MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Im Falle eines Vertragsbruchs stehen Ihnen fünf Optionen offen: Sie können die andere Partei in Verzug setzen, die Vertragserfüllung durchsetzen (gegebenenfalls gerichtlich mit einer Vertragsstrafe), Schadensersatz fordern, Ihre eigenen Verpflichtungen aussetzen und den Vertrag bei schwerwiegenden Verstößen auflösen. Welche Option am besten geeignet ist, hängt von der Schwere des Verstoßes und Ihrem Ziel ab: Vertragserfüllung, Rückerstattung oder Vertragsauflösung. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Optionen.
Was ist ein Vertragsbruch?
Ein Vertragsbruch wird juristisch Nichterfüllung oder Nichterfüllung . Er liegt vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht , nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt. Ob der Vertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde, spielt dabei keine Rolle: Auch die Nichteinhaltung einer mündlichen Vereinbarung stellt einen Vertragsbruch dar.
Die Beispiele reichen von der Nichtlieferung bis zur Lieferung von Waren, die nicht den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen, oder von verspäteter Zahlung. In all diesen Fällen erfüllt die Vertragspartei die vereinbarten Leistungen nicht.
Was können Sie im Falle eines Vertragsbruchs tun?
1. Eine Mahnung versenden
Der erste Schritt ist üblicherweise eine Mahnung: ein Schreiben, in dem Sie darauf hinweisen, dass die andere Partei in Verzug ist, Ihre Erwartungen an sie darlegen (in der Regel die Vertragserfüllung) und eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung festlegen. Versäumt die andere Partei diese Frist, gerät sie in Verzug – eine wichtige Voraussetzung, um später Schadensersatz geltend machen oder den Vertrag auflösen zu können. Manchmal tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein, beispielsweise wenn eine feste Frist verstrichen ist.
2. Die Erfüllung der Verpflichtung einfordern, gegebenenfalls über die Gerichte
Wenn die Mahnung erfolglos bleibt, können Sie die Vertragserfüllung gerichtlich durchsetzen. Das Gericht kann die Gegenpartei zur Vertragserfüllung verpflichten und eine Vertragsstrafe festsetzen, sodass die Nichterfüllung mit Kosten verbunden wird.
3. Schadensersatz geltend machen
Wenn Ihnen durch einen Vertragsbruch ein Schaden entstanden ist, können Sie Schadensersatz verlangen. Grundsätzlich muss hierfür jedoch die andere Vertragspartei im Verzug sein. Beispiele hierfür sind Mehrkosten für den Kauf bei anderen Anbietern, entgangener Gewinn oder Folgeschäden.
4. Setzen Sie Ihre eigenen Verpflichtungen aus
Solange die Gegenpartei im Zahlungsverzug bleibt, können Sie in vielen Fällen Ihre eigenen Leistungen aussetzen – beispielsweise eine Zahlung bis zur Leistungserbringung durch die andere Partei hinauszögern. Die Aussetzung dient als Druckmittel, muss aber im Verhältnis zum Verzug stehen; eine ungerechtfertigte Aussetzung kann Sie selbst in Zahlungsverzug bringen.
5. Die Vereinbarung auflösen
Bei einem hinreichend schwerwiegenden Vertragsbruch können Sie auflösen. Die Verträge werden dann nichtig, und bereits erbrachte Leistungen müssen grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Die Auflösung ist eine strenge Maßnahme; ein geringfügiger Vertragsbruch rechtfertigt sie in der Regel nicht.
Wie kann man sich im Vorfeld vor Vertragsbruch schützen?
Sie können in Ihre Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln aufnehmen, die Ihnen eine zusätzliche Position einräumen, falls die andere Partei in Verzug gerät:
- Vertragsstrafe: Eine festgelegte finanzielle Sanktion bei Nichteinhaltung. Die Klausel muss angemessen und klar definiert sein – siehe, wie hoch eine Vertragsstrafe ausfallen kann.
- Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung auf Sie über. Ein starker Anreiz, pünktlich zu zahlen.
- Fatale Fristen: Harte Fristen, die ohne Vorankündigung automatisch zum Zahlungsverzug führen.
- Klare Qualitäts- und Liefervereinbarungen: Je konkreter die Vereinbarung, desto leichter lassen sich Mängel aufzeigen.
Häufig gestellte Fragen zum Vertragsbruch
Ist eine mündliche Vereinbarung ebenfalls bindend?
Ja. Prinzipiell ist eine mündliche Vereinbarung genauso bindend wie eine schriftliche. Die Schwierigkeit liegt hauptsächlich im Nachweis: Man muss belegen können, was vereinbart wurde. Daher ist es ratsam, Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, selbst wenn es nur per E-Mail ist.
Muss ich immer zuerst eine Mahnung versenden?
Nicht immer. Bei einer schwerwiegenden Fristüberschreitung oder wenn die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich ist, tritt der Vertragsverzug sofort ein. In den meisten Fällen ist jedoch eine Mahnung mit angemessener Frist erforderlich, bevor Sie Schadensersatz geltend machen oder den Vertrag kündigen können.
Kann ich gleichzeitig die Vertragserfüllung und Schadensersatz verlangen?
Oft ja. Sie können die Vertragserfüllung und zusätzlich Schadensersatz für die Ihnen durch die Verzögerung entstandenen Schäden verlangen. Entscheiden Sie sich für die Auflösung des Vertrags, können Sie dies mit Schadensersatzansprüchen verbinden. Welche Kombination für Sie am günstigsten ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab.
Rechtshilfe bei Vertragsbruch
Bei Fällen mit erheblichen finanziellen Interessen, komplexen Vertragsverhältnissen oder Unsicherheit hinsichtlich des richtigen Vorgehens ist rechtliche Unterstützung ratsam – und für Gerichtsverfahren mitunter sogar unerlässlich. Die Rechtsexperten von MKB Juristen analysieren Ihre Situation und wählen den effektivsten Weg, von der Mahnung über das Inkasso bis hin zur Prozessführung. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Vertragsrecht oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.