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Die Gründung einer Stiftung erfordert fünf gesetzliche Voraussetzungen: eine notarielle Urkunde (Artikel 2:286 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), eine Satzung mit minimalem Inhalt, eine Zweckbeschreibung, die nicht der persönlichen Bereicherung dient, einen Vorstand (mindestens eine Person) und die Eintragung bei der Handelskammer. Zusätzlich sind eine Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprüfung sowie die Meldung wirtschaftlich Berechtigter erforderlich. Es besteht keine Mindestkapitalanforderung – jedoch müssen ausreichende Vermögenswerte vorhanden sein, um den Stiftungszweck realistisch verfolgen zu können.
Die kurze Antwort
- Notarielle Urkunde (Artikel 2:286 des niederländischen Zivilgesetzbuches).
- Satzung mit Mindestinhalt: Name, Sitz, Zweck, Vermögensverteilung bei Auflösung, Geschäftsordnung des Vorstands.
- Zweck, der nicht dem persönlichen Reichtum der Gründer oder Direktoren dient.
- Vorstand: mindestens ein Direktor.
- Registrierung bei der Handelskammer.
Die notarielle Urkunde
Eine Stiftung kann nur durch eine notarielle Urkunde errichtet werden – ein privater Gründungsvertrag ist ungültig. Der Notar:
- Erstellt den Gründungsvertrag mit den Statuten.
- Führt die Due-Diligence-Prüfung der Wwft-Kunden durch (Identifizierung der Gründer, wirtschaftlich Berechtigter).
- Die Urkunde passt (wodurch die Stiftung rechtlich errichtet wird).
- Zuständig für die Registrierung bei der Handelskammer und die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten.
Was die Rolle des Notars im Allgemeinen betrifft: die Rolle des Notars bei der Gründung einer BV – der Gründungsprozess verläuft in Bezug auf die Rolle des Notars ähnlich.
Mindestinhalt der Satzung
Gemäß Artikel 2:286 des niederländischen Zivilgesetzbuches müssen die Statuten mindestens Folgendes enthalten:
- Name der Stiftung – einzigartig, vorher in der Datenbank der Handelskammer überprüfen.
- Sitz der Gesellschaft in den Niederlanden.
- Ziel – konkret und nicht auf persönlichen Wohlstand ausgerichtet.
- Verwendung des Stiftungsvermögens bei Auflösung – an wen geht das verbleibende Vermögen, wenn die Stiftung aufgelöst wird? Üblicherweise an eine ähnliche Stiftung oder eine ANBI (Annual Trust for Business).
- Verfahren zur Ernennung und Abberufung von Direktoren.
Außerdem üblich:
- Vorstandsstruktur (Vorsitzender, Sekretär, Schatzmeister) und Aufgaben.
- Vertretungsbefugnis.
- Besprechungen und Entscheidungsfindung.
- Jeder Aufsichtsrat.
- Änderung der Satzung und Auflösung.
Das Ziel
Das Leitbild bildet den Kern der Stiftung. Anforderungen:
- Nicht auf das persönliche Wohlergehen der Gründer oder Geschäftsführer ausgerichtet. Eine „Stiftung zur Verwaltung von Familienvermögen“, deren Ziele ausschließlich dem Wohl der Familie dienen, ist keine gültige Stiftung – ein weiter gefasster Familienfonds hingegen schon.
- Konkret genug , um glaubwürdig zu sein. „Förderung des Gemeinwohls“ ist zu vage.
- Realistisch machbar – im Einklang mit den Mitteln und der Kapazität der Stiftung.
Ein zu eng gefasstes Ziel schränkt die weiteren Aktivitäten ein; ein zu vages Ziel führt zu Rückfragen seitens des Notars, der Handelskammer und des Finanzamts. Eine gute Formulierung verbindet die Kernaktivität mit umfassenden ergänzenden Ausführungen.
Der Vorstand
Mindestens ein Geschäftsführer, in der Praxis oft drei. Seit dem WBTR (Gesetz über die Führung und Aufsicht von juristischen Personen, 2021) gelten strengere Regeln:
- Die Vorstandsmitglieder müssen sich auf die Interessen der Stiftung und die Verwirklichung der Ziele konzentrieren.
- Im Falle eines Interessenkonflikts muss sich der Direktor der Entscheidungsfindung enthalten.
- Für größere Stiftungen wird Folgendes empfohlen: ein Aufsichtsrat oder ein einstufiges Gremium mit nicht-exekutiven Direktoren.
- Die Haftung von Geschäftsführern ist real – im Falle unsachgemäßer Geschäftsführung kann ein Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden.
Zum Thema Haftung: siehe auch wann die Haftung von Geschäftsführern relevant wird.
Handelskammerregistrierung und UBO-Benachrichtigung
Nach der Übertragung veranlasst der Notar üblicherweise Folgendes:
- Eintragung bei der Handelskammer: Die Stiftung besteht gegenüber Dritten, sobald diese erfolgt ist (oft noch am selben Tag).
- UBO-Meldung: Auch Stiftungen haben wirtschaftlich Berechtigte (oftmals Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer). Die Meldung muss innerhalb von 8 Tagen erfolgen.
Zusätzliche Anforderungen
- AML-Kundenprüfung durch den Notar für jeden Gründer.
- Identifikation: Gültiger Reisepass/Personalausweis für alle Gründer und Geschäftsführer.
- Einlagekapital: kein Mindestbetrag, aber ausreichend zur Erreichung des Ziels. Oft symbolisch 0,01 € bis 100 € als Gründungskapital, ergänzt durch Spenden oder Zusagen.
- ANBI-Antrag (optional): separates Verfahren mit der Steuer- und Zollverwaltung zur Erlangung von Steuervorteilen.
Ehrliche Empfehlung
Die gesetzlichen Anforderungen sind begrenzt – die rechtliche Qualität liegt in der Umsetzung. Ein rechtlich korrekter Stiftungszweck, mit den Anforderungen der WBTR vertraute Vorstandsmitglieder und eine solide, mehrjährige Satzung erfordern Vorbereitung. Investieren Sie in einen guten Anwalt oder Notar, der auf Stiftungsrecht spezialisiert ist; Standardsatzungen sind nicht für jede Stiftung geeignet.
Eine detailliertere Erklärung finden Sie unter: Fundament legen. Den Schritt-für-Schritt-Plan mit Zeitangaben finden Sie unter: Wie lange dauert es?
Häufig gestellte Fragen
Notarielle Beurkundung (Art. 2:286 BW), Satzung mit minimalem Inhalt (Name, Sitz, Zweck, Vermögensverteilung bei Auflösung, Zusammensetzung des Vorstands), ein Zweck, der nicht der persönlichen Bereicherung dient, mindestens ein Geschäftsführer und Eintragung bei der Handelskammer. Zusätzliche Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wwft-Kunden und Meldung des wirtschaftlich Berechtigten.
Nein, es gibt keine gesetzliche Mindestsumme. Allerdings müssen ausreichend Vermögen oder die Aussicht auf Spenden vorhanden sein, um das Ziel realistisch verfolgen zu können. In der Praxis handelt es sich dabei oft um ein symbolisches Startkapital von 0,01 € bis 100 €, ergänzt durch weitere Zusagen oder Spenden.
Mindestens eine Person. In der Praxis sind aus Gründen der guten Unternehmensführung oft drei Personen (Vorsitzende/r, Schriftführer/in, Schatzmeister/in) erforderlich. Seit der WBTR (2021) gelten strengere Regeln hinsichtlich der Haftung von Vorstandsmitgliedern und Interessenkonflikten – bei größeren Stiftungen sollte auch ein Aufsichtsrat in Betracht gezogen werden.
Name, Sitz, Zweck, Verbleib des Vermögens bei Auflösung sowie die Art und Weise der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern. Üblicherweise außerdem: Führungsstruktur, Versammlungen, Vertretungsbefugnisse, gegebenenfalls ein Aufsichtsrat und Bestimmungen zur Änderung der Satzung und zur Auflösung.
Vorausgesetzt, es dient nicht letztlich der persönlichen Bereicherung der Gründer oder Vorstandsmitglieder. Viele Stiftungen erzielen kommerzielle Nebeneinnahmen (aus Verkäufen und Veranstaltungen) zur Finanzierung ihres Zwecks – dies ist zulässig, sofern es mit der satzungsmäßigen Zweckbeschreibung übereinstimmt.
Ja. Die Eintragung ins Handelsregister ist für jede Stiftung obligatorisch. Der Notar veranlasst dies üblicherweise unmittelbar nach der Übertragung. Ohne Eintragung kann die Stiftung gegenüber Dritten nicht rechtswirksam handeln.
Das Gesetz zur Unternehmensführung und Aufsicht über juristische Personen (seit 2021) regelt die Bestimmungen für Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder von Stiftungen, Vereinen, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Es beinhaltet sorgfältige Unternehmensführung, Regelungen zu Interessenkonflikten und eine verschärfte Haftung für Vorstände größerer Organisationen.