Grundsätzlich ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, den Finanzbehörden die für eine ordnungsgemäße Steuerveranlagung notwendigen Informationen bereitzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, erlässt das Finanzamt eine Auskunftsanordnung. Allerdings greifen die Finanzbehörden zunehmend auf Dritte zurück, um Informationen über den Steuerpflichtigen zu erhalten. In diesem Zusammenhang scheinen Datenschutzinteressen immer mehr hinter steuerlichen Interessen zurückzustehen. Zahlreiche Fälle belegen dies.
Die Museum Card Foundation muss die Daten freigeben
In einem aktuellen Fall ermittelten die Steuerbehörden wegen Steuerhinterziehung. Die Steuerpflichtige gab an, im Ausland zu wohnen, die Steuerbehörden vermuteten jedoch, dass sie sich lediglich in den Niederlanden aufhielt. Daraufhin forderten die Steuerbehörden von der Stiftung Museumkaart Daten zur Nutzung der Museumskarte durch die Steuerpflichtige an. Die Stiftung Museumkaart lehnte die Herausgabe mit der Begründung ab, dass Museumsbesuche und die Verfolgung persönlicher Interessen kostenlos, sicher und anonym sein sollten.
Nach einem langen Rechtsstreit entschied das Amsterdamer Berufungsgericht am 5. November 2019, dass die Stichting Museumkaart tatsächlich zur Herausgabe ihrer Daten verpflichtet ist. Grundsätzlich dürfen Dritte die Herausgabe von Informationen über Steuerzahler nicht verweigern. Laut Richter hatte die Stichting Museumkaart nie ausreichend dargelegt, worin die Gefahr der Datenoffenlegung besteht. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass Abonnements, Museumstickets und Bahntickets steuerlich gesehen zum finanziellen Ruin führen können.
Die Steuerbehörden reizen die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht aus
Nicht jeder ist verpflichtet, Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln. Schließlich können sich Anwälte, Ärzte, Apotheker, Notare und Geistliche auf ihre Schweigepflicht. Dennoch scheinen die Finanzbehörden die Grenzen dieser Schweigepflicht zunehmend auszudehnen.
Anwälte verweigern häufig die Herausgabe von Mandantendaten unter Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht. Doch selbst diese Position scheint nicht immer stichhaltig zu sein. Kürzlich forderten die Finanzbehörden einen Steueranwalt mit erheblichen Steuerschulden auf, Informationen über die offenen Rechnungen seiner Mandanten bereitzustellen, um anschließend Vermögenswerte Dritter pfänden zu können. Der Anwalt verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht. Das Bezirksgericht Amsterdam ordnete die Herausgabe dennoch am 5. März 2019 an, da diese Finanzdaten nach Ansicht des Gerichts nicht unter seine Verschwiegenheitspflicht fielen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch für alle anderen Steuerdaten der Mandanten.
Ein ähnlicher Fall ereignete sich 2016, als die Steuerbehörden Informationen von einem Arzt anforderten. Damals hatte ein Verdächtiger im Zusammenhang mit dem Abzug von Ausgaben für den Unterhalt von Kindern und bestimmten Gesundheitskosten Ernährungserklärungen abgegeben. Der Prüfer forderte daraufhin vom Hausarzt Auskunft zu den von diesem abgegebenen Ernährungserklärungen. Laut dem Oberlandesgericht ’s-Hertogenbosch lag kein Verstoß vor.
Die Unternehmen geraten zwischen zwei Fronten
Wenn die Finanzbehörden Informationen über Mandanten anfordern, ist besondere Vorsicht geboten. Einerseits dürfen Sie Anfragen nach steuerlichen Informationen nicht einfach ignorieren. Andererseits dürfen Sie Mandantendaten auch nicht einfach weitergeben. Insbesondere wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie Daten unrechtmäßig übermittelt haben, kann der Mandant Sie haftbar machen, und es können Schadensersatzansprüche . Fragen Sie sich daher stets, ob die Informationen wirklich benötigt werden und wie weit Sie dabei gehen sollten. Besprechen Sie dies mit einem unserer Steuerexperten und lassen Sie sich beraten. Stellen Sie abschließend sicher, dass Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen mit der Erhebung steuerlicher Informationen übereinstimmen. MKB Juristen unterstützt Sie auch hierbei gerne.