Arbeitsfragen

Eine Entlassung aufgrund der elektronischen Begründung ist ebenfalls möglich, sofern sie nicht das letzte Mittel darstellt

Bei einer Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens (Grund e) muss die Kündigung nicht das letzte Mittel sein: Auch wenn eine weniger einschneidende Maßnahme möglich wäre, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer zuvor...

Veröffentlicht am 22. Juni 2021 von MKBjuristen.nl
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Bei einer Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens (Grund e) muss die Kündigung nicht das letzte Mittel sein: Selbst wenn eine mildere Maßnahme möglich wäre, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer im Voraus klar war, was akzeptiert wird und was nicht, und dass der Arbeitgeber diesbezüglich übliche und nicht übermäßige Anforderungen stellt. Dies ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Für eine Kündigung muss der Arbeitgeber triftige Gründe vorweisen, wie beispielsweise ein gestörtes Arbeitsverhältnis (Kündigungsgrund g) oder ein schuldhaftes Verhalten (Kündigungsgrund e). Lesen Sie mehr über die verschiedenen Kündigungsgründe. Dies betrifft ein Urteil des Obersten Gerichtshofs zu Kündigungsgrund e (ECLI:NL:HR:2021:781).

Was ist die elektronische Erdung?

Kündigungsgrund e ist die Entlassung aufgrund schuldhaften Verhaltens oder Unterlassens. Artikel 7:669 Absatz 3 Buchstabe e des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches bezieht sich auf „schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des Arbeitnehmers, sodass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen“. Es kommt auf den Einzelfall an: Unter anderem ist zu berücksichtigen, ob dem Arbeitnehmer klar war, dass das Verhalten nicht toleriert würde. Von einem Arbeitnehmer in einer Vorbildfunktion kann zudem ein besonders umsichtiges Verhalten erwartet werden.

Sollte eine Entlassung das letzte Mittel sein?

Die neue Frage lautete: Kann die elektronische Kündigung auch dann erfolgen, wenn eine weniger drastische Maßnahme ausreichen würde? Im vorliegenden Fall arbeitete eine Person seit 2010 für eine Stiftung, zuletzt als Geschäftsführer. Eine Prüfung ergab, dass der Geschäftsführer zusammen mit seinem Bruder eine Gewerbeimmobilie besaß, die an die Stiftung verpachtet war – ein persönliches Interesse. Unter seiner Leitung wurde dieser Pachtvertrag sogar erweitert. Aufgrund dieses nicht offengelegten Interessenkonflikts, bei dem die Interessen der Stiftung nicht im Vordergrund standen, erfolgte die Kündigung aus disziplinarischen Gründen.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass mildere Disziplinarmaßnahmen möglich wären. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass dies unerheblich sei: Aus der Gesetzesgeschichte gehe hervor, dass es genüge, wenn vom Arbeitgeber nicht zumutbarerweise erwartet werden könne, den Arbeitsvertrag fortzuführen. Kündigungsgrund e müsse daher nicht als letztes Mittel gelten. Allerdings müsse im Vorfeld klar sein, was der Arbeitgeber für zulässig hält, und diese Anforderungen müssten üblich und nicht übermäßig sein.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich vor einer Kündigung wegen schweren Fehlverhaltens zunächst eine Verwarnung aussprechen?

Nicht unbedingt. Die elektronische Kündigung muss nicht der letzte Ausweg sein. Dem Mitarbeiter muss jedoch im Vorfeld klar gewesen sein, dass dieses Verhalten nicht toleriert wird.

Was ist schuldhaftes Verhalten?

Unangemessenes Verhalten oder Unterlassen des Arbeitnehmers, sodass vom Arbeitgeber nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Arbeitsvertrag fortsetzt – wie beispielsweise ein verschwiegener Interessenkonflikt.

Gelten für eine Vorbildfunktion strengere Anforderungen?

Ja. Von einem Mitarbeiter in einer Vorbildposition, wie beispielsweise einem Direktor, kann ein umsichtigeres Verhalten erwartet werden, das bei der Beurteilung des E-Grounds berücksichtigt wird.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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