Rechtsangelegenheiten

Ist die Verwaltung der Facebook-Seite Aufgabe des Arbeitgebers, oder nicht?

Grundsätzlich obliegt die Verwaltung einer für ein Unternehmen erstellten Facebook-Seite dem Arbeitgeber und nicht dem Mitarbeiter, der die Seite eingerichtet hat. Selbst wenn ein Mitarbeiter...

Veröffentlicht am 4. November 2019 von MKBjuristen.nl
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Grundsätzlich obliegt die Verwaltung einer für ein Unternehmen erstellten Facebook-Seite dem Arbeitgeber und nicht dem Mitarbeiter, der die Seite eingerichtet hat. Selbst wenn ein Mitarbeiter die Seite eigeninitiativ und in seiner Freizeit über ein privates Konto erstellt hat, kann diese Seite als Betriebsvermögen des Arbeitgebers gelten. Entscheidend ist nicht, wer die Seite technisch erstellt hat, sondern für welches Unternehmen und in welchem ​​Kontext dies geschah. Das Landgericht Gelderland bestätigte dies in einem Eilverfahren im Jahr 2019 (ECLI:NL:RBGEL:2019:4651) und ordnete die Übertragung der Verwaltungs- und Zugangsdaten an einen ehemaligen Mitarbeiter an.

Wem gehört die Facebook-Seite eines Unternehmens: dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer?

Soziale Medien entstanden zunächst aus der Initiative der Nutzer und erst später aus der der Unternehmen. In dieser Entwicklung war es üblich, dass engagierte Mitarbeiter Seiten für ihre Organisation erstellten. Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter die Seite aus eigener Initiative einrichtet und verwaltet, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass er auch das Recht dazu hat. Ein Richter betrachtet den Gesamtkontext: Für wen war die Seite gedacht, und gehörte deren Pflege zu seinen Aufgaben?

Die Kernfrage ist, ob die Seite als Betriebsvermögen des Unternehmens fungiert. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber die Übertragung der Verwaltungs- und Zugangsdaten verlangen, selbst wenn der Mitarbeiter eine andere Position antritt. Betriebsvermögen umfasst alles, was das Unternehmen zur Durchführung seiner Aktivitäten nutzt; im Falle von sozialen Medien betrifft dies die Seite selbst, die gesammelten Follower, die Inhalte und die Verwaltungsrechte.

Kurz gesagt, berücksichtigen Richter im Allgemeinen diese Punkte, um festzustellen, wer anspruchsberechtigt ist:

  • Namensgebung: Bezieht sich die Seite auf die Organisation oder auf die Person?
  • Inhalt: Deckt der Inhalt das Unternehmen und seine Aktivitäten ab?
  • Kontext: Wurde die Seite während der Beschäftigung erstellt und war deren Verwaltung Teil der Tätigkeit?
  • Vereinbarungen und Befugnisse: Geht aus Anweisungen, Aufgabenlisten oder einem Arbeitsvertrag hervor, dass der Arbeitgeber die Kontrolle hatte?

Der Fall vor dem Landgericht Gelderland (2019)

In diesem Fall ging es um eine Angestellte, die von Dezember 2008 bis August 2019 für ein Tierheim arbeitete. Während ihrer Anstellung erstellte sie eine Facebook-Seite für die Stiftung. Sie nutzte dafür ihren privaten Facebook-Account und betreute die Seite teilweise außerhalb ihrer Arbeitszeit und außerhalb ihrer eigentlichen Stellenbeschreibung.

Nach Beendigung ihres Arbeitsvertrags forderte der Vorstand sie auf, die Seite zu übertragen. Sie weigerte sich: Ihrer Aussage nach hatte sie die Seite aus eigener Initiative erstellt und in ihrer Freizeit verwaltet, weshalb nur sie das Verwaltungsrecht besaß. Das Tierheim brachte den Fall daraufhin vor den zuständigen Richter für Eilverfahren.

Warum der Richter entschied, dass die Seite dem Arbeitgeber gehörte

Der Richter im summarischen Verfahren berücksichtigte mehrere Umstände, um festzustellen, wem die Geschäftsführung zustand:

  • Die Seite wurde während einer Anstellung .
  • Der Name der Seite bezog sich auf die Organisation selbst und nicht auf den Mitarbeiter.
  • Der Inhalt der Seite stand in direktem Zusammenhang mit den Aktivitäten des Tierheims.
  • Der Arbeitgeber hatte die Angestellte zuvor per E-Mail aufgefordert, einen Facebook-Beitrag zu löschen, was sie sofort tat, was auf ein hierarchisches Verhältnis in Bezug auf die Seite hindeutet.
  • Aus Arbeitsberichten und Aufgabenlisten ging hervor, dass die Pflege der Facebook-Seite zu ihren Aufgaben gehörte.

Laut Richter schloss die Tatsache, dass die Organisation jahrelang von einer erfolgreichen Webseite profitierte, die die Mitarbeiterin selbst erstellt und gepflegt hatte, nicht aus, dass das Managementrecht beim Arbeitgeber verblieb. Die ehemalige Mitarbeiterin wurde verpflichtet, die Management- und Zugangsdaten zu übertragen; im Falle der Nichterfüllung droht eine Vertragsstrafe.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber oder Unternehmer?

Eine Facebook-Seite, ein Instagram-Account, eine LinkedIn-Unternehmensseite oder ein YouTube-Kanal bieten wertvollen Content: Reichweite, Follower, Bewertungen und jahrelange Inhalte. Verliert ein ausscheidender Mitarbeiter die Zugangsdaten, kann dies die Sichtbarkeit und den Kundenkontakt erheblich beeinträchtigen. Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitgeber nicht chancenlos sind, doch Gerichtsverfahren kosten Zeit und Geld und erfordern Beweise. Vorbeugen ist daher besser als streiten.

Bitte beachten Sie: Jeder Fall wird individuell geprüft. Fehlen klare Vereinbarungen und ist unklar, ob die Geschäftsleitung beteiligt war, ist der Ausgang ungewisser. Klare, im Voraus getroffene Vereinbarungen sind daher entscheidend. Dasselbe gilt übrigens auch für Kundenlisten, E-Mail-Konten und geschäftliche Telefonnummern, die auf den Namen eines Mitarbeiters registriert sind.

Urheberrecht und soziale Medien durch Mitarbeiter

Neben der Kontoverwaltung stellt sich häufig die Frage, wem die Rechte an Inhalten gehören, die von Mitarbeitern erstellt wurden: beispielsweise Texte, Fotos, Videos oder Software. Grundsätzlich liegt das Urheberrecht an Werken, die ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit erstellt, beim Arbeitgeber. Erstellt ein Mitarbeiter jedoch etwas, das nicht zu seinen Aufgaben gehört, ist die Situation komplexer, und der Arbeitgeber kann nicht einfach das Urheberrecht beanspruchen. Auch hier ist es wichtig, die gewünschte Regelung schriftlich festzuhalten. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zum Thema Urheberrecht.

So verhindert man Diskussionen über soziale Medien und Konten

Mit einigen konkreten Maßnahmen lässt sich ein Konflikt beim Ausscheiden eines Mitarbeiters verhindern:

  1. Erstellen Sie Geschäftskonten mit einer geschäftlichen E-Mail-Adresse, die von der Organisation kontrolliert wird, und nicht mit einem persönlichen Konto.
  2. Verwalten Sie den Zugriff zentral über einen Passwort-Manager und auf Facebook über den Business Manager, sodass die Verwaltungsrechte unabhängig von einer Einzelperson sind.
  3. Im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung sollte festgelegt werden , dass die Verwaltung der Firmenkonten Teil der Position ist und dass Konten, Inhalte und Zugangsdaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen werden.
  4. Nehmen Sie eine Bestimmung bezüglich des Urheberrechts der Mitarbeiter und dessen Übertragung auf, damit auch die Rechte an den erstellten Inhalten klar geregelt sind.
  5. Die Dokumentation, wer für was zuständig ist, erfolgte in Stellenbeschreibungen und Aufgabenlisten; dies stellte in diesem Fall ein wichtiges Beweismittel dar.

Die Grundlage dafür legen Sie mit einem guten Arbeitsvertrag. Lesen Sie dazu auch unseren vorherigen Artikel über die Bedeutung eines guten Arbeitsvertrags.

Häufig gestellte Fragen zur Verwaltung einer Facebook-Seite und zum Arbeitgeber

Gehört die Facebook-Seite dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer?

Wurde die Seite für das Unternehmen erstellt und dient sie als Geschäftsvermögen, liegt die Verwaltung grundsätzlich beim Arbeitgeber. Ob der Mitarbeiter die Seite selbst eingerichtet oder in seiner Freizeit verwaltet hat, ist dabei nicht ausschlaggebend.

Darf ein ehemaliger Mitarbeiter die Zugangsdaten für eine Unternehmensseite verweigern?

Nicht ohne weiteres. Sollte sich herausstellen, dass die Seite dem Arbeitgeber gehört, kann ein Richter den Arbeitnehmer zur Übertragung der Kontrolle und der Zugangsdaten verpflichten, gegebenenfalls unter Auflagen. Dies geschah auch in dem Fall vor dem Landgericht Gelderland.

Was wäre, wenn der Mitarbeiter die Seite aus eigener Initiative und in seiner Freizeit erstellt hätte?

Dieser Umstand wird zwar berücksichtigt, stellt aber keine Entschuldigung dar. Der Richter betrachtet das Gesamtbild: den Namen, den Inhalt, den Bezug zur Arbeit sowie alle Vereinbarungen oder Aufgabenlisten, aus denen hervorgeht, dass die Managementfunktion Teil der Position war.

Wer besitzt das Urheberrecht an Inhalten, die von einem Mitarbeiter erstellt wurden?

Erstellt ein Mitarbeiter Inhalte im Rahmen seiner Tätigkeit, liegen die Urheberrechte grundsätzlich beim Arbeitgeber. Dies gilt nicht automatisch für Arbeiten, die außerhalb seines Aufgabenbereichs liegen. Daher sollten Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Wie kann ich Konflikte bezüglich sozialer Medien vermeiden, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt?

Verwalten Sie die Konten zentral über geschäftliche E-Mail-Adressen, nutzen Sie nach Möglichkeit den Company Manager und legen Sie im Arbeitsvertrag fest, dass Konten, Inhalte und Anmeldeinformationen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragen werden.

Gilt dies auch für LinkedIn, Instagram oder einen YouTube-Kanal?

Ja, dieselben Grundsätze gelten auch für andere Geschäftskonten. Entscheidend ist, ob das Konto als Betriebsvermögen fungiert und ob dessen Verwaltung zu den Aufgaben des Mitarbeiters gehörte.

Benötigen Sie Hilfe bei Vereinbarungen bezüglich Konten und Urheberrechten?

Urheberrechtsschutz für Arbeitnehmer und die Verwaltung von Social-Media- und Webseiten sind komplexe Themen. Ein rechtssicheres Dokument beugt späteren, kostspieligen Streitigkeiten vor. Die Rechtsexperten von MKB Juristen unterstützen Sie gerne im Arbeitsrecht und Urheberrecht. Möchten Sie Ihre Situation oder Ihr Dokument mit uns besprechen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir erarbeiten gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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