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Was ist ein DGA-Arbeitsvertrag? Es handelt sich um einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer/Hauptgesellschafter, der die Vergütung des DGA, seine Aufgaben und die Regelungen bei Krankheit, Urlaub und Ausscheiden festlegt. Das Besondere an diesem Vertrag ist, dass der DGA eine Doppelrolle einnimmt: Er ist sowohl Arbeitnehmer als auch (über die Gesellschafterversammlung) Arbeitgeber. Daher gelten zusätzliche Regelungen, von der Erfassung der Vergütung durch die Gesellschafterversammlung bis hin zur üblichen Lohnsteuerabführung.
Die kurze Antwort
- Worum geht es? Es handelt sich um den Arbeitsvertrag zwischen der BV und ihrem Geschäftsführer-Hauptaktionär.
- Grund: Rechtsakte zwischen der BV und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer müssen schriftlich festgehalten werden (Art. 2:247 BW).
- Steuerlich: Der Lohn muss der üblichen Lohnregelung entsprechen (Art. 12a Lohnsteuergesetz 1964).
- Sozialversicherung: Die meisten Hauptaktionäre sind nicht gegen Arbeitslosengeld (WW), Krankengeld (ZW) und Invaliditätsleistungen (WIA) versichert.
- Position: Der Geschäftsführer-Hauptaktionär ist in der Regel auch ein gesetzlicher Geschäftsführer mit eigener Entlassungsregelung.
- Zusätzlich zum Vertrag: ein Aktionärsbeschluss zur Festlegung der Vergütung.
Was ist ein Anstellungsvertrag zwischen Geschäftsführer und Hauptaktionär im juristischen Sinne?
Rechtlich gesehen handelt es sich schlicht um einen Arbeitsvertrag im Sinne von Artikel 7:610 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Arbeit, Lohn und ein Weisungsverhältnis. Letzteres wirft Fragen für einen Geschäftsführer und Hauptaktionär auf, denn wer erteilt dem Alleinaktionär Weisungen? Die vorherrschende Ansicht ist, dass die Weisungsbefugnis formell bei der Hauptversammlung liegt. Die Hauptversammlung kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen und ihn abberufen, und dies genügt, um den Vertrag als Arbeitsvertrag einzustufen.
Für die Lohnsteuerberechnung ist diese Diskussion überflüssig. Das Beschäftigungsverhältnis eines Geschäftsführers mit einer wesentlichen Beteiligung gilt als Angestelltenverhältnis. Die BV muss daher die Lohnsteuer einbehalten und abführen, selbst wenn der Geschäftsführer als Hauptaktionär hundert Prozent der Anteile hält.
Zwei Rollen: Manager und Mitarbeiter
Der Geschäftsführer und Hauptaktionär bekleidet typischerweise gleichzeitig drei Positionen, und diese müssen strikt getrennt gehalten werden:
- Aktionär: Eigentümer (eines Teils) der Aktien. Rechte und Pflichten sind in der Satzung und einer etwaigen Aktionärsvereinbarung festgelegt.
- Gesetzlicher Geschäftsführer: wird von der Hauptversammlung ernannt (Art. 2:242 BW), trägt die Haftung der Geschäftsführer und hat in der Hauptversammlung ein beratendes Stimmrecht.
- Arbeitnehmer: Vertragspartei des Arbeitsvertrags mit Anspruch auf Lohn, Urlaubstage und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Der Arbeitsvertrag regelt lediglich diese dritte Funktion. Die Entscheidung über die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch die Hauptversammlung und ist vom Vertrag getrennt. In der Praxis sind sie jedoch eng miteinander verknüpft: Ein Beschluss der Hauptversammlung zur grundsätzlichen Abberufung eines Geschäftsführers führt auch zur Beendigung des Arbeitsvertrags, es sei denn, ein Kündigungsverbot (z. B. im Krankheitsfall) liegt vor oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
Warum die BV dies schriftlich festhalten muss
Es gibt drei überzeugende Gründe, den Vertrag zu formalisieren:
- Art. 2:247 BW. Rechtsgeschäfte zwischen der BV und ihrem einzigen Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, bedürfen der Schriftform, es sei denn, sie fallen in den ordentlichen Geschäftsverkehr und erfolgen zu üblichen Bedingungen. Fehlt die Schriftform, ist das Rechtsgeschäft zugunsten der Gesellschaft anfechtbar.
- Festlegung der Vergütung. Die Vergütung der Geschäftsführer wird von der Hauptversammlung festgelegt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt (Art. 2:245 BW). Eine Gehaltserhöhung, die lediglich im Protokoll erscheint, bedarf daher keines Beschlusses.
- Nachweis gegenüber Dritten. Die Finanzbehörden, eine Versicherung, ein Insolvenzverwalter oder ein Unternehmenskäufer möchten die getroffenen Vereinbarungen einsehen können. Ohne Vertrag gestaltet sich jede Verhandlung über Löhne, Renten oder Kredite deutlich schwieriger.
Das übliche Lohnsystem
Der steuerliche Kern des Vertrags zwischen Geschäftsführer und Hauptaktionär ist das Gehalt. Gemäß Artikel 12a des Lohnsteuergesetzes von 1964 muss das Gehalt eines bedeutenden Aktionärs, der für seine eigene BV arbeitet, mindestens dem höchsten der folgenden drei Beträge entsprechen:
- das Gehalt aus der vergleichbarsten Beschäftigung;
- das höchste Gehalt der übrigen Angestellten der BV oder eines verbundenen Unternehmens;
- ein Standardbetrag, der jährlich neu festgelegt wird (im Jahr 2025 56.000 €; bitte prüfen Sie den Betrag für das laufende Jahr).
Die Effizienzmarge, die es Ihnen zuvor erlaubte, unter dem Gehalt der vergleichbarsten Anstellung zu bleiben, wurde 2023 abgeschafft. Ein niedrigeres Gehalt ist weiterhin möglich, muss aber begründet werden: Denken Sie beispielsweise an Teilzeitarbeit, eine strukturell verlustbringende GmbH oder die Teilnahme an einem Start-up-Programm für Forschung und Entwicklung. Dokumentieren Sie diese Begründung und nehmen Sie das abweichende Gehalt in den Arbeitsvertrag auf.
Achten Sie schließlich darauf, Ihr Gehalt nicht durch Abhebungen vom Girokonto zu ersetzen. Übermäßige Kredite von Ihrem eigenen Unternehmen werden seit 2023 ab einem Schwellenwert von 500.000 € in Feld 2 besteuert.
Sozialversicherung und Rente
Die meisten Geschäftsführer mit Hauptanteilsposition sind nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Gemäß der Verordnung von 2016 über die Benennung von Geschäftsführern mit Hauptanteilsposition gilt dies unter anderem dann, wenn der Geschäftsführer allein oder zusammen mit seinen engsten Familienangehörigen über genügend Stimmrechte verfügt, um seine eigene Abberufung zu verhindern, oder wenn alle Geschäftsführer annähernd gleich große Anteile halten. Die Folge: kein Arbeitslosengeld bei Geschäftsaufgabe, kein Krankengeld und keine Erwerbsunfähigkeitsrente im Falle von Arbeitsunfähigkeit.
Daher sind zwei Dinge wichtig: Sorgen Sie selbst für Ihre Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit und regeln Sie im Vertrag ausdrücklich, was im Krankheitsfall geschieht. Die Lohnfortzahlungspflicht gemäß Artikel 7:629 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt bestehen, die BV muss die Lohnfortzahlung jedoch selbst übernehmen. Selbstverwaltete Rentensysteme sind seit 2017 nicht mehr möglich. Falls Sie also Rentenansprüche erwerben, erfolgt dies extern; halten Sie diese Vereinbarung im Vertrag fest.
Kurzes praktisches Beispiel
Ein Installationsunternehmen, bestehend aus einer Holdinggesellschaft und einer operativen Gesellschaft, zahlte jahrelang ausschließlich Dividenden und keine Löhne. Im Rahmen einer Steuerprüfung korrigierte der Prüfer den üblichen Lohn über mehrere Jahre, was zu einer Nachzahlung und Zinsen führte. Da weder ein Arbeitsvertrag noch ein Gesellschafterbeschluss vorlagen, gab es kaum Belege. Ein Vertrag mit einer stichhaltigen Begründung für die Höhe des Lohns hätte die Diskussion erheblich verkürzt.
Ehrliche Empfehlung
Sie benötigen dafür nicht unbedingt einen Anwalt. Sind Sie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, arbeiten Sie in Vollzeit, halten Sie sich an den Standardbetrag und haben Sie keine betriebliche Altersvorsorge, keine Wettbewerbsklausel und keine Bonusvereinbarung? Dann genügt eine solide Vorlage und ein Gesellschafterbeschluss, in dem die Hauptversammlung das Gehalt festlegt. Das kostet Sie nur eine Stunde.
Lassen Sie den Vertrag unbedingt erstellen oder prüfen, sobald etwas Ungewöhnliches vorliegt: mehrere Gesellschafter oder Geschäftsführer, ein Geschäftsführer/Hauptgesellschafter, der von der Holdinggesellschaft angestellt ist und dessen Kosten an die operative Gesellschaft weitergegeben werden, ein abweichendes übliches Gehalt, eine Pensionsverpflichtung, eine Wettbewerbsverbotsklausel oder eine bevorstehende Unternehmensübertragung. In solchen Fällen berührt der Vertrag gleichzeitig die Satzung, die Gesellschaftervereinbarung und die steuerliche Situation, und das Risiko eines kostspieligen Fehlers ist real.
Lesen Sie mehr: Erstellung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags und Erstellung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Sie können dies direkt über die für Geschäftsführer-Anstellungsverträge.
Häufig gestellte Fragen
Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und ihrem Geschäftsführer/Hauptgesellschafter. Er regelt Gehalt, Aufgaben, Arbeitszeiten sowie Regelungen zu Urlaub, Krankheit, Altersvorsorge und Kündigung. Der Vertrag regelt ausschließlich die Position des Arbeitnehmers, nicht jedoch die Bestellung zum gesetzlichen Geschäftsführer.
Ein schriftlicher Vertrag ist nicht in allen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, jedoch müssen Rechtsgeschäfte zwischen der BV und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß Artikel 2:247 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches schriftlich festgehalten werden. Ohne Eintragung ist die Vereinbarung zugunsten der Gesellschaft anfechtbar. Daher empfiehlt es sich in der Praxis, Verträge stets schriftlich zu halten.
Mindestens der höchste der folgenden Beträge: das Gehalt aus der vergleichbarsten Beschäftigung, das höchste Gehalt der übrigen Beschäftigten der BV oder eines verbundenen Unternehmens und der jährliche Standardbetrag gemäß Art. 12a des Einkommensteuergesetzes von 1964 (im Jahr 2025: 56.000 €). Die Effizienzmarge wurde zum Jahr 2023 abgeschafft.
In der Regel nicht. Gemäß der Verordnung von 2016 zur Benennung von Geschäftsführern als Hauptaktionären fällt ein Geschäftsführer, der seine eigene Entlassung verhindern kann, nicht unter die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen. Folglich besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Abschluss einer eigenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist daher ratsam.
Bei einem Arbeitsvertrag ist der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter bei der BV angestellt, die die Lohnsteuer einbehält. Bei einem Managementvertrag stellt die Holdinggesellschaft der operativen Gesellschaft eine Managementgebühr in Rechnung; der Geschäftsführer und Hauptgesellschafter hat dann üblicherweise einen Arbeitsvertrag mit seiner eigenen Holdinggesellschaft. Beide Strukturen existieren und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Die Generalversammlung kann den gesetzlichen Geschäftsführer (Artikel 2:244 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) ohne Zustimmung des UWV oder des Amtsgerichts abberufen. Grundsätzlich führt diese Entscheidung auch zur Beendigung des Arbeitsvertrags, es sei denn, ein Kündigungsverbot gilt oder es wurde etwas anderes vereinbart. Die Kündigungsfrist und etwaige Übergangszahlungen bleiben jedoch bestehen.
Im Falle eines Interessenkonflikts ist der betroffene Geschäftsführer von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen; falls kein anderes Vorstandsmitglied vorhanden ist, entscheidet die Hauptversammlung. Konkret bedeutet dies, dass die Hauptversammlung das Gehalt festlegt und den Vertrag genehmigt; dieser Beschluss wird zusammen mit dem Vertrag archiviert.