MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Die Abberufung eines gesetzlichen Geschäftsführers ist selten eine gewöhnliche Kündigung. Dies liegt daran, dass der Geschäftsführer oft zwei Funktionen innehat: Er ist Geschäftsführer im Sinne des Gesellschaftsrechts und arbeitet gleichzeitig auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder Managementvertrags.
Diese Doppelrolle macht den Fall rechtlich heikel. Ein Fehler in der Einladung zur Sitzung, bei der Beschlussfassung oder der vertraglichen Regelung kann zur Aufhebung der Kündigung, zu Schadensersatzansprüchen oder zu einem kostspieligen Vergleich führen. Im Falle eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist, kommt zudem häufig eine dritte Ebene hinzu: der Gesellschaftervertrag.
Ein gut vorbereiteter Entlassungsprozess verhindert, dass ein Managementproblem zu einem Aktionärskonflikt, einem arbeitsrechtlichen Verfahren oder einem Streit über den Aktienwert eskaliert.
Abberufung eines gesetzlichen Geschäftsführers: Zunächst die Rechtslage klären
Bei der Abberufung eines gesetzlichen Geschäftsführers muss zunächst geklärt werden, welche Rechtsverhältnisse bestehen. Wurde der Geschäftsführer ausschließlich als gesetzlicher Geschäftsführer bestellt? Besteht für ihn auch ein Arbeitsvertrag? Oder arbeitet er über eine persönliche Holdinggesellschaft auf Grundlage eines Managementvertrags oder eines Dienstleistungsvertrags?
Diese Einstufung bestimmt das weitere Vorgehen. Bei einem Arbeitsvertrag das Arbeitsrecht, die Kündigungsfrist, die Abfindung und eine mögliche angemessene Entschädigung eine Rolle. Bei einem Managementvertrag geht es primär um die vertragliche Beendigung, Kündigungsfristen, Haftung und gegebenenfalls eine Abfindung.
Die Abberufung eines Geschäftsführers beginnt daher nicht mit einer Hauptversammlung. Zunächst müssen die Satzung, der Arbeitsvertrag, der Managementvertrag und die Gesellschaftervereinbarung verglichen werden.
Die Kündigung nach Gesellschaftsrecht
Grundsätzlich kann ein satzungsmäßiger Geschäftsführer einer privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) von dem zur Bestellung befugten Gremium abberufen werden. In der Regel ist dies die Hauptversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Regelungen enthalten, wie beispielsweise eine erhöhte Mehrheit, ein Quorum oder eine besondere Kündigungsfrist.
Die Vorbereitung der Abberufungssitzung erfordert die gebotene Sorgfalt. Der Geschäftsführer muss rechtzeitig und ordnungsgemäß einberufen werden. Als Geschäftsführer muss er zudem die Möglichkeit haben, über die vorgeschlagene Abberufung abzustimmen. Wird dieser Schritt versäumt, kann die Abberufungsentscheidung später angefochten werden.
Darüber hinaus muss die Tagesordnung klar sein. Die Aktionäre müssen wissen, dass die Abberufung des Geschäftsführers zur Sprache kommt und dass diesbezüglich eine Entscheidung getroffen werden kann. Eine allgemeine Diskussion über „Zusammenarbeit“ oder „Zukunft“ ist in der Regel unzureichend.
Nach der Entscheidung muss die Änderung unverzüglich im Handelsregister eingetragen werden. Dies beugt Streitigkeiten über die Vertretungsbefugnis gegenüber Banken, Lieferanten, Mitarbeitern und Vertragspartnern vor.
Die Urteile vom 15. April: Eine Entscheidung mit doppelter Wirkung
In den bekannten Urteilen vom 15. April stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass eine nach Gesellschaftsrecht rechtmäßig wirksame Entlassung grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag des gesetzlichen Geschäftsführers hat.
Das bedeutet nicht, dass das Arbeitsrecht außer Kraft tritt. Das Unternehmen muss weiterhin Kündigungsfrist, Lohnabrechnung, Urlaubstage, Bonusvereinbarungen und Abfindungszahlungen berücksichtigen. Streitigkeiten über eine angemessene Entschädigung können auch entstehen, wenn die Kündigung grob fahrlässig vorbereitet oder durchgeführt wurde.
Für gesetzliche Geschäftsführer gelten jedoch andere Bestimmungen als für gewöhnliche Angestellte. Das Unternehmen muss in der Regel nicht zuerst die Genehmigung des UWV einholen oder beim Amtsgericht einen Antrag auf Auflösung stellen. Gerade deshalb wird besonderer Wert auf einen korrekten Beschluss der Hauptversammlung und eine sorgfältige Dokumentation gelegt.
Arbeitsvertrag oder Managementvereinbarung
Viele gesetzliche Geschäftsführer arbeiten nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags. Sie stellen ihre Rechnungen über eine persönliche Holdinggesellschaft aus. Die operative Gesellschaft schließt dann einen Managementvertrag mit dieser Holdinggesellschaft ab.
In diesem Fall liegt der Schwerpunkt nicht auf dem Kündigungsrecht, sondern auf dem Vertragsrecht. Die Frage ist dann, was die Parteien hinsichtlich Dauer, Beendigung, Kündigungsgründen, Entschädigung, Vertraulichkeit, Wettbewerbsverbot und Haftung vereinbart haben.
Die Regelung aus den Urteilen vom 15. April ist nicht automatisch auf einen Managementvertrag anwendbar. Daher muss ausdrücklich geprüft werden, ob die Kündigung nach Gesellschaftsrecht auch den Managementvertrag beendet. Fehlt hierzu eine Regelung in den Unterlagen, kann ein weiterer Konflikt entstehen.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, den Managementvertrag vorab prüfen zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist oder der Vertrag Bestimmungen zu Boni, erfolgsabhängigen Zahlungen, Wettbewerbsverboten oder Haftung enthält.
Geschäftsführer und Aktionär: Guter oder schlechter Ausscheider?
Im Falle eines gesetzlichen Geschäftsführers, der gleichzeitig Aktionär ist, endet das Verfahren nicht mit der Entlassung. Die Aktien müssen dann ebenfalls geprüft werden.
Viele Gesellschaftervereinbarungen enthalten die Verpflichtung, bei Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat Aktien anzubieten. Der betroffene Aufsichtsratsvorsitzende muss seine Aktien dann den übrigen Gesellschaftern oder dem Unternehmen anbieten. Der Preis hängt oft davon ab, ob er im Guten oder im Schlechten ausscheidet.
Dieser Unterschied kann finanzielle Auswirkungen haben. Bei einem Mitarbeiter, der das Unternehmen im Guten verlässt, gilt häufig der Marktwert oder eine vorab vereinbarte Bewertungsformel. Bei einem Mitarbeiter, der das Unternehmen im Schlechten verlässt, kann ein Abschlag gewährt werden. Eine Kündigung aufgrund von Betrug, schwerem Fehlverhalten, Verstoß gegen eine Wettbewerbsklausel oder grob fahrlässigem Verhalten kann ebenfalls relevant sein.
Der Text der Gesellschaftervereinbarung ist dann maßgeblich. Die Diskussion endet damit jedoch nicht immer. Häufig streiten die Parteien über die Einordnung, den Stichtag, die Bewertungsmethode und die Angemessenheit eines Abschlags. Dies gestaltet die Verbindung von Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Vertragsrecht komplex.
Fallstricke bei der Entlassung eines gesetzlichen Geschäftsführers
Der größte Fehler besteht darin, die Entlassungsentscheidung zu schnell zu treffen. Eine Aktionärsversammlung mag unkompliziert erscheinen, doch eine unüberlegte Entscheidung kann den gesamten Prozess gefährden.
Viele Risiken entstehen durch praktische Fehler. Die Einladung zur Sitzung wurde zu spät versandt. Die Tagesordnung ist unklar. Dem Geschäftsführer wird keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Satzung wird nicht ordnungsgemäß eingehalten. Oder der Arbeitsvertrag wird ohne ordnungsgemäße Regelung von Lohn, Kündigungsfrist und Abfindung beendet.
Auch die Kommunikation erfordert Aufmerksamkeit. Führungskräfte haben oft Zugriff auf Kunden, Mitarbeiter, Finanzinformationen und strategische Dokumente. Daher sollten Vereinbarungen bezüglich Weitergabe von Informationen, Befugnissen, Konten, Kommunikation und Vertraulichkeit im Voraus getroffen werden.
Bei Anzeichen für unzulässige Geschäftsführung, Betrug oder Interessenkonflikte die Haftung der Geschäftsführer. In diesem Fall muss die Akte nicht nur für eine mögliche Entlassung, sondern auch für Beweismittel, Schadensersatzansprüche und mögliche Sicherungsmaßnahmen vorbereitet werden.
Wann Verhandeln klüger ist als ein Rechtsstreit
Nicht jede Entlassung eines Geschäftsführers muss in einem harten Gerichtsverfahren enden. In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Einigung für das Unternehmen besser.
Eine solche Vereinbarung kann Bestimmungen zum Ausscheidensdatum, zur Entschädigung, zur Übertragung von Anteilen, zur Vertraulichkeit, zum Wettbewerbsverbot, zur Kommunikation, zur endgültigen Entlassung und zur Aufgabenübergabe enthalten. Diese Vereinbarungen können in einer Abfindungsvereinbarung oder einer umfassenderen Austrittsvereinbarung festgehalten werden.
Verhandlungen sind besonders ratsam, wenn der Geschäftsführer weiterhin Anteilseigner bleibt, über kaufmännische Kenntnisse verfügt oder noch Einfluss auf Kunden, Mitarbeiter oder Geldgeber ausübt. In solchen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung vorteilhafter sein als ein gewonnenes Gerichtsverfahren.
Verhandlungen müssen jedoch mit strikter juristischer Strenge geführt werden. Eine schwache Prozessposition führt oft zu einem teuren Vergleich. Umgekehrt erhöht eine gut vorbereitete Akte die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Unternehmensausstiegs.
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Eine gut vorbereitete Abberufung eines gesetzlichen Geschäftsführers ist in der Regel wesentlich günstiger als die anschließenden Reparaturarbeiten.