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Gründung einer offenen Handelsgesellschaft: Warum ist ein Gesellschaftsvertrag so wichtig?

Ein Gesellschaftsvertrag ist bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, in der Praxis jedoch nahezu unerlässlich. Er regelt, wer welche Beiträge leistet, wie Gewinne und die Kontrolle verteilt werden und was mit der Gesellschaft geschieht.

Veröffentlicht am 12. März 2019 von MKBjuristen.nl
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Ein Gesellschaftsvertrag ist zwar bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) nicht zwingend erforderlich, in der Praxis jedoch nahezu unverzichtbar. Er regelt die Einlagenverteilung, die Gewinnverteilung und die Regelungen bei Krankheit, Streitigkeiten, Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters. Ohne einen solchen Vertrag greift das Gesetz, dessen Ergebnisse oft anders ausfallen, als die Gesellschafter es sich wünschen. Ein guter Gesellschaftsvertrag beugt kostspieligen Konflikten vor und sichert den Fortbestand des Unternehmens.

Was ist eine offene Handelsgesellschaft und was ist ein Vertrag einer offenen Handelsgesellschaft?

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Form der Personengesellschaft, in der zwei oder mehr Unternehmer, die Gesellschafter, unter einem gemeinsamen Namen ein Geschäft betreiben. Jeder Gesellschafter bringt etwas ein: Geld, Waren, Wissen oder Arbeitskraft. Nach geltendem Recht besitzt eine OHG keine eigene Rechtspersönlichkeit; die Gesellschafter führen die Geschäfte gemeinsam auf Rechnung.

Ein Gesellschaftsvertrag (auch Partnerschaftsvertrag oder Gesellschaftsvertrag genannt) ist die schriftliche Vereinbarung, in der die Partner ihre gegenseitigen Absprachen festhalten. Dafür benötigen Sie keinen Notar, und es ist auch nicht gesetzlich vorgeschrieben: Eine offene Handelsgesellschaft kann sogar mündlich gegründet werden. Dennoch ist es ratsam, die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, da das Gesetz nur begrenzten Schutz bietet und im Streitfall nicht alles genau so regelt, wie Sie es beabsichtigt haben.

Ist ein Gesellschaftsvertrag bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft zwingend erforderlich?

Nein. Für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist kein schriftlicher Vertrag und auch keine notarielle Beurkundung erforderlich. Sie müssen die OHG jedoch im Handelsregister der Handelskammer eintragen lassen. Bei dieser Eintragung werden die Gesellschafter und ihre Befugnisse erfasst, sodass Dritte wissen, mit wem sie Geschäfte tätigen.

Dass ein Vertrag nicht zwingend vorgeschrieben ist, bedeutet nicht, dass man darauf verzichten kann. Ohne klare Vereinbarungen entstehen Streitigkeiten, sobald etwas schiefgeht: sei es in finanziellen Angelegenheiten, bei Entscheidungsbefugnissen oder bei der Frage, was mit dem Unternehmen geschieht, wenn jemand ausscheiden möchte. Ein Gesellschaftsvertrag hält diese Vereinbarungen schriftlich fest, bevor es zu einem Konflikt kommt.

Gesamtschuldnerische Haftung: das größte Risiko einer offenen Handelsgesellschaft

Der wichtigste Aspekt bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die Haftung. Grundsätzlich haftet jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft. Das bedeutet, dass Gläubiger die gesamte Schuld aus dem Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters eintreiben können, unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit verursacht hat. Auch Ersparnisse und grundsätzlich das eigene Haus des Gesellschafters können hierbei herangezogen werden.

In der Praxis gilt: Geht die offene Handelsgesellschaft (OHG) eine Verpflichtung ein, die sie nicht erfüllen kann, kann ein Gläubiger den gesamten Betrag von Ihnen einfordern, selbst wenn Ihr Mitgesellschafter die Schuld verursacht hat. Ein OHG-Vertrag beseitigt diese Haftung gegenüber Dritten nicht, aber Sie können Vereinbarungen über die Zahlungslast und die Befugnisse treffen und so das Risiko begrenzen. Wer sein persönliches Risiko so weit wie möglich absichern möchte, sollte sich im Vorfeld beraten lassen, ob eine OHG die geeignete Rechtsform ist oder ob beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) besser geeignet wäre.

Befugnisse zur Haftungsbeschränkung einschränken

Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft rechtlich vertreten. So kann beispielsweise ein einzelner Gesellschafter eigenständig einen Firmenwagen anschaffen, und zwar nicht unbedingt das günstigste Modell. Aus diesem Grund werden im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu den Vertretungsbefugnissen der Gesellschafter getroffen. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft bis zu einem bestimmten Betrag eigenständig vertreten darf und für höhere Beträge die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.

Solche Beschränkungen sind gegenüber Dritten nur dann wirksam, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. Nur dann kann ein Lieferant oder eine Bank überprüfen, welcher Gesellschafter für welche Angelegenheiten zeichnungsberechtigt ist. Wird die Beschränkung nicht eingetragen, kann ein Gesellschafter die offene Handelsgesellschaft gegenüber Dritten weiterhin wirksam vertreten.

Welche Bestimmungen gehören in einen guten Gesellschaftsvertrag?

Ein solider Gesellschaftsvertrag deckt sowohl das Tagesgeschäft als auch Szenarien ab, in denen etwas schiefgeht. Die wichtigsten Bestandteile:

  • Beitrag – wer welchen Geldbetrag, welche Güter, welches Wissen oder welche Arbeitsleistung beisteuert und zu welchem ​​Wert.
  • Gewinn- und Verlustverteilung – wie der Gewinn verteilt wird und wer welchen Anteil des Verlusts trägt.
  • Vergütung – eine Zwischenzahlung für die Arbeit der Partner, basierend auf einer festen Verteilung oder den geleisteten Arbeitsstunden, abgestimmt auf den Finanzplan, sodass am Ende des Jahres keine Rückzahlung erforderlich ist.
  • Befugnisse – wer darf entscheiden, was und bis zu welchem ​​Betrag?
  • Eintritt und Austritt – das Verfahren beim Eintritt oder Austritt eines Partners, einschließlich der Bewertung der Anteile.
  • Krankheit und Behinderung – ein Partner erwirbt keine Arbeitnehmerrechte wie z. B. Arbeitslosengeld; daher muss ermittelt werden, wie lange die Zahlungen fortgesetzt werden.
  • Tod – Entscheidung darüber, ob die offene Handelsgesellschaft fortgeführt oder aufgelöst wird.
  • Streitbeilegung – wie Konflikte gelöst werden, beispielsweise durch einen vorher bestimmten Mediator.

Vereinbarungen über Geldangelegenheiten verhindern Streit

Sobald Geld im Spiel ist, kochen die Emotionen schnell hoch. Deshalb sollten Sie finanzielle Angelegenheiten formalisieren, bevor etwas aufgeteilt wird. Vereinbaren Sie, wie Gewinne verteilt werden, ob Partner Zwischenvergütungen erhalten und wie mit Verlusten umgegangen wird. Verknüpfen Sie diese Vereinbarungen mit dem Finanzplan, damit private Entnahmen im Laufe des Jahres im Verhältnis zum tatsächlichen Gewinn der Gesellschaft stehen.

Legen Sie jetzt fest, was passiert, wenn etwas schiefgeht

Bei der Gründung einer offenen Handelsgesellschaft sind die Ambitionen hoch, doch ein guter Vertrag berücksichtigt auch Rückschläge. Erkrankt ein Gesellschafter über einen längeren Zeitraum, ist eine Lohnfortzahlung sinnvoll, kann aber nicht unbegrenzt fortgeführt werden; daher sollte eine zeitliche Begrenzung festgelegt werden.

Stirbt ein Gesellschafter, erlischt die offene Handelsgesellschaft (OHG) grundsätzlich, es sei denn, der Vertrag enthält eine Fortführungsklausel, die den verbleibenden Gesellschaftern die Fortführung ermöglicht. Scheidet ein Gesellschafter aus, müssen die Folgen und die Bewertung seines Anteils besprochen werden; jeder ausscheidende Gesellschafter möchte seine Einlage zurückerhalten. Bitte lesen Sie auch unsere Erläuterungen zum Ausscheiden aus einer OHG. Eine frühzeitige Regelung dieser Punkte vermeidet langwierige Diskussionen mit persönlichen finanziellen Folgen.

Das Streitbeilegungsverfahren sollte im Voraus vereinbart werden

Gute Vereinbarungen beugen vielen Streitigkeiten vor, aber nicht allen. Meinungsverschiedenheiten können entstehen, wenn ein Partner seine Pflichten nicht erfüllt, Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder persönliche Spannungen bestehen. Im Gesellschaftsvertrag können Sie bereits festlegen, wie Sie solche Streitigkeiten beilegen, beispielsweise durch die Bestellung eines Mediators oder durch eine Schiedsklausel. So müssen Sie nicht erst im Streitfall eine Einigung erzielen. Sollte es zu einer Eskalation kommen, unterstützen Sie unsere für Gesellschaftsrecht bei Streitigkeiten mit Geschäftspartnern oder Gesellschaftern.

Beachten Sie die bevorstehenden Gesetze bezüglich Partnerschaften

Die Gesetzgebung zu Personengesellschaften wird überarbeitet. Ein entsprechender Vorschlag (das Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften) liegt bereits seit einiger Zeit vor. Er sieht unter anderem vor, dass offene Handelsgesellschaften (OHG) Rechtspersönlichkeit erlangen und die bestehenden Gesellschaftsformen zusammengeführt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Vorschlag noch nicht in Kraft getreten, und der genaue Inhalt sowie das Datum können sich noch ändern. Bitte beachten Sie, dass sich die Rahmenbedingungen im Laufe der Zeit ändern können. Passen Sie daher Ihren OHG-Vertrag an die neue Regelung an, sobald diese in Kraft tritt. Wenn Sie wissen möchten, was dies für Ihre Situation bedeutet, lassen Sie sich bitte aktuell beraten.

Häufig gestellte Fragen zum Gesellschaftsvertrag

Ist ein Gesellschaftsvertrag rechtlich erforderlich?

Nein. Eine offene Handelsgesellschaft kann auch ohne schriftlichen Vertrag und sogar ohne Notar gegründet werden. Die Eintragung ins Handelsregister der Handelskammer ist jedoch erforderlich. Ein Vertrag ist dringend zu empfehlen, da das Gesetz viele Angelegenheiten anders oder gar nicht so regelt, wie es die Gesellschafter selbst wünschen.

Hafte ich als Partner persönlich?

Ja. Grundsätzlich haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Schulden der offenen Handelsgesellschaft. Ein Gläubiger kann die gesamte Forderung aus dem Privatvermögen eines jeden Gesellschafters eintreiben. Im Gesellschaftsvertrag werden die Haftungsverteilung und die Befugnisse der Gesellschafter geregelt, um dieses Risiko überschaubar zu halten.

Benötige ich einen Notar für einen Gesellschaftsvertrag?

Nein, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Sie können den Gesellschaftsvertrag privat aufsetzen. Lassen Sie ihn jedoch unbedingt rechtlich prüfen, da Fehler oder unvollständige Vereinbarungen später oft deutlich höhere Kosten verursachen als die Erstellung selbst.

Was geschieht im Falle eines Konflikts ohne einen allgemeinen Gesellschaftsvertrag?

In diesem Fall gelten gesetzliche Bestimmungen und ergänzende Rechtsvorschriften. Diese decken jedoch nicht alles ab und entsprechen oft nicht Ihren Absichten, was zu langwierigen Konflikten und unvorhersehbarem Ausgang führen kann. Ein Vertrag schafft Rechtssicherheit und verhindert unnötige Verfahren.

Kann ich einen Partner aufnehmen oder aus der offenen Handelsgesellschaft austreten?

Ja, aber es ist ratsam, die Vorgehensweise im Vertrag vorab festzulegen: den Ein- und Austrittsprozess, die Bewertung der Anteile und etwaige Entschädigungen. Ohne diese Vereinbarungen entstehen schnell Streitigkeiten darüber, wer was erhält.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und einem Einzelunternehmen bzw. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)?

Ein Einzelunternehmen hat einen Inhaber; eine offene Handelsgesellschaft (OHG) besteht aus zwei oder mehr Gesellschaftern, die unter einem gemeinsamen Namen Geschäfte betreiben und gesamtschuldnerisch haften. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden die Geschäftsaktivitäten von einer juristischen Person geführt, was grundsätzlich das persönliche Risiko begrenzt, jedoch strengere Gründungs- und Verwaltungsvorschriften mit sich bringt. Welche Rechtsform für Sie am besten geeignet ist, hängt von Ihrem Haftungsrisiko, der Anzahl der Gesellschafter und Ihrer steuerlichen Situation ab; lassen Sie sich diesbezüglich beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag erstellen oder überprüfen

Ein Partnerschaftsvertrag wird individuell gestaltet: Er muss Ihren Beiträgen, Zielen und Risiken entsprechen. Die Rechtsexperten von MKB Juristen erstellen für Sie einen Partnerschaftsvertrag oder prüfen einen bestehenden Entwurf, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen rechtssicher sind und Ihre Partnerschaft optimal geschützt ist. Erfahren Sie, wie wir Sie bei der Erstellung eines Partnerschaftsvertrags unterstützen können, oder vereinbaren Sie über unser Kontaktformular ein unverbindliches Beratungsgespräch .

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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