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Nicht jede BV oder juristische Person unterliegt der Körperschaftsteuer. Das Körperschaftsteuergesetz sieht eine Reihe subjektiver und objektiver Befreiungen vor – für Stiftungen, Vereine, Investmentgesellschaften und bestimmte Tätigkeiten. Diese gelten nicht für die meisten KMU-BVs, aber diejenigen, die ihre Organisation geschickt strukturieren oder ihre Aktivitäten in einer Stiftung bündeln, können davon profitieren. Im Folgenden erfahren Sie, wer befreit ist und wer nicht, wie die Steuerprüfung durchgeführt wird und wann es ratsam ist, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Die kurze Antwort
- Körperschaftsteuerpflicht: Standard für private Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BV), Aktiengesellschaften (NV) und ausländische Unternehmen mit wesentlicher Geschäftstätigkeit in den Niederlanden.
- Subjektive Befreiung: Bestimmte juristische Personen werden in keinem Fall besteuert (Regierung, einige Stiftungen).
- Objektive Befreiung: Bestimmte Einkünfte oder Tätigkeiten werden nicht besteuert (Beteiligungsbefreiung, Innovationsbox).
- Stiftungen/Vereine: unterliegen der Körperschaftsteuer nur dann, wenn sie „Geschäfte tätigen“.
- Schwellenwert für kleine Stiftungen: 15.000 € Gewinn oder 75.000 € kumulativ über 5 Jahre.
Wer ist zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet?
Unterliegt der Körperschaftsteuer (Art. 2 Körperschaftsteuergesetz):
- BV, NV, Genossenschafts- und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit – immer.
- Stiftung und Verein – nur wenn sie ein Unternehmen betreiben.
- Ausländische Unternehmen mit einer festen Niederlassung in den Niederlanden.
- Bestimmte Fonds und zweckgebundene Vermögenswerte.
Unterliegt nicht der Körperschaftsteuer:
- Einzelunternehmen und offene Handelsgesellschaften unterliegen der Einkommensteuer.
- Privatpersonen – unterliegen der Einkommensteuer.
- Stiftungen und Vereine ohne Geschäftstätigkeit – keine Körperschaftsteuer.
Befreiung für Stiftungen und Vereine
Eine Stiftung oder ein Verein unterliegt der Körperschaftsteuer, sobald er „eine Geschäftstätigkeit ausübt“ (Art. 4 Körperschaftsteuergesetz). Kriterien:
- Nachhaltig: keine einmalige Sache.
- Organisation von Arbeit und Kapital.
- Teilnahme an wirtschaftlichen Aktivitäten.
- Gewinnmotivation (zulässig, auch für wohltätige Zwecke).
Beispiel: Ein Sportverein, der nur Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus dem Kantinenverkauf erzielt, gilt nicht als Unternehmen. Organisiert derselbe Verein jedoch professionell Mannschaftsveranstaltungen, könnte er als Unternehmen gelten und wäre somit für diese Tätigkeit körperschaftsteuerpflichtig.
Freigrenze für kleine Aktivitäten
Auch wenn eine Stiftung geschäftlich tätig ist: keine Körperschaftsteuerfestsetzung, wenn der Gewinn unter einer Schwelle bleibt (Art. 6 Körperschaftsteuergesetz):
- Jahresgewinn < 15.000 €, ODER
- Kumulierter Gewinn über 5 Jahre < 75.000 €.
Oberhalb dieser Grenze: reguläre Körperschaftsteuer. Darunter: Steuerbefreiung – es muss keine Steuererklärung abgegeben werden, sofern die Steuer- und Zollbehörde informiert wurde. Praktisch für kleine Sportvereine, Berufsverbände und lokale Stiftungen.
Objektive Ausnahmen
Bestimmte Einkünfte sind unabhängig davon, wer sie erhält, steuerfrei:
- Beteiligungsfreistellung (Art. 13): Dividenden und Kapitalgewinne zwischen BVs. Siehe Beteiligungsfreistellung.
- Innovationsbox (Art. 12b): Innovationsgewinn bei 9 %. Siehe Innovationsbox.
- Forstprogramm: für kommerziell bewirtschaftete Forstbetriebe.
- Sportausnahmeregelung: Amateursport unter bestimmten Bedingungen.
- Ausnahmeregelung für Bildungseinrichtungen: für Einrichtungen, die eine qualifizierende Ausbildung anbieten.
Pensionsfonds und Investmentinstitutionen
Bestimmte Institutionen haben ihre eigenen Regelungen:
- Pensionsfonds: unter bestimmten Bedingungen subjektiv befreit.
- Fiskalische Investitionsinstitution: 0 % Körperschaftsteuersatz, vorausgesetzt, dass nahezu alle Gewinne ausgeschüttet werden.
- VBI (befreite Investmentinstitution): unter bestimmten Bedingungen befreit, Alternative zu privaten Holdinggesellschaften.
Wie qualifiziere ich mich?
Schritte:
- Rechtsform bestimmen – BV unterliegt immer der Körperschaftsteuer; Stiftung nur, wenn ein Gewerbe betrieben wird.
- Analysieren Sie die Aktivitäten – passives Leasing oder Investitionen? Oder aktives Geschäft?
- Prüfschwellenwerte – Gewinn unter 15.000 € / kumulativ 75.000 €?
- Prüfen Sie die spezifischen Ausnahmen – Bildung, Sport, wohltätige Zwecke.
- Fordern Sie gegebenenfalls eine Vorabberatung bei der Steuer- und Zollverwaltung an.
Ehrliche Empfehlung
Für eine BV ist eine vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer praktisch unmöglich – obwohl durch objektive Befreiungen (z. B. Beteiligungsbefreiung, Innovationsbox) eine deutliche Optimierung möglich ist. Für Stiftungen und Vereine ist dies jedoch relevant: Eine sorgfältige Prüfung der „Geschäftstätigkeit“ und der Freibeträge verhindert eine unnötige Körperschaftsteuerbelastung. Im Zweifelsfall – insbesondere für gemeinnützige Organisationen oder Kultureinrichtungen – kann ein Steuerspezialist mit Erfahrung im Non-Profit-Bereich Ihnen viel Verwaltungsaufwand ersparen.
Weitere Themen: Welche Steuern zahlt eine BV, Körperschaftsteuererklärung und Beteiligungsbefreiung.
Häufig gestellte Fragen
Ja, eine BV unterliegt grundsätzlich der Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne – genau wie eine Aktiengesellschaft (NV), eine Genossenschaft und ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Allerdings können objektive Befreiungen (z. B. Beteiligungsbefreiung, Innovationsbox) einen Großteil des Gewinns steuerfrei stellen.
Eine Stiftung (oder ein Verein) unterliegt der Körperschaftsteuer, wenn sie ein Unternehmen betreibt – also nachhaltig an Wirtschaftstransaktionen mit der Organisation von Arbeit und Kapital teilnimmt. Rein gemeinnützige oder durch Spenden finanzierte Aktivitäten unterliegen in der Regel keiner Körperschaftsteuer.
Für Stiftungen und Vereine mit Geschäftstätigkeit gilt: Befreiung, wenn der Jahresgewinn unter 15.000 € oder der Gesamtgewinn über 5 Jahre unter 75.000 € liegt. Oberhalb dieser Schwellenwerte unterliegt er der regulären Körperschaftsteuer.
Ausnahmen, die für bestimmte Einkünfte unabhängig vom Empfänger gelten: Beteiligungsfreistellung (Dividenden zwischen privaten Kapitalgesellschaften), Innovationsbox (9 % auf Forschung und Entwicklung), Forstprogramm und spezifische Ausnahmen für Sport/Bildung.
Steuerbefreite Investmentgesellschaft – eine Investmentgesellschaft, die unter bestimmten Bedingungen von der Körperschaftsteuer befreit ist. Eine Alternative zu privaten Holdinggesellschaften für Anleger. Bedingungen: Kapitalallokation, Anlageart und Transparenz.
Subjektive Befreiungen gelten automatisch – eine Steuererklärung ist nicht erforderlich, sofern die Steuer- und Zollverwaltung informiert wird. Objektive Befreiungen: Diese sind in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben. Im Zweifelsfall: Bitte wenden Sie sich an die Steuer- und Zollverwaltung, um eine Vorabberatung zu erhalten.
Für Stiftungen, die Aktivitäten entwickeln, für große internationale Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder bei Unsicherheiten bezüglich Befreiungsmöglichkeiten: Ein Steuerspezialist mit Erfahrung im Non-Profit- und KMU-Sektor kann die Strukturierung optimieren und Streitigkeiten mit dem Finanzamt vermeiden.