MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Beim Ausscheiden aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die persönliche Haftung zu beachten: Sie bleibt auch nach dem Ausscheiden für vor dem Ausscheiden entstandene Schulden bestehen. Ein gut durchdachter OHG-Vertrag (mit Fortführungs-, Vermögens- und Übernahmeklauseln) sowie eine individuell zugeschnittene Austrittsvereinbarung regeln die Trennung und Begrenzung der Risiken.
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine leicht zugängliche Form der Zusammenarbeit, hat aber auch Nachteile – insbesondere die persönliche Haftung, die auch nach dem Ausscheiden fortbesteht. Mit den richtigen Verträgen lassen sich viele Probleme vermeiden.
Überlegen Sie sich im Voraus, ob Sie die Therapie abbrechen oder fortsetzen möchten
In einigen Fällen wird eine offene Handelsgesellschaft (OHG) automatisch aufgelöst, beispielsweise mit dem Tod oder dem freiwilligen Ausscheiden eines Gesellschafters. Dies ist keinesfalls immer wünschenswert. Man kann dies vertraglich im Voraus anders regeln, weshalb ein guter OHG-Vertrag unerlässlich ist.
Im Gesellschaftsvertrag legen Sie unter anderem Folgendes fest:
- Fortführungsklausel – die verbleibenden Gesellschafter können die offene Handelsgesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters weiterführen.
- Vermögensklauseln – was mit den Vermögenswerten beim Ausscheiden geschieht, zum Beispiel, ob ein ausscheidender Partner eine Maschine dauerhaft zur Verfügung stellen muss.
- Übernahmeklauseln, Wettbewerbsverbotsklauseln und mehr.
Der Rücktritt vom Vertrag ist daher oft schon umfassend geregelt – prüfen Sie ihn vorher sorgfältig.
Beachten Sie die persönliche Haftung nach dem Rücktritt
Ein wesentlicher Nachteil der offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist die persönliche Haftung der Gesellschafter. Diese besteht in der Regel auch nach dem Ausscheiden fort, jedoch nur für Schulden, die vor dem Ausscheiden entstanden sind. Dies gilt unabhängig von der Art des Ausscheidens: durch einseitige Kündigung, gerichtliche Auflösung, Ausschluss (aufgrund einer Ausschlussklausel) oder aufgrund einer anderen Klausel. Die persönliche Haftung erlischt nur unter bestimmten objektiven Umständen, wie beispielsweise dem Tod.
Die Folgen in einem Ausstiegsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft regeln
Mit einem Austrittsvertrag für eine offene Handelsgesellschaft (OHG) können Sie von den Standardfolgen abweichen . In diesem Vertrag legen Sie fest, welche Auswirkungen der Austritt auf das Vermögen und die Verbindlichkeiten der OHG sowie auf die Haftung hat. Die verbleibenden Gesellschafter sind oft kooperationsbereit, fordern dann aber zusätzliche Garantien, wie beispielsweise eine Vertraulichkeits- und eine Wettbewerbsverbotsklausel . Ein solcher Vertrag wird stets individuell erstellt.
Häufig gestellte Fragen
Hafte ich weiterhin, nachdem ich aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden bin?
Ja, grundsätzlich haften Sie weiterhin persönlich für Schulden, die vor Ihrem Ausscheiden entstanden sind. Sie haften jedoch nicht mehr für neue Schulden der fortgeführten offenen Handelsgesellschaft.
Wird eine offene Handelsgesellschaft automatisch aufgelöst, wenn ich ausscheide?
Grundsätzlich ja, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine Fortführungsklausel. In diesem Fall können die übrigen Gesellschafter das Geschäft einfach weiterführen.
Benötige ich eine separate Ausstiegsvereinbarung?
Das ist dringend zu empfehlen. Ein Ausstiegsvertrag für eine offene Handelsgesellschaft regelt die Vereinbarungen bezüglich Vermögen, Schulden und Haftung und beugt künftigen Streitigkeiten vor.
Unterstützung beim Ausscheiden aus einer offenen Handelsgesellschaft
Die Rechtsexperten von MKB Juristen erstellen Ihren Gesellschaftsvertrag oder Austrittsvertrag und stellen sicher, dass alle Bedingungen korrekt sind. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch . Haben Sie einen Konflikt mit Ihren Mitgesellschaftern? melden Sie sich bei uns.