Steuerangelegenheiten

Die Steuerbehörden gehen bei der Informationssammlung immer weiter

Ja, grundsätzlich sind Sie verpflichtet, der Finanzverwaltung die für eine ordnungsgemäße Steuerberechnung notwendigen Informationen bereitzustellen. Dies gilt für Ihre eigene Steuererklärung, aber zunehmend auch dann, wenn die Finanzbehörden Informationen von Ihnen erhalten.

Veröffentlicht am 28. November 2019 von MKBjuristen.nl
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Ja, grundsätzlich sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt die für eine ordnungsgemäße Steuerveranlagung notwendigen Informationen bereitzustellen. Dies gilt für Ihre eigene Steuererklärung, aber zunehmend auch dann, wenn die Finanzbehörden über Sie Informationen über Dritte, beispielsweise über einen Mandanten, erhalten möchten. Verweigern Sie die Auskunft ohne triftigen Grund, kann der Prüfer eine Auskunftsanordnung erlassen. Die Pflicht ist jedoch nicht unbegrenzt: Verschwiegenheitspflichten, Datenschutzbestimmungen (DSGVO) und die Sorgfaltspflicht gegenüber Ihren Mandanten sind selbstverständlich zu berücksichtigen. Entscheidend ist, genau zu wissen, welche Daten Sie bereitstellen müssen und wie weit diese Pflicht reicht.

Was ist die steuerliche Informationspflicht?

Die Steuer- und Zollverwaltung verfügt über weitreichende gesetzliche Befugnisse zur Informationsanforderung. Sie sind verpflichtet, Daten, Bücher und Aufzeichnungen bereitzustellen, die für Ihre Steuerveranlagung relevant sein könnten. Sollten Sie diese nicht, unvollständig oder verspätet vorlegen, kann der zuständige Beamte eine Auskunftsanordnung . Wird diese Anordnung unwiderruflich, kann dies zu einer Aufhebung des Steuerbescheids und einer Erhöhung der Beweislast: Sie müssen dann selbst nachweisen, dass die Veranlagung fehlerhaft ist, anstatt dass die Steuerbehörden ihre Position belegen. Dies ist eine erheblich nachteilige Situation.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Auskunftspflicht nicht nur für Ihre eigene Steuersituation gilt. Die Finanzbehörden können auch Dritte , um Informationen über einen Steuerzahler zu erhalten. Genau in diesem Punkt hat die Finanzverwaltung in den letzten Jahren die Grenzen zunehmend erweitert.

Die Steuerbehörden sammeln zunehmend Informationen über Dritte

Erhalten die Steuerbehörden nicht genügend Informationen direkt von einem Steuerzahler, wenden sie sich an Dritte, die Bescheid : Abonnenten, Dienstleister, Banken und andere Organisationen. So kann sich die Finanzverwaltung ein Bild davon machen, wo jemand lebt, sich aufhält und wofür er sein Geld ausgibt. In diesem Kontext geraten die steuerlichen Interessen und die Datenschutzinteressen der betroffenen Person häufig in Konflikt.

Stichting Museumkaart musste Nutzungsdaten veröffentlichen

Ein eindrucksvolles Beispiel ist der Fall eines Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Ausland angab, bei dem der Prüfer jedoch den Verdacht hegte, er wohne tatsächlich in den Niederlanden. Die Steuer- und Zollverwaltung forderte von der Stiftung Museumkaart Daten zur Nutzung der Museumskarte an: An welchen Tagen und an welchen Orten wurde die Karte verwendet? Die Stiftung verweigerte die Auskunft mit der Begründung, ein Museumsbesuch müsse frei und anonym möglich sein.

Das Amsterdamer Oberlandesgericht entschied am 5. November 2019, dass die Stiftung die angeforderten Daten doch noch herausgeben musste (ECLI:NL:GHAMS:2019:3967). Grundsätzlich dürfen Dritte die Herausgabe von Informationen über Steuerzahler nicht verweigern. Das Gericht urteilte, dass in diesem Fall das Interesse an einer ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung das Interesse am Datenschutz überwog. Die Lehre daraus ist eindeutig: Auch Abonnements, Museumsausweise und Fahrkarten können steuerliche Relevanz für eine Person haben.

Die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

Nicht jeder ist verpflichtet, Daten an die Finanzbehörden herauszugeben. Bestimmte Berufsgruppen mit einem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht, wie beispielsweise Anwälte, Ärzte, Notare und Geistliche, können sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut, und auch hier dehnen die Finanzbehörden die Grenzen aus. Die Grenze verläuft oft fließend zwischen verschiedenen Datenarten: Nicht alles, was sich im Besitz einer Person mit Zeugnisverweigerungsrecht befindet, fällt automatisch darunter.

Finanzdaten unterliegen nicht immer dem Anwaltsgeheimnis

Beispielsweise forderten die Steuerbehörden in einem Fall von einem Anwalt mit Steuerschulden Auskunft über offene Rechnungen seiner Mandanten, um eine mögliche Pfändung durch Dritte vorzubereiten. Der Anwalt berief sich auf seine Verschwiegenheitspflicht. Der Richter entschied, dass rein finanzielle Daten in diesem Fall nicht unter die anwaltliche Schweigepflicht fielen und daher offengelegt werden müssten, während andere, wesentliche Mandantendaten sehr wohl geschützt seien.

Auch in einem Fall mit einem Arzt konnte die Berufung auf Vertraulichkeit nicht greifen. Ein Steuerzahler hatte einen Diätabzug geltend gemacht; der Prüfer forderte daraufhin vom Hausarzt Informationen zu der ausgestellten Diätbescheinigung an. Der Richter sah darin keinen Rechtsverstoß. Beide Beispiele zeigen, dass die Berufung auf Vertraulichkeit nicht in allen Situationen greift.

Die Unternehmen geraten zwischen zwei Fronten

Wenn die Finanzbehörden Informationen über einen Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner anfordern, befinden Sie sich in einem schwierigen Dilemma. Einerseits dürfen Sie die Auskunftspflicht nicht einfach ignorieren: Dies kann zu einer Auskunftsanordnung und letztlich zu einer Umkehr der Beweislast führen. Andererseits dürfen Sie die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden nicht einfach offenlegen. Gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Sie diese Daten sorgfältig und auf einer gültigen Rechtsgrundlage verarbeiten.

Wenn Sie im Nachhinein feststellen, dass Sie Daten unrechtmäßig übermittelt haben, kann der betroffene Kunde Sie haftbar machen, und Sie riskieren Schadensersatzansprüche und Reputationsschäden. Übermitteln Sie hingegen zu wenige Daten, geraten Sie in Konflikt mit den Finanzbehörden. Die Lösung liegt nicht in einer reflexartigen Änderung in die eine oder andere Richtung, sondern in einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.

Was können Sie tun, wenn die Steuerbehörden Kundendaten anfordern?

  • Fordern Sie den Antrag schriftlich und detailliert an. Lassen Sie sich vom Prüfer genau angeben, welche Daten er benötigt und auf welcher Grundlage.
  • Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, die Informationen bereitzustellen. Nicht jede Anfrage hat denselben weitreichenden Umfang; die Relevanz für die Abgabe ist der entscheidende Faktor.
  • Beschränken Sie sich auf das absolut Notwendige. Liefern Sie nicht mehr, als angefordert und gerechtfertigt ist.
  • Dokumentieren Sie die Überlegungen. Halten Sie fest, warum Sie die Informationen bereitstellen oder nicht; dies hilft Ihnen sowohl gegenüber den Finanzbehörden als auch gegenüber Ihrem Mandanten.
  • Im Zweifelsfall oder bei einer bevorstehenden Informationsentscheidung sollten Sie sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen

Stellen Sie außerdem sicher, dass Ihre Datenschutzerklärung und Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Situationen übereinstimmen, in denen Regierungsbehörden Daten anfordern. Wer dies im Vorfeld richtig regelt, ist im Falle einer Anfrage der Finanzbehörden besser aufgestellt. Wenn Sie sich über Ihre Rechtslage unsicher sind, können Sie einen Anwalt hinzuziehen.

Häufig gestellte Fragen zur Steuerinformationspflicht

Muss ich immer kooperieren, wenn die Steuer- und Zollbehörde Informationen anfordert?

Grundsätzlich ja, sofern die angeforderten Informationen steuerlich relevant sein können. Sie sollten jedoch prüfen, ob die Anfrage konkret und relevant ist und ob Sie sich auf eine Ausnahme, wie beispielsweise ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht, berufen können.

Was ist eine Informationsentscheidung?

Eine Informationsentscheidung ist eine förmliche Feststellung des Prüfers, dass Sie Ihrer Informationspflicht nicht (vollständig) nachgekommen sind. Wird diese Entscheidung rechtskräftig, kann dies zu einer Umkehrung des Verfahrens und einer Erhöhung der Beweislast zu Ihrem Nachteil führen. Gegen eine Informationsentscheidung können Sie Widerspruch einlegen.

Darf ich Kundendaten an die Steuerbehörden weitergeben, ohne gegen die DSGVO zu verstoßen?

Eine rechtliche Verpflichtung kann eine gültige Grundlage für die Bereitstellung personenbezogener Daten sein. Sie müssen jedoch prüfen, ob die Verpflichtung tatsächlich zutrifft und sich auf die notwendigen Daten beschränken. Geben Sie nicht routinemäßig mehr Daten an, als angefordert werden.

Gilt die Verschwiegenheitspflicht meines Beraters auch gegenüber den Steuerbehörden?

Für Berufsgruppen mit gesetzlichem Zeugnisverweigerungsrecht gilt dieser Schutz grundsätzlich auch für die Steuer- und Zollverwaltung. Die Rechtsprechung zeigt jedoch, dass rein finanzielle oder administrative Daten nicht immer darunter fallen. Die Abgrenzung hängt von der Art der Daten ab.

Darf ich mit der Vorlage warten, bis ich Rechtsberatung eingeholt habe?

Im Zweifelsfall ist es ratsam, nicht unter Druck zu reagieren, sondern den Prüfer darüber zu informieren, dass Sie die Anfrage prüfen und Rat einholen. Ignorieren Sie eine Anfrage nicht unbeantwortet: Untätigkeit kann als Ablehnung ausgelegt werden und das Risiko einer Auskunftsanordnung erhöhen. Bitten Sie nach Möglichkeit um eine angemessene Frist.

Welchen Risiken gehe ich ein, wenn ich Kundendaten fehlerhaft weitergebe?

Werden personenbezogene Daten ohne gültige Rechtsgrundlage übermittelt, kann die betroffene Person Sie haftbar machen. Zudem riskieren Sie Schadensersatzansprüche und Rufschädigung sowie mögliche Folgen nach dem Datenschutzrecht. Sorgfältige Überlegung im Vorfeld ist daher unerlässlich.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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