Rechtsangelegenheiten

Baumschnitt: Verantwortung des Mieters/Vermieters?

Das regelmäßige Beschneiden von Hecken, Sträuchern und schnellwachsenden Bäumen ist grundsätzlich Aufgabe des Mieters. Dies ist in der Verordnung über kleinere Reparaturen festgelegt: Die normale Gartenpflege ist Sache des Mieters. Aber das...

Veröffentlicht am 19. September 2019 von MKBjuristen.nl
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Das regelmäßige Beschneiden von Hecken, Sträuchern und schnellwachsenden Bäumen ist grundsätzlich Aufgabe des Mieters. Dies ist in der Verordnung über geringfügige Reparaturen festgelegt: Die normale Gartenpflege geht zu Lasten des Mieters. Diese Regel ist jedoch nicht absolut. Handelt es sich um große, alte Bäume, die bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden waren und deren Beschneidung mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist, kann ein Richter entscheiden, dass es sich nicht mehr um eine geringfügige Reparatur handelt und der Vermieter dafür verantwortlich ist. Wer Streitigkeiten vermeiden möchte, ob Vermieter oder Mieter, sollte die Vereinbarungen und den anfänglichen Zustand des Gartens schriftlich und mit Fotos dokumentieren.

Wer ist für den Rückschnitt verantwortlich: der Mieter oder der Vermieter?

In Mietverträgen gilt grundsätzlich, dass der Vermieter die Kosten für größere Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten trägt, während der Mieter für kleinere, alltägliche Instandhaltungsarbeiten zuständig ist. Für Wohnimmobilien ist dies im Dekret über kleinere Reparaturen näher geregelt. Ein ähnliches Prinzip gilt für die Vermietung von Gewerberäumen , allerdings haben die Parteien hier deutlich mehr Spielraum für abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag. Die Gartenpflege, einschließlich des Baumschnitts, fällt grundsätzlich unter die kleineren Instandhaltungsarbeiten des Mieters.

Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung, dass diese Aufteilung nicht in Stein gemeißelt ist. Ob die Kosten für den Baumschnitt tatsächlich vom Mieter zu tragen sind, hängt von den jeweiligen Umständen ab: Wie groß ist der Baum, wer hat ihn gepflanzt und lassen sich die Arbeiten noch ohne übermäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand durchführen?

Was sagt die Verordnung über kleinere Reparaturen in Bezug auf Gärten und Bäume aus?

Die Verordnung über kleinere Instandsetzungsarbeiten legt fest, dass die Instandhaltung von Gärten, Höfen, Zufahrten und Grundstückszäunen grundsätzlich in der Verantwortung des Mieters liegt. Der Anhang zur Verordnung führt ausdrücklich „das regelmäßige Beschneiden von Hecken, Sträuchern und schnellwachsenden Bäumen“ als Beispiel für Arbeiten auf, die der Mieter selbst ausführen (oder ausführen lassen) muss.

Die Begründung lautet, dass es sich um Instandhaltungsarbeiten handelt, die ein Mieter in der Regel selbst ohne großen Aufwand und Kosten durchführen kann. Die Regelung betrifft kleinere, regelmäßig anfallende Arbeiten. Sie bezieht sich daher auf schnellwachsende Bäume: junge Triebe, die regelmäßige Pflege benötigen, nicht aber auf überwachsene Exemplare, die schon seit Jahren im Garten stehen.

Was fällt sonst noch unter die kleineren Instandhaltungsarbeiten des Mieters?

  • Regelmäßiges Jäten des Gartens sowie der Zwischenräume der Fliesen auf Einfahrten und Terrassen.
  • Einige beschädigte oder zerbrochene Fliesen ersetzen.
  • Das regelmäßige Beschneiden von Hecken, Heckenreihen und schnellwachsenden Bäumen.
  • Ersetzen abgestorbener Pflanzen, die der Mieter selbst gepflanzt hatte.

Das Bild ist also folgendes: Die laufende, kleinere Gartenpflege obliegt dem Mieter, während bauliche und größere Eingriffe grundsätzlich nicht in seine Verantwortung fallen.

Ab wann zählt die Entfernung eines großen Baumes nicht mehr zu den kleineren Reparaturen?

Die Realität ist differenzierter, als der Wortlaut des Dekrets vermuten lässt. Es gibt Präzedenzfälle, in denen das Amtsgericht tatsächlich vom Dekret über geringfügige Reparaturen abgewichen ist, obwohl darin das Beschneiden ausdrücklich erwähnt wird. In diesem Fall ging es um zwei mehrere Meter hohe Bäume, die bereits zu Beginn des Mietvertrags vorhanden waren. Der Vermieter erhielt Beschwerden von Nachbarn und forderte den Mieter wiederholt zum Beschneiden auf.

Der Richter entschied, dass das Beschneiden solch großer, dickstämmiger Bäume nicht länger als geringfügige Reparaturmaßnahme gelten könne. Folgende Faktoren spielten dabei eine Rolle:

  • Es handelte sich um Bäume mit dicken Stämmen , die bereits zu Beginn des Pachtvertrags und nicht vom Pächter gepflanzt worden waren;
  • Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Belästigung der Anwohner auf mangelnde Pflege der Bäume zurückzuführen war, sondern teilweise auf deren schlichte Größe
  • in welchem ​​Maße der Mieter kaum verantwortlich gemacht werden konnte.

Um die Belästigung dennoch zu beseitigen, wurde dem Vermieter in diesem Fall gestattet, die Bäume auf eigene Kosten beschneiden zu lassen. Der Mieter musste ihm jedoch den Zugang gewähren und die vorübergehenden Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen. Dieses Urteil zeigt, dass selbst Arbeiten, die ausdrücklich im Urteil erwähnt sind, unter bestimmten Umständen dennoch in die Zuständigkeit des Vermieters fallen können.

Die Grenze: angemessener Aufwand und Kosten

Die Rechtsprechung geht im Wesentlichen davon aus, dass die Pflicht des Mieters zum Baumschnitt auf Arbeiten beschränkt ist, die er selbst ohne übermäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand ausführen (oder ausführen lassen) kann. Erfordert ein Baum den Einsatz eines Fachunternehmens, Kletterausrüstung oder einen erheblichen Kostenaufwand, verschiebt sich die Verantwortung zugunsten des Vermieters. Der Begriff „geringfügige Reparatur“ ist in solchen Fällen nicht mehr anwendbar.

Vorsicht: Wer lässt den Baum außer Kontrolle geraten?

Diese Geschichte hat jedoch einen wichtigen Haken. Ein Mieter kann sich nicht immer hinter der Größe eines Baumes verstecken. Wenn ein Baum gerade deshalb so groß geworden ist, weil der Mieter seine Pflegepflicht jahrelang vernachlässigt hat, kann er die Kosten dennoch tragen müssen. Schließlich profitiert er von seiner eigenen Nachlässigkeit.

Daher ist es entscheidend, die Situation zu Beginn des Mietverhältnisses nachweisen zu können. War der Baum bereits groß oder ist er unter der Pflege des Mieters gewachsen? Diese Unterscheidung ist oft ausschlaggebend für den Ausgang des Mietverhältnisses.

Praktische Tipps, um Diskussionen zu vermeiden

Ob Vermieter oder Mieter, Sie vermeiden viel Ärger, wenn Sie im Voraus festlegen, wer welche Aufgaben übernimmt und in welchem ​​Zustand sich der Garten befindet.

  • Fotografieren Sie den Ausgangszustand. Dokumentieren Sie nach Fertigstellung nicht nur das Gebäude, sondern auch den Garten, die Bäume und die Grundstücksgrenzen. Dies dient später oft als entscheidender Beweis.
  • Treffen Sie entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag. Insbesondere bei Gewerbeimmobilien können Sie explizit festlegen, wer für den Baumschnitt und die allgemeine Gartenpflege zuständig ist. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall.
  • Reagieren Sie umgehend auf Beschwerden. Lassen Sie Schnittarbeiten nicht jahrelang liegen; Nachlässigkeit kann negative Folgen haben.
  • Die Korrespondenz sollte dokumentiert werden. Forderungen, Antworten und getroffene Vereinbarungen sind im Streitfall wertvoll.

Sind Sie sich bezüglich der korrekten Aufteilung unsicher oder eskaliert ein Konflikt? Unsere für Mietrecht beraten Sie gerne.

Häufig gestellte Fragen zum Baumschnitt bei Mietobjekten

Sollte der Mieter oder der Vermieter die Hecke beschneiden?

Grundsätzlich gilt: Die Verordnung über geringfügige Instandhaltungsarbeiten stuft das regelmäßige Beschneiden von Hecken, Sträuchern und schnellwachsenden Bäumen als geringfügige Instandhaltungsarbeiten ein. Handelt es sich jedoch um große, alte Bäume, deren Beschneidung mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist, kann der Vermieter verantwortlich sein.

Was ist die Verordnung über geringfügige Reparaturen?

Dies ist eine gesetzliche Regelung, die beschreibt, welche kleineren, alltäglichen Instandhaltungsarbeiten in der Verantwortung des Mieters eines Wohnobjekts liegen. Der Anhang enthält eine Liste mit Beispielen, darunter Gartenpflege und das Beschneiden von Hecken und überhängenden Bäumen.

Gilt diese Verteilung auch für die Anmietung von Geschäftsräumen?

Das Grundprinzip ist ähnlich, doch bei Gewerbeimmobilien haben die Vertragsparteien mehr Spielraum bei der Vereinbarung der Instandhaltungskosten im Mietvertrag. Die vertraglichen Bestimmungen sind dabei oft maßgebend.

Wer zahlt, wenn ein Baum außer Kontrolle gerät?

Wenn ein Baum groß geworden ist, weil der Mieter ihn jahrelang nicht beschnitten hat, kann der Mieter dennoch für die Beschneidungskosten aufkommen müssen. War der Baum jedoch bereits zu Beginn des Mietverhältnisses groß, trägt eher der Vermieter die Verantwortung.

Warum sind Fotos zu Beginn der Anmietung wichtig?

Die Fotos zeigen den Zustand des Gartens und der Bäume zu Beginn des Mietverhältnisses. Diese Aufnahmen sind oft ausschlaggebend, um festzustellen, ob ein Baum bereits groß war oder erst unter dem Mieter seine volle Größe erreicht hat.

Uneinigkeit über Baumschnitt oder Gartenpflege bei Mietwohnungen?

Streitigkeiten über Baumschnitt oder Gartenpflege können schnell eskalieren, insbesondere wenn Nachbarn sich beschweren oder Kosten entstehen. Wir unterstützen Mieter und Vermieter dabei, klare Vereinbarungen zu treffen und Konflikte beizulegen.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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