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Grundsätzlich kann ein Lizenznehmer die Softwarewartung an Dritte auslagern, jedoch nur im Rahmen des § 45j UrhG. Wer die Software rechtmäßig erworben hat, darf die für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendigen Maßnahmen ergreifen (oder ergreifen lassen), wie beispielsweise die Fehlerbehebung. Der Rechteinhaber kann dieses Recht zur Fehlerbehebung auch nicht vertraglich ausschließen. Weitergehende Wartungsarbeiten, wie das Hinzufügen neuer Funktionen, fallen nicht unter diese Regelung und können eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Softwarewartung auslagern: Was ist erlaubt und was nicht?
Für Unternehmer ist die Unterscheidung einfach: Die Wartung, die den reibungslosen Betrieb der Software gewährleistet, kann in der Regel ohne separate Genehmigung ausgelagert werden. Für Wartungsarbeiten, die die Software erweitern oder weiterentwickeln, ist hingegen üblicherweise die Genehmigung des Rechteinhabers erforderlich.
- In der Regel ist dies ohne zusätzliche Genehmigung zulässig: Fehlerbehebungen, Korrekturen von Auslassungen und die Aufrechterhaltung des Programmbetriebs, solange Sie der rechtmäßige Erwerber sind und die Wartung für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
- Eine Genehmigung ist in der Regel erforderlich für: das Hinzufügen neuer Funktionen, die Anpassung der Software an geänderte Geschäftsprozesse oder die Weiterentwicklung der Software.
Im Folgenden erläutern wir, woher diese Grenze kommt, was der Richter dazu gesagt hat und wie Sie als Unternehmer unbeabsichtigte Rechtsverletzungen verhindern können.
Warum unterliegt die Softwarewartung dem Urheberrecht?
Software ist urheberrechtlich geschützt. Der zugrundeliegende Quellcode ist ein geschütztes Werk, und seine Modifizierung stellt eine Form der Vervielfältigung dar. Daher gilt grundsätzlich: Software darf nicht ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers verändert werden. Dies gilt nicht nur für den Lizenznehmer selbst, sondern auch für Dritte, die in seinem Auftrag Wartungsarbeiten durchführen.
Dies hat direkte Auswirkungen auf die Praxis. Softwarewartung erfordert fast immer Eingriffe in die Software: Fehlerbehebung, Korrektur von Fehlern oder Codeänderungen, um die Funktionsfähigkeit des Programms zu gewährleisten. Jede dieser Maßnahmen ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Ohne eine gesetzliche Ausnahme oder vertragliche Genehmigung befände sich ein Lizenznehmer daher in einer schwierigen Lage: Er nutzt das Programm zwar legal, darf es aber nicht warten.
Die Ausnahme des Artikels 45j des Urheberrechtsgesetzes
Um diese Pattsituation zu verhindern, enthält das Urheberrechtsgesetz eine Ausnahme. Gemäß § 45j des Urheberrechtsgesetzes stellt die Vervielfältigung von Software keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn sie für die beabsichtigte Nutzung des Werkes durch den rechtmäßigen Erwerber erforderlich ist. Wichtig: Nach dem Gesetz dürfen Maßnahmen zur Fehlerbehebung, selbst durch Vereinbarung, nicht verboten werden.
Aus dieser Bestimmung lassen sich drei Bedingungen ableiten, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Rechtmäßiger Erwerber: Die Person, die die Wartung durchführt (oder durchgeführt hat), muss die Software rechtmäßig erworben haben, beispielsweise durch einen Lizenzvertrag.
- Notwendigkeit: Die Instandhaltungsarbeiten müssen wirklich notwendig sein, nicht bloß wünschenswert oder bequem.
- Verwendungszweck: Die Notwendigkeit muss sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den die Software bestimmt ist.
Wenn die Instandhaltung alle drei Bedingungen erfüllt, kann der rechtmäßige Erwerber sie grundsätzlich auch an einen Dritten auslagern. Dieser Dritte begeht dann keine Rechtsverletzung, sofern er sich an dieselben Grenzen hält.
Der Rainbow-Fall: Wo lag der Streitpunkt?
Der Umfang dieser Ausnahme wurde in einem Fall vor dem Bezirksgericht Mittelniederlande (Urteil vom 10. April 2019, ECLI:NL:RBMNE:2019:1478) behandelt. Die Firma Rainbow hatte nach der Insolvenz eines vorherigen Anbieters die Urheberrechte an einem Softwarepaket erworben. Es handelte sich dabei um eine Logistiksoftware, mit der Benutzer unter anderem Bestellungen erstellen, Routen planen und Rechnungen ausstellen konnten.
Rainbow stellte fest, dass andere Unternehmen Wartungsverträge für die Software anboten und forderte sie auf, dies zu unterlassen, da dies ihrer Ansicht nach ihr neu erworbenes Urheberrecht verletzte. Die beklagte Partei berief sich auf die Ausnahme des § 45j des Urheberrechtsgesetzes: Rechtmäßige Erwerber (Lizenznehmer) dürften die Wartung tatsächlich auslagern. Es oblag dem Gericht, die drei Voraussetzungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Wie hat das Bezirksgericht Mittelniederlande entschieden?
Das Gericht konnte den Fall noch nicht endgültig abschließen und entschied in einem Zwischenurteil, dass weitere Ermittlungen und eine neue Verhandlung erforderlich seien. Dennoch lassen sich aus dem Urteil wichtige Schlussfolgerungen hinsichtlich der drei Voraussetzungen ziehen.
Ist der Nutzer ein rechtmäßiger Erwerber?
Das Gericht entschied, dass der Nutzer, der die Wartung durchführen ließ, tatsächlich ein rechtmäßiger Erwerber . Schließlich war ein Vertrag mit dem Urheberrechtsinhaber geschlossen worden. Dieser Erwerber darf die Wartung daher an einen Dritten auslagern, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und das Recht nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Wofür ist es gedacht?
Ob die Anforderung der beabsichtigten Verwendung erfüllt ist, erfordert eine konkrete. Und genau hier lag das Problem: Keine der Parteien hatte konkret dargelegt, was die beabsichtigte Verwendung genau beinhaltete. Dem Gericht wurden unter anderem ein Artikel und ein Wikipedia-Eintrag vorgelegt, doch diese gaben nicht eindeutig Aufschluss darüber, was die Parteien beabsichtigten.
Dies berührt ein grundlegendes praktisches Problem: Der Verwendungszweck wird selten schriftlich dokumentiert, während Software häufig für vielfältige Zwecke eingesetzt wird, die zum Zeitpunkt des Kaufs nicht alle vorhersehbar waren. Folgt das Gericht dann der Ansicht des Lizenzgebers, des Lizenznehmers oder einem Standard wie dem der vernünftigerweise zu erwartenden Nutzung? Diese Frage musste in diesem Verfahren noch geklärt werden.
Ist die Wartung notwendig?
Das Gericht gab Hinweise zur Notwendigkeit. Gemäß der Gesetzesgeschichte muss es sich um Maßnahmen handeln, die unbedingt erforderlich sind, um das Programm bestimmungsgemäß zu nutzen. Anders ausgedrückt: Ohne die Wartung wäre die beabsichtigte Nutzung nicht mehr (ordnungsgemäß) möglich.
Die konkreten Aktivitäten bestanden hier in der Behebung von Fehlern und der Sicherstellung der weiteren Nutzung des Programms durch die Nutzer. Bemerkenswerterweise umfasste die Liste der Aktivitäten nicht die Hinzufügung neuer Funktionen. Dies ist relevant, da die Hinzufügung neuer Funktionen im Allgemeinen nicht unter die in Artikel 45j genannten notwendigen Maßnahmen fällt und daher eine Rechtsverletzung darstellen kann.
Fehlerbehebungen oder neue Funktionen: eine wichtige Unterscheidung
Die Grenze zwischen zulässigen und unzulässigen Instandhaltungsarbeiten verläuft in etwa entlang dieser Unterscheidung:
- Fehlerbehebung und Wartung (Behebung von Fehlern, Korrektur von Auslassungen, Aufrechterhaltung des Programmbetriebs) fallen eher unter die Ausnahme des Artikels 45j. Darüber hinaus kann das Recht auf Fehlerbehebung auch durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
- Erweiterungen und Verbesserungen (neue Funktionen, Anpassungen von Geschäftsprozessen, Weiterentwicklungen) gehen über die unbedingt notwendige Nutzung hinaus. Solche Eingriffe bedürfen in der Regel einer gesonderten Genehmigung des Rechteinhabers.
Für Unternehmer bedeutet dies, dass die Art der Wartung darüber entscheidet, ob eine Auslagerung ohne Genehmigung gerechtfertigt ist. Die reine Datensicherung hat mehr Gewicht als eine Beauftragung, die faktisch einer Weiterentwicklung der Software gleichkommt. Sind Sie sich unsicher, in welche Kategorie Ihre Wartung fällt? Dann empfiehlt es sich, die Arbeiten im Vorfeld rechtlich prüfen zu lassen.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?
Die praktische Lehre aus diesem Fall ist, dass die Auslagerung von Wartungsarbeiten zulässig ist, jedoch der Umfang der Arbeiten und die schriftlichen Vereinbarungen entscheidend sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
- Nutze ich die Software rechtmäßig , beispielsweise gemäß einer Lizenzvereinbarung?
- Geht es um Fehlerbehebungen und Wartungoder um neue Funktionen und Weiterentwicklung?
- Enthält mein Vertrag Bestimmungen zur Wartung, und welche Einschränkungen sind darin enthalten?
- Ist der beabsichtigte Verwendungszweck der Software klar?
Je mehr dieser Punkte Sie im Vorfeld klären, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Konflikts mit dem Lieferanten oder Rechteinhaber.
Praktische Tipps: So vermeiden Sie Konflikte bei der Softwarewartung
Ob Sie Lizenznehmer, Lizenzgeber oder Wartungspartner sind: Gute Verträge beugen Rechtsstreitigkeiten vor. Beachten Sie Folgendes.
- Lizenznehmer: Bevor Sie die Wartung auslagern, prüfen Sie, ob Ihre Softwarelizenzvereinbarung die Wartung regelt und ob die geplanten Arbeiten unter Fehlerbehebungen oder Weiterentwicklung fallen.
- Lizenzgeber/Rechteinhaber: Legen Sie im Vertrag so konkret wie möglich fest, welche Nutzung beabsichtigt ist und welche Wartungsformen zulässig sind. Beachten Sie, dass die Fehlerbehebung nicht einfach vertraglich ausgeschlossen werden kann.
- Wartungsfirma: Beschreiben Sie die durchzuführenden Arbeiten und deren Bezug zum vorgesehenen Verwendungszweck genau. Lassen Sie sich vom Kunden bestätigen, dass er das Recht hat, die Wartungsarbeiten durchführen zu lassen.
Ein eindeutiger Vertrag hätte im Fall Rainbow vermutlich viele Diskussionen erspart. Wäre die beabsichtigte Nutzung zwischen den Parteien klar definiert gewesen, hätte der Richter dies nicht ignorieren können.
Häufig gestellte Fragen zur Auslagerung der Softwarewartung
Darf ich als Lizenzinhaber meine Software von einem anderen Unternehmen warten lassen?
Grundsätzlich ja, vorausgesetzt, Sie haben die Software rechtmäßig erworben und die Wartung ist für den vorgesehenen Zweck erforderlich, beispielsweise zur Fehlerbehebung. Dies ergibt sich aus Artikel 45j des Urheberrechtsgesetzes. Bei umfangreicheren Änderungen oder neuen Funktionen benötigen Sie in der Regel die Zustimmung des Rechteinhabers.
Kann der Softwareanbieter die Auslagerung der Wartung vertraglich untersagen?
Nicht unbegrenzt. Maßnahmen, die zur Fehlerbehebung in der Software erforderlich sind, dürfen laut Gesetz nicht vertraglich untersagt werden. Für Wartungsarbeiten, die über die unbedingt notwendige Fehlerbehebung hinausgehen, besteht mehr Spielraum für Vereinbarungen über Einschränkungen.
Verletzt der Dritte, der die Wartungsarbeiten durchführt, das Urheberrecht?
Nicht, solange die betreffende Partei die Bestimmungen des Artikels 45j einhält. Ein rechtmäßiger Erwerber kann die Instandhaltung auslagern, und der beauftragte Dritte begeht keine Patentverletzung, solange die Arbeiten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich sind. Geht die Instandhaltung über die Fehlerbehebung und die Erhaltung hinaus, so kann jedoch eine Patentverletzung vorliegen.
Was bedeutet rechtmäßiger Erwerber?
Ein rechtmäßiger Erwerber ist die Person, die die Nutzung der Software auf rechtmäßige Weise erlangt hat, beispielsweise aufgrund eines Lizenzvertrags mit dem Urheberrechtsinhaber. Nur diese Person oder Organisation kann sich auf die Ausnahme des Artikels 45j des Urheberrechtsgesetzes berufen.
Was ist unter dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck von Software zu verstehen?
Der Verwendungszweck ist der Zweck, für den die Software bestimmt ist und für den der Lizenznehmer sie nutzt. Da dieser selten explizit definiert wird, entstehen darüber schnell Streitigkeiten. Eine konkrete Beschreibung des Verwendungszwecks im Vertrag beugt daher vielen Unklarheiten vor.
Fällt das Hinzufügen neuer Funktionalitäten unter Artikel 45j des Urheberrechtsgesetzes?
Im Allgemeinen nicht. Artikel 45j bezieht sich auf Maßnahmen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung notwendig sind, wie etwa Fehlerbehebung und Wartung. Das Hinzufügen neuer Funktionen geht in der Regel darüber hinaus und bedarf daher einer gesonderten Genehmigung des Rechteinhabers.
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