein Verhalten dem Unternehmen schadet. In einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Personengesellschaft hängen die Möglichkeiten vom Gesellschaftsvertrag und dem geltenden Recht ab. Wir prüfen anhand Ihrer Situation, welche Vorgehensweise infrage kommt.
Besteht eine gültige Wettbewerbs- oder Abwerbeklausel, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Handeln Sie schnell: Versenden Sie eine formelle Mahnung und erwägen Sie ein Eilverfahren, falls der Verstoß nachweisbar ist. Je länger Sie warten, desto schwieriger wird es, den Schaden zu begrenzen.
Mit einem gut formulierten Gesellschaftervertrag, einem Gesellschaftsvertrag oder einem Kooperationsvertrag legen Sie im Voraus fest, wie Entscheidungen im Streitfall getroffen werden, wie Anteile oder Unternehmensanteile beim Ausscheiden bewertet werden und welche Wettbewerbsverbote gelten. Wir erstellen diese Verträge oder prüfen Ihren bestehenden Vertrag.
Beschreiben Sie die Situation kurz. Wir werden das sinnvolle nächste Vorgehen prüfen und uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wir besprechen Ihre Situation gerne in einem kostenlosen Beratungsgespräch.
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