Arbeitsfragen

Die Rückerstattung von Studienkosten von ausscheidenden Mitarbeitern wird immer schwieriger

Seit der Einführung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (in niederländischem Recht seit dem 1. August 2022 in Kraft) dürfen Sie keine Klausel zur Erstattung von Studienkosten mehr für obligatorische, für die Stelle notwendige Weiterbildungen verwenden: Diese müssen kostenlos sein und während der Arbeitszeit stattfinden...

Veröffentlicht am 7. Juni 2021 von MKBjuristen.nl
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Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (in niederländischem Recht seit dem 1. August 2022) ist die Übernahme von Studienkosten für obligatorische, für die Stelle notwendige Weiterbildungen nicht mehr zulässig. Diese müssen kostenlos und während der Arbeitszeit angeboten werden. Für freiwillige Weiterbildungen ist die Übernahme von Studienkosten weiterhin möglich. Die Schwierigkeit besteht darin, zu bestimmen, wann eine Weiterbildung als „obligatorisch“ einzustufen ist.

Die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen musste spätestens bis zum 1. August 2022 in niederländisches Recht umgesetzt werden und ist nun in Kraft getreten. Eine der wichtigsten Konsequenzen für Arbeitgeber betrifft die Aus- und Weiterbildung sowie die Klausel zu den Weiterbildungskosten.

Was bewirkt eine Klausel zu den Studienkosten?

Arbeitgeber sind seit Langem verpflichtet, ihren Angestellten die Teilnahme an notwendigen Schulungen und Kursen auf eigene Kosten zu ermöglichen und gegebenenfalls zusätzliche oder Umschulungen anzubieten, wenn eine Stelle von Arbeitsplatzverlust bedroht ist. Darüber hinaus durften Arbeitgeber eine Klausel zur Kostenübernahme von Weiterbildungen in Arbeitsverträge , Tarifverträge oder separate Weiterbildungsvereinbarungen aufnehmen . Dies stellt sicher, dass der Angestellte nach der Weiterbildung für einen Mindestzeitraum im Unternehmen bleibt; scheidet er vorzeitig aus, muss er einen Teil der Kosten zurückzahlen. Auf diese Weise wird ein Gleichgewicht angestrebt: Angestellte bleiben nach kostspieligen Weiterbildungen eine Zeit lang beschäftigt, und Arbeitgeber sind weiterhin bereit, in Weiterbildung zu investieren.

Die Klausel zur Studiengebühr für Pflichtkurse entfällt

Die wichtigste Änderung: Für obligatorische, für die Stelle notwendige Weiterbildungen darf keine Kostenerstattungsklausel mehr angewendet werden. Diese Weiterbildungen müssen kostenlos und während der Arbeitszeit angeboten werden, wobei die Zeit als Arbeitszeit gilt. Dieses Verbot gilt nicht für nicht obligatorische Weiterbildungen.

In der Praxis ist es schwierig festzulegen, was verpflichtend ist; die Notwendigkeit der Ausbildung spielt dabei eine Rolle. Ein klares Beispiel für eine notwendige Ausbildung ist die juristische Ausbildung: ein dreijähriges Programm zum vollqualifizierten Rechtsanwalt, das leicht rund 11.000 Euro kostet. Früher konnte ein Arbeitgeber eine Klausel zur Übernahme der Studienkosten nutzen, um zu verhindern, dass der Jurist direkt nach dem Abschluss zu einer anderen Kanzlei wechselte; dies ist bei einer solchen verpflichtenden Ausbildung nicht mehr möglich.

In vielen anderen Fällen ist es weniger eindeutig, ob eine Schulung erforderlich ist, und es gibt noch relativ wenige Präzedenzfälle zu diesem Thema. Lassen Sie daher eine entsprechende Klausel sorgfältig prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die Klausel zu den Studienkosten noch verwenden?

Für nicht verpflichtende Weiterbildungen ja, sofern die strengen Bedingungen erfüllt sind. Für verpflichtende, für die Stelle notwendige Weiterbildungen nicht mehr: Diese müssen kostenlos sein und während der Arbeitszeit stattfinden.

Was versteht man unter einer „obligatorischen“ Ausbildung?

Schulungen, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind oder die der Arbeitgeber gesetzlich oder aufgrund eines Tarifvertrags anbieten muss. Die Definition ist nicht immer eindeutig; lassen Sie dies im Einzelfall prüfen.

Müssen meine Studienvereinbarungen angepasst werden?

Möglicherweise. Klauseln zur verpflichtenden Weiterbildung sind nicht mehr durchsetzbar. Bestehende Arbeitsverträge, Tarifverträge und Studienvereinbarungen sollten überprüft werden.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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