MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind Sie verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, sofern dieser diese verlangt. Laut Gesetz muss die Bescheinigung in jedem Fall die Art der Tätigkeit, die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses enthalten (Artikel 7:656 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Eine fehlerhafte, unnötig negative oder verweigerte Arbeitsbescheinigung kann Sie haftbar machen. Sie dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von diesen Regeln abweichen.
Es stimmt, dass Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung ausstellen müssen – allerdings nur auf Verlangen des Arbeitnehmers. Diese muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und die korrekte Erstellung ist wichtig, da Sie sonst haftbar gemacht werden könnten.
Erforderliche und optionale Inhalte
Die Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 7:656 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der auch den Inhalt festlegt. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich: Art der ausgeführten Arbeit, Arbeitszeit (pro Tag oder pro Woche) sowie Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses.
Optional – und nur auf Wunsch des Mitarbeiters – können Sie darlegen, wie er seine Pflichten erfüllt hat, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde und warum Sie es beendet haben. Wenn der Mitarbeiter beispielsweise nicht möchte, dass der Kündigungsgrund genannt wird, können Sie dies selbstverständlich unterlassen.
Haftung im Falle eines Fehlers oder einer negativen Kundenmeinung
Der Arbeitnehmer nutzt das Arbeitszeugnis üblicherweise, um leichter eine neue Stelle zu finden; damit dokumentiert er seinen beruflichen Werdegang. Genau deshalb darf es keine falschen Angaben enthalten. Das Gesetz sieht vor, dass Sie für Schäden haften können, die durch falsche Angaben entstehen: Sind Ihre Angaben zu positiv und wird der Arbeitnehmer dadurch fälschlicherweise eingestellt, kann der neue Arbeitgeber Sie haftbar machen. Auch der ausscheidende Arbeitnehmer kann Sie haftbar machen, wenn Sie unnötig negative Informationen angeben oder die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verweigern.
Abweichende Vereinbarungen
Sie dürfen im Arbeitsvertrag beispielsweise nicht festlegen, dass keine Arbeitsbescheinigung ausgestellt wird oder dass diese kürzer als gesetzlich vorgeschrieben ausfallen soll: Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind verboten. Zu seinen Gunsten sind sie jedoch zulässig. Insbesondere bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in einer Abfindungsvereinbarung , dass eine positiv formulierte Arbeitsbescheinigung ausgestellt wird – schließlich hat eine bloße Bescheinigung wenig Mehrwert. Solche Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers sind gültig, Lügen hingegen nicht.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich immer ein Zertifikat vorlegen?
Nur wenn der Mitarbeiter es verlangt. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Zertifikat auszustellen.
Was ist die Mindestanforderung?
Die Art der Tätigkeit, die Arbeitszeiten sowie der Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zusätzliche (positive oder negative) Informationen nur auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in.
Kann ich für ein Zertifikat haftbar gemacht werden?
Ja. Im Falle falscher Informationen, einer unnötig negativen Referenz oder einer Ablehnung können Sie gegenüber dem neuen Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer haftbar gemacht werden.
Unterstützung bei der Bescheinigung über die Beschäftigung und der Vereinbarung über die Niederlassung
Die Arbeitsrechtler von MKB Juristen erstellen Ihnen ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis oder eine Aufhebungsvereinbarung mit den entsprechenden Bedingungen. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Arbeitsrecht oder vereinbaren Sie einen telefonischen Beratungstermin.