Um zu unternehmen

Bei Online-Auktionen gelten strenge Regeln

Wenn Sie eine Online-Auktion starten möchten, gilt weiterhin das Verbraucherrecht: Es handelt sich um einen Fernabsatz mit Informationspflichten und grundsätzlich einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Wenn Sie Produkte anderer Unternehmer versteigern, dann...

Veröffentlicht am 25. Januar 2021 von MKBjuristen.nl
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Wenn Sie eine Online-Auktion starten möchten, gilt weiterhin das Verbraucherrecht: Es handelt sich um einen Fernabsatz mit Informationspflichten und grundsätzlich einer 14-tägigen Widerrufsfrist. Versteigern Sie Produkte anderer Unternehmer, kann der Verbraucher sowohl Ihre Plattform als auch den Verkäufer haftbar machen, und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers müssen ebenfalls ordnungsgemäß angegeben werden.

Inspiriert von Plattformen wie VakantieVeilingen oder Catawiki, möchten immer mehr Unternehmer ihre Waren über Auktionen verkaufen. Verschiedene Erlösmodelle sind möglich – eine Gebühr pro Gebot, eine Provision oder Verwaltungskosten. Attraktiv, aber achten Sie unbedingt auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen.

Zwei Arten von Auktionsplattformen – und wer ist verantwortlich?

Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Auktionsseite zu betreiben:

  • Sie versteigern Ihre eigenen Produkte. Anstelle von Festpreisen lassen Sie Käufer bieten, beispielsweise um überschüssige Lagerbestände zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Die volle Verantwortung – beispielsweise bei Lieferproblemen – liegt dann bei Ihnen als Auktionsplattform.
  • Sie ermöglichen anderen Unternehmern, über Ihre Plattform zu verkaufen. Diese zahlen eine Provision oder eine feste Gebühr. In diesem Fall kann der Verbraucher sowohl die Plattform als auch den jeweiligen Verkäufer haftbar machen. Sie können zwischen Plattform und Verkäufer Vereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen, dies ändert jedoch nichts an der Wahlmöglichkeit des Verbrauchers, mit wem er sich in Verbindung setzt.

Geben Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrekt an

Wenn andere Unternehmer über Ihre Plattform verkaufen, reicht es nicht aus, dass nur die Plattform ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitstellt – auch der Verkäufer muss dies tun. Erfolgt dies nicht rechtzeitig oder korrekt, ist der Verbraucher nicht verpflichtet, die Geschäftsbedingungen dieses Verkäufers zu berücksichtigen.

Widerrufsfrist und Offenlegungspflicht bei Auktionen

Bei einer öffentlichen Versteigerung an einen Verbraucher gilt das Verbraucherrecht uneingeschränkt. Es handelt sich um einen Fernabsatzmit strengen Verpflichtungen:

  • Die Plattform muss die Informationspflichten erfüllen und – wenn sie im Namen eines anderen verkauft – Informationen über die Identität des verkaufenden Händlers bereitstellen.
  • Grundsätzlich hat der Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, über das die Plattform informieren muss. Diese Frist beginnt mit dem Erhalt des Produkts bzw. im Falle einer Dienstleistung mit dem Zuschlag. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass ein Geschäft noch nicht zustande gekommen ist.

Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, bei denen keine Bedenkzeit gilt, beispielsweise für Eintrittskarten für Zoos und Vergnügungsparks oder die Anmietung von Ferienunterkünften – also genau die Produkte, die man häufig auf Auktionsseiten sieht.

Beachten Sie außerdem folgende Punkte

Bei Auktionen können zusätzliche Anforderungen gelten, beispielsweise (je nach Auktionsart) die Einschaltung eines Notars, der die Fairness des Ablaufs bestätigt – was mit zusätzlichen Kosten und Herausforderungen verbunden ist. Werden Produkte Dritter versteigert, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Situationen geeignet sein, insbesondere wenn Ausnahmen vom Widerrufsrecht vorgesehen sind.

Häufig gestellte Fragen

Gilt eine Widerrufsfrist auch für Online-Auktionen?

Ja, bei Verkäufen an Verbraucher gilt grundsätzlich eine 14-tägige Widerrufsfrist, da es sich um einen Fernabsatz handelt. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen gelten gesetzliche Ausnahmen.

Wer haftet: die Plattform oder der Verkäufer?

Wenn Sie Ihre eigenen Produkte versteigern, haften Sie als Plattformbetreiber. Wenn andere über Ihre Plattform verkaufen, kann der Verbraucher sowohl die Plattform als auch den Verkäufer haftbar machen.

Muss jeder Verkäufer seine eigenen Geschäftsbedingungen bereitstellen?

Ja. Wenn ein Unternehmer über Ihre Plattform verkauft, muss dieser Verkäufer auch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen korrekt angeben; andernfalls sind diese für den Verbraucher nicht bindend.

Einrichtung einer Auktionsplattform rechtlich einwandfrei

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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