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Ein Unfall mit einem Firmenwagen, ein Mitarbeiter, der mit einem Lieferwagen einen Schaden verursacht, oder eine eigene Verletzung auf dem Weg zum Kunden: Verkehrsschäden betreffen Unternehmer häufiger, als man denkt. Und dann stellt sich sofort die knifflige Frage: Wer haftet und wer kommt für den Schaden auf? Die Antwort hängt davon ab, wer gefahren ist, für wen und wem der Schaden entstanden ist. In diesem Artikel erläutern wir, wie die Haftung für Verkehrsschäden für Unternehmer geregelt ist – von der obligatorischen Haftpflichtversicherung bis hin zu Ihrer Verantwortung als Arbeitgeber und der Stellung des Selbstständigen.
Die kurze Antwort
- Schäden Dritter: Grundsätzlich kommt im Falle eines Unfalls mit Ihrem Kraftfahrzeug Ihre obligatorische Haftpflichtversicherung (WAM) für die Schäden des Opfers auf.
- Verursacht ein Arbeitnehmer einen Schaden: Als Arbeitgeber haften Sie in der Regel für Fehler, die Ihr Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Pflichten begeht (Artikel 6:170 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
- Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Ihren Arbeitnehmerist so gut wie nie möglich – nur im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit (Artikel 7:661 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
- Wenn ein Mitarbeiter im Straßenverkehr verletzt wird: Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Arbeit am Straßenverkehr teilnehmen, ausreichend versichert sind.
- Selbstständige: Sie tragen Ihr eigenes Risiko und müssen Ihre Versicherung selbst abschließen – eine Haftpflichtversicherung ist obligatorisch, eine umfassende Versicherung und eine Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen nicht.
Die Grundlagen: die obligatorische Haftpflichtversicherung (WAM)
Jedes Kraftfahrzeug, das im Straßenverkehr zugelassen ist, muss haftpflichtversichert sein. Dies ist im Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHA) festgelegt. Diese obligatorische Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die Sie oder Ihr Fahrer anderen Personen : anderen Fahrzeugen, Radfahrern, Laternenpfählen oder Mitfahrern.
Wichtig zu wissen: Die Haftpflichtversicherung deckt nur Schäden des Geschädigten, nicht Ihre eigenen. Eine Delle an Ihrem Firmenwagen, ein Totalschaden oder Diebstahl sind nur durch eine ergänzende Vollkaskoversicherung (mit oder ohne Deckung) abgedeckt . Ohne diese Versicherung tragen Sie die Kosten für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug selbst. Für einen Firmenfuhrpark ist dies eine bewusste Entscheidung: das Risiko selbst tragen oder es versichern.
Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter einen Schaden verursacht?
Verursacht ein Mitarbeiter bei der Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden – beispielsweise ein Kurier, der während einer Tour einen Unfall verursacht –, haften Sie als Arbeitgeber grundsätzlich gegenüber dem Geschädigten. Dies ergibt sich aus Artikel 6:170 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Der Arbeitgeber haftet für die Fehler seiner Untergebenen, sofern ein Zusammenhang zwischen dem Fehler und der ihm übertragenen Aufgabe besteht.
In der Praxis deckt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs Schäden an Dritten ab. Die Fragen „Wer haftet?“ und „Wer zahlt?“ fallen daher in der Regel zusammen: Der Versicherer zahlt im Namen des Haftenden. Voraussetzung ist jedoch ein funktionaler Zusammenhang – nutzt ein Mitarbeiter den Transporter beispielsweise ohne Erlaubnis für private Zwecke, kann dies zu einer anderen Situation führen.
Können Sie den Schaden von Ihrem Mitarbeiter zurückfordern?
Eine häufig gestellte Frage: Mein Mitarbeiter hat den Schaden verursacht, kann ich ihn von ihm fordern? Der gesetzliche Grundsatz ist eindeutig und schützt den Arbeitnehmer. Gemäß Artikel 7:661 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftet ein Arbeitnehmer nicht für Schäden, die er dem Arbeitgeber oder Dritten im Rahmen seiner Tätigkeit zufügt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Die Anforderungen sind hoch. Ein Moment der Unaufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder eine Fehleinschätzung im Straßenverkehr stellen keine vorsätzliche Fahrlässigkeit dar. Nur wenn dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Unfall bewusst war, dass er sich in einer äußerst riskanten Weise verhielt, besteht Anspruch auf Schadensersatz. In den meisten Fällen trägt daher der Arbeitgeber (oder dessen Versicherung) den Schaden, einschließlich der Selbstbeteiligung. Sollten Sie vertraglich davon abweichen wollen, unterliegt dies strengen Beschränkungen – lassen Sie eine solche Vereinbarung unbedingt rechtlich prüfen.
Ihr Mitarbeiter wurde bei einem Verkehrsunfall verletzt
Verkehrsschäden betreffen nicht nur Schäden an anderen, sondern auch an Ihren eigenen Mitarbeitern. Als Arbeitgeber tragen Sie eine Sorgfaltspflicht. Für Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit am Straßenverkehr teilnehmen – sei es als Fahrer, Radfahrer oder Fußgänger – müssen Sie ausreichenden Versicherungsschutz. Versäumen Sie dies und wird ein Mitarbeiter verletzt, können Sie gemäß dem Grundsatz der guten Arbeitgeberpflichten (Artikel 7:611 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine angemessene Versicherung abgedeckt gewesen wären.
Beachten Sie den Unterschied: Dies gilt für Fahrten im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, wie z. B. Lieferungen, Kundenbesuche oder Fahrten zwischen verschiedenen Standorten. Regelmäßiges Pendeln ist in der Regel ausgenommen, es sei denn, die Fahrten sind eng mit der Arbeit verknüpft. Prüfen Sie daher, ob Sie für Ihre Mitarbeiter, die im Auftrag Ihres Unternehmens unterwegs sind, eine ausreichende Personen- und Unfallversicherung abgeschlossen haben.
Und was ist mit Selbstständigen?
Wenn Sie selbstständig sind und keine Angestellten haben, ist die Situation einfacher, aber auch riskanter: Sie haben keinen Arbeitgeber, der für den Schaden aufkommt. Verursachen Sie einen Schaden bei jemand anderem, greift Ihre obligatorische Haftpflichtversicherung. Aber:
- Die Kosten für Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug selbst, es sei denn, Sie haben eine Vollkaskoversicherung.
- Ihre eigenen Verletzungen und den Einkommensverlust aufgrund von Arbeitsunfähigkeit selbst tragen – erwägen Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung (AOV) oder eine andere entsprechende Regelung.
- Schäden an Waren oder Kunden können durch Ihre Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung (AVB/AVP) abgedeckt sein, jedoch nicht durch Ihre Kfz-Versicherung.
Als selbstständiger Freiberufler tragen Sie die Verantwortung, daher ist es ratsam, Ihr Versicherungspaket bewusst auf die Risiken abzustimmen, denen Sie im Straßenverkehr ausgesetzt sind.
Was können Sie jetzt tun?
- Erstellen Sie eine Übersicht Ihres Fuhrparks. Welche Fahrzeuge besitzen Sie, wer fährt sie und welche sind haftpflicht-, teil- oder vollkaskoversichert?
- Prüfen Sie Ihre Versicherung für Mitarbeiter im Straßenverkehr. Sind Ihre Mitarbeiter, die beruflich viel unterwegs sind, ausreichend gegen Unfälle versichert (Personenbeförderung/Unfall)?
- Treffen Sie klare Vereinbarungen bezüglich der Fahrzeugnutzung. Dokumentieren Sie, was mit dem Firmenwagen erlaubt und was nicht erlaubt ist und wie Sie im Schadensfall mit der Selbstbeteiligung umgehen.
- Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Mitarbeiter zur Rechenschaft ziehen. Geben Sie Schadensersatzansprüche nicht automatisch an einen Mitarbeiter weiter; dies ist fast nie zulässig und führt schnell zu einem Arbeitsrechtsstreit.
- Sind Sie sich über den genauen Schaden unsicher? Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen, bevor Sie eine Haftung eingestehen oder ablehnen.
Ehrliche Empfehlung
Verkehrsunfälle sind selten eindeutig. Die Haftung hängt von der Rolle des Fahrers, dem beruflichen Bezug und dem Geschädigten ab. Für die meisten Unternehmer liegt der Gewinn nicht in langwierigen Rechtsstreitigkeiten im Nachhinein, sondern in einer geordneten Versicherung im Vorfeld: eine umfassende Haftpflichtversicherung, eine bewusst gewählte Vollkaskoversicherung und eine ausreichende Versicherung für die Mitarbeiter im Außendienst. Sollte es dennoch zu einem Unfall mit schweren Schäden oder Verletzungen kommen, sollten Sie die Haftung nicht sofort eingestehen oder bestreiten, sondern zunächst die rechtliche Situation prüfen lassen. Eine kurze Überprüfung bewahrt Sie davor, unnötigerweise für Schäden aufzukommen, die eigentlich dem Versicherer oder der Gegenseite zustehen – oder einen Mitarbeiter fälschlicherweise zur Kasse zu bitten.
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Häufig gestellte Fragen
Als Arbeitgeber haften Sie grundsätzlich für Verkehrsschäden, die Ihr Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit Dritten verursacht (Artikel 6:170 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). In der Praxis deckt die obligatorische Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs den Schaden am Dritten ab, sofern ein Zusammenhang mit der ihm übertragenen Tätigkeit besteht.
So gut wie nie. Gemäß Artikel 7:661 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftet ein Arbeitnehmer nicht für Schäden, die er am Arbeitsplatz verursacht, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Einfache Unachtsamkeit oder ein Beurteilungsfehler fallen nicht darunter, sodass in der Regel der Arbeitgeber den Schaden und die Selbstbeteiligung trägt.
Nein. Die obligatorische Haftpflichtversicherung deckt nur Schäden ab, die Sie anderen zufügen. Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug, Totalschaden oder Diebstahl sind nur durch eine ergänzende Vollkaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko) abgedeckt.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, für Ihre Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit am Straßenverkehr teilnehmen, eine angemessene Versicherung abzuschließen. Andernfalls können Sie gemäß dem Grundsatz der guten Arbeitgeberpflichten (Artikel 7:611 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) für Schäden haftbar gemacht werden, die durch eine angemessene Versicherung abgedeckt worden wären. Dies gilt grundsätzlich nicht für den normalen Arbeitsweg.
Als Selbstständiger haben Sie keinen Arbeitgeber, der den Schaden übernimmt. Ihre obligatorische Haftpflichtversicherung deckt Schäden an Dritten ab, aber Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug (Vollkasko), Personenschäden und Verdienstausfall (Berufsunfähigkeitsversicherung) sowie Schäden an Kunden (Betriebshaftpflicht) müssen Sie selbst über eine Zusatzversicherung absichern.
Vorsätzliche Fahrlässigkeit bedeutet, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Unfall die hohe Risikobelastung seines Verhaltens bewusst war. Die Anforderungen sind hoch; zu schnelles Fahren oder eine Fehleinschätzung reichen allein nicht aus. Nur in solchen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen.